Hallo.
Zum Ende des Winters wurde bei uns das Thema Winterdienst aktuell.
Unserer Vermieter hat uns mündlich ermahnt, dass wir ab jetzt den Winterdienst mit übernehmen sollen und falls wir keine Lust darauf hätten, müssten wir uns finanziell einigen. d.H. Ein Umlage für Winterdienst einführen.
Wir wohnen jetzt über ein Jahr in der Wohnung. Letzten Winter war dies kein Thema.
In unserem Vertrag oder der Hausordnung ist der Winterdienst nicht vereinbart, sowie auch keine solche Umlage (Nebenkosten).
Nach meinen Recherchen, kann der Vermieter den Winterdienst nachträglich nicht einfordern.
Was ist aber mit den Nebenkosten?
Grundsätzlich sind die Kosten als Betriebskosten umlagefähig. Jedoch (bin ich der Meinung) wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
Kann der Vermieter die Winterdienstnebenkosten nachträglich einführen?
Als einziges mach mir folgender Absatz zum Mietzinsparagraphen sorgen:
„Aufgrund von Erhöhungen der Betriebskosten im Sinne des §27 der Zweiten Berechnungsverordnung können der Mietzins oder die evtl. vereinbarten Abgaben für Nebenkosten unter Angabe der Gründe und der Berechnung erhöht werden. ...“
„…Aufgrund von Erhöhungen...“ , „...erhöht werden...“ - dies sind jedoch neue Nebenkosten.
Ich würde mich über Ratschläge und Infos sehr freuen.
Danke im Voraus.
Claire
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Winterdienst (Nebenkosten)
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
--- editiert vom Admin
Die Nebenkosten müssen vertraglich vereinbart sein, ansonsten sind sie nicht umlagefähig.
Werden z.B. Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Winterdienste dem Mieter übertragen, so haben er oder sein Erfüllungsgehilfe diese Tätitgkeiten auszuführen.
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Hast du schon ein einziges mal einen Mietvertrag gesehen, bei dem die NK nicht vereinbart waren ?
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Zu prüfen wäre ob die Mieter vertraglich verpflichtet sind den Winterdienst zu übernehmen. Ist das nicht der Fall und wurde auch keine Umlage der Kosten für den Winterdienst vereinbart, bleibt noch zu prüfen, ob der Mietvertrag eine Klausel enthält, welche dem Vermieter erlaubt neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen.
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