Winterdienst - Wer muss Schnee räumen?

2. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Mousepad
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Winterdienst - Wer muss Schnee räumen?

Hallo,
seit 2017 wohne ich in meiner Wohnung. Bis jetzt hat der Vermieter das Schneeräumen und das Streuen der Gehwege übernommen. Für diesen Winter hängt eine Tabelle zur Verteilung des Winterdienstes am schwarzen Brett.

In meinem Mietvertrag steht folgendes:
„Neben der Miete werden folgende Betriebskosten umgelegt und durch Vorauszahlung (mit Abrechnung) oder Pauschalen (ohne Abrechnung) erhoben für:
Schneeräumung, Streuen b. Glätte
Verteilerschlüssel: Wohnungen"

Gleiches steht bei der Treppenreinigung. Diese wird vom Vermieter persönlich durchgeführt.

Bis zum jetzigen Zeitpunkt habe ich keine Nebenkostenabrechnung erhalten.
Wer ist nun für den Winterdienst verantwortlich?

Ich bin ein wenig ratlos, bitte helft mir.
Danke!

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119572 Beiträge, 39744x hilfreich)

Und sonst steht nichts zum Thema Winterdienst / Reinigung in den mietvertraglichen Vereinbarungen?

Dann wäre das

Zitat (von Mousepad):
eine Tabelle zur Verteilung des Winterdienstes am schwarzen Brett.

wohl nur ein Vorschlag des Vermieters. Den kann man annehmen um Kosten zu sparen oder auch nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mousepad
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und sonst steht nichts zum Thema Winterdienst / Reinigung in den mietvertraglichen Vereinbarungen?

- Genau, mehr steht dort nicht


Zitat (von Harry van Sell):

Dann wäre das
Zitat (von Mousepad):
eine Tabelle zur Verteilung des Winterdienstes am schwarzen Brett.

wohl nur ein Vorschlag des Vermieters. Den kann man annehmen um Kosten zu sparen oder auch nicht.

- Hier bin ich mir nicht so sicher. Etwas weiter unten auf dem Zettel steht: "Hinweis: Sollte es im Falle pflichtwidrigen Unterlassen des Winterdienstes zu Sach- oder Personenschäden kommen, so wäre der Pflichtete hierfür schadensersatzpflichtig." Für mich klingt das in diesem Zusammenhang nicht nach einem Vorschlag.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Mousepad):
- Hier bin ich mir nicht so sicher. Etwas weiter unten auf dem Zettel steht: "Hinweis: Sollte es im Falle pflichtwidrigen Unterlassen des Winterdienstes zu Sach- oder Personenschäden kommen, so wäre der Pflichtete hierfür schadensersatzpflichtig." Für mich klingt das in diesem Zusammenhang nicht nach einem Vorschlag.


Da haben SIe natürlich Recht und so leicht kann ein VM seine Verantwortung auch nicht auf die Mieter abdrücken. Sie können sich nun überlegen, ob Sie den WD übernehmen möchten oder lieber dafür zahlen wollen. Kommt wohl immer darauf an wo man wohnt und was es kostet.

Haben SIe eine Hausordnung? Wenn ja, ist diese Bestandteil des Mietvertrages, wenn ja,, steht in der HO etwas über den WD?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119572 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Mousepad):
Sollte es im Falle pflichtwidrigen Unterlassen des Winterdienstes

Dazu müsste es ja erst mal eine Pflicht zum Winterdienst geben.
Da es die nach bisheriger Schilderung aber gerade nicht gibt ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.911 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen