Guten Tag,
angenommen, Mieter XY hätte folgende Klausel zum Thema laufende Schönheitsreparaturen im Mietvertrag:
"Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen - jeweils gerechnet ab Mietbeginn bzw. dem Zeitpunkt an dem Schönheitsreparaturen fachgerecht vorgenommen worden sind - in folgenden Zeitabständen erforderlich:". Danach folgen die üblichen Fristen.
Zwar ist die Klausel aufgrund des "im Allgemeinen" eigentlich wirksam, aber der Punkt "bzw. dem Zeitpunkt an dem Schönheitsreparaturen fachgerecht vorgenommen worden sind" ist doch eigentlich unwirksam, da ja sich die Fristen ja nur auf dentatsächlichen Mietbeginn beziehen dürfen...?!
Was sagen die Experten?
Viele Grüße
Chris
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Wirksamkeit Klausel Schönheitsreparatur
10. September 2013
Thema abonnieren
Frage vom 10. September 2013 | 23:37
Von
Status: Beginner (82 Beiträge, 8x hilfreich)
Wirksamkeit Klausel Schönheitsreparatur
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#1
Antwort vom 11. September 2013 | 11:09
Von
Status: Unbeschreiblich (47466 Beiträge, 16804x hilfreich)
quote:
aber der Punkt "bzw. dem Zeitpunkt an dem Schönheitsreparaturen fachgerecht vorgenommen worden sind" ist doch eigentlich unwirksam,
Wenn z.B. nach 5 Jahren Mietdauer die Schönheitsreparaturen vom Mieter fachgerecht durchgeführt wurden, dann beginnt die Frist natürlich wieder neu. Warum sollte so etwas unwirksam sein?
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