Wirksamkeit befristeter Mietvertrag

11. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
Nagan
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wirksamkeit befristeter Mietvertrag

Hallo Zusammen,

ich würde hier kurz meinen Fall schildern und hoffe ich mir kann jemand weiterhelfen.

Ich bin im September 2018 gemeinsam mit meiner Freundin in eine Wohnung gezogen, die von den Vermietern davor als WG vermietet wurde, wir haben beide auch jeweils einen Mietvertrag für eins der beiden Zimmer geschlossen. Nun wollen wir ausziehen, da meine Freundin im September ihr Praxissemester bei einer Firma, die doch recht weit von unserer jetztigen Wohnung entfernt ist anfängt.

Jetzt ist das Problem, dass die Mietverträge befristet zu sein scheinen, ich mir aber nach eigener Recherche über Google & co. nicht sicher bin ob die Befristungen so wirksam ist.

Hier nun ein Ausschnitt aus meinem Mietvertrag (der meiner Freundin ist analog):

Zitat:
Mietvertrag über ein Zimmer in Studenten-WG (Name der Stadt)/Wohnheim, (Straße, HS)

§ 1 Mietsache

1. Der Vermieter vermietet dem Mieter im Anwesen (Anschrift des Hauses) zu Wohnzwecken das Zimmer Nr. UG/2.

2. Das Zimmer dient dem Mieter zum vorübergehenden Gebrauch während seines Studiums an der (Name der Hochschule)
Das Mietverhältnis beginnt daher am 01.09.2018 und endet voraussichtlich zum 01.03.2021 mit der Option auf Verlängerung. Dies geschiet in Absprache mit den Vermietern. Der Mieter kümmert sich rechtzeitig um einen Nachmieter; in Absprache mit den übrigen WG-Bewohnern.

3. Das Zimmer wird möbliert vermietet. Die Einrichtung besteht aus: s.u.

§ 5 Kündigung, Fristen

1. Das Mietverhältnis ist befristet (siehe § 1 Abs. 2)
Eine Verlängerung über das voraussichtliche Mietende hinaus ist jederzeit möglich und bedarf nur der Absprache.

2. Beide Parteien können das Mietverhältnis außerordentlich spätestens am 15. eines Monats zum Ende des folgenden Monats kündigen, wenn der Grund für die Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch weggefallen ist.

3. Die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlose Kündigung) richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.


Das Anwesen selbst ist ein Mehrfamilienhaus bestehend aus vier Wohnungen, von denen nicht alle an Studenten vermietet werden, beispielsweise weiß ich dass die Kinder der Vermieter in zwei der Wohnungen leben und ich habe eine alte Anzeige für die Wohnung gefunden in der die Vermieter die WG u.a. als Berufstätigen-, Business- und Gemischen-WG angegeben haben. Außerdem sind letztens neue Mieter eingezogen, die ebenfalls keine Studenten sind. Uns wurde jedoch bei der Besichtigung klargemacht, dass dies ein Wohnheim speziell für Studenten ist.

Meine Frage nun: Ist die Befristung und damit der Kündigungsausschluss wirksam?

Danke schon mal in Vorraus für die Hilfe!

Viele Grüße

N.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB ) darf für max. ein Jahr erfolgen. Daher handelt es sich nicht um eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch. Die Folge ist, dass der § 575 BGB anwendbar ist.

Ein nach § 575 BGB zulässiger Befristungsgrund liegt jedoch nicht vor, so dass es sich um einen unbefristeten Mietvertrag handelt. Das wiederum führt dazu, dass der Mietvertrag jederzeit mit gesetzlicher Frist gekündigt werden kann.

Die Kündigungsfrist beträgt übrigens 3 Monate, da die Vermieterin nicht selbst in der Wohnung wohnt.

Wenn Deine Freundin in der Nähe der Firma für die Dauer des Praxissemesters so ein Zimmer mieten würde, dann wären die Klauseln übrigens wirksam. Allerdings müsste dann im Mietvertrag ausdrücklich erwähnt werden, dass der vorübergehende Gebrauch aufgrund des Praxissemesters besteht.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9876 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Kündigungsfrist beträgt übrigens 3 Monate, da die Vermieterin nicht selbst in der Wohnung wohnt.
Eine Ergänzung dazu: Der Mietvertrag enthält eine andere Regelung dazu. Ich würde vermuten, dass diese Regelung teilweise Bestand hat. Das bedeutet: Der Mieter kann bis zum 15. zum darauffolgenden Monat kündigen, der Vermieter nicht. Es bleibt also meiner Meinung nach der Anteil der Regelung gültig, welcher zum Vorteil des Mieters ist. Ungültig ist wegen § 573c (4) BGB nur der für den Mieter nachteilige Anteil.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.911 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen