Hallo zusammen,
Ich hätte mal gerne eure Meinung zum Thema Wirtschaftlichkeitsgebot bei Gasbezug.
Die Vermieterin hat uns gestern darüber informiert, dass wir nächstes Jahr erheblich mehr Nachzahlen müssen und möchte jetzt 100€ pro Monat mehr an Heizkosten haben. Wir wissen selber, dass die Preise gestiegen sind. Wir sind jedoch der Meinung, dass Sie sich auch an das Wirtschaftlichkeitsgebot halten muss.
Sie ist im Grundversorgertarif seit Oktober 2023. Dieser Kostet 0,1855 ct/kWH. Im Jahr 6200€- wird erwartet. Verbrauch 32.341 im Jahr zuvor. Grundpreis 174,78 €/Jahr
Ich habe jetzt folgendes verfasst und würde gerne mal einfach eure Meinung dazu hören. Ich finde es geht hier um sehr viel Geld. Da wir von 180m2 für 53m2 aufkommen. Wir wohnen in einem 2 Parteienhaus mit der Vermieterin.
Ja ich weis vom Sonderkündigungsrecht
Einen Wechsel sieht sie jedoch nicht ein und mit dem Anbieter zufrieden ist. Zudem ist es ihr Haus und sie machen kann was sie möchte und das die entstanden Kosten umlegbar sind.
Also zum Text:
Wir verweisen Sie hiermit auf das gesetzliche Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB). Dies verpflichtet den Vermieter im Rahmen eines gewissen Ermessensspielraums möglichst wirtschaftlich, d. h. mit Blick auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu handeln.
Es gibt diverse günstigere Angebote. Selbst vom aktuell liefernden Unternehmen werden günstigere Konditionen angeboten.
Hier ein paar Beispiele vom 03/04.01.2024
Rhein Energie Tarif Fair Gas 24
Arbeitspreis 8,77 ct/kWh
Grundpreis 174,78 €/Jahr
E.ON Erdgas Öko
Arbeitspreis 8,60 ct/kWh
Grundpreis 14,89 €/Monat
Maingau Energie
Arbeitspreis 7,55 ct/kWh
Grundpreis 13,49 €/Monat
Wir möchten Sie auch vorsorglich darauf hinweisen, dass wir in den kommenden Betriebskostenabrechnungen 2023/2024 einen Arbeitspreis in Höhe von 8,77ct kWh akzeptieren. Siehe Vergleichsangebot Fair Gas 24 von der Rhein Energie.
Den darüberliegende Betrag werden wir kürzen.
Sie haben die Möglichkeit uns schriftlich darzulegen, wie Sie Ihren Pflichten des Wirtschaftlichkeitsgebot nach der Erhöhung im Oktober nachgekommen sind. Da wir Anhand der oben angegebenen Angebote sehen, dass die ortsüblichen Kosten wesentlich überschritten sind. Der Vermieter hat nachzuweisen, dass er sich bei Leistungsvergabe einen Marktüberblick verschafft und Kostenvergleiche angestellt hat. Wenn wir keine Rückmeldung oder eine unzureichende Begründung erhalten, werden wir wie oben beschrieben verfahren.
Kann ich das so versenden?
Ja Harry, können/fordern kann man alles…:)
Wirtschaftlichkeitsgebot Gas
Zitat :Ja Harry, können/fordern kann man alles…:)
Dann weist Du sicherlich auch, dass man so was per Einschreiben-Einwurf versendet oder mittels (unabhängigem) Zeugen zustellt?
Natürlich wird es per Einschreiben-Einwurf zugestellt.
Gibt auch keine andere Möglichkeit, da wir nur einen Postschlitz haben und die ganze Post immer im Hausflur verteilt rumliegt. Ich könnte es sonst einwerfen und wieder mitnehmen…
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Zitat :da wir nur einen Postschlitz haben und die ganze Post immer im Hausflur verteilt rumliegt.
Dann sind die Einschreiben (bis auf das Einschreiben-Übergabe) keine gerichtsfeste Zustellung.
Man kann so etwas (wichtiges für dich) auch persönlich zustellen/übergeben.Zitat :Ich könnte es sonst einwerfen und wieder mitnehmen…
Bist du sicher?Zitat :Dieser Kostet 0,1855 ct/kWH.
Also ich habe es gerade nochmal nachgeschaut. In der Zeit vom 01.10-31.12.23 hat die Rhein Energie 15,59 ct/kWh netto berechnet. Da waren glaube ich noch 7 % MwSt.
Was jetzt zum 01.01 hin passiert ist, kann ich nur vermuten. Ein Dokument habe ich jedoch nicht. Habe in dem Schreiben auch um Belegeinsicht der Unterlagen für 2022 gebeten. Laut Aussage der Vermieterin zahlt sie jetzt einen Abschlag von 500€ monatlich.
Wenn man in den Vergleichsportalen schaut,- hab’s grade nochmal nachgerechnet sind es in diesem Tarif immerhin noch 17,06ct/kWh.
Das würde sich auch mit Ihrer Aussage über die 500€ pro Monat ca decken.
Wir haben die Betriebsabrechnung 23 auch noch nicht.
Ich wollte Sie wegen dem Gespräch gestern schonmal auf die Situation hinweisen, dass sie nicht einfach machen kann was sie möchte. Ja schon aber das es Konsequenzen hat.
Diese Frau bringt mich echt zum überkochen. Ich bin der Freund von-wir reden mal drüber und finden zusammen eine Lösung. Das kann man aber mit ihr nicht.
Bist du da auch sicher ? So wie bei 0,1855 Cent/kWh als AP?Zitat :Die Vermieterin hat uns gestern darüber informiert, dass wir nächstes Jahr erheblich mehr Nachzahlen müssen
Nächstes Jahr ist 2025--->Und was genau hat sie gestern geschrieben?
Wars gestern doch nur ein Gespräch?Zitat :Laut Aussage der Vermieterin zahlt sie jetzt einen Abschlag von 500€ monatlich.
Das ist nachvollziehbar. Heute ist der 4.1.24.Zitat :Wir haben die Betriebsabrechnung 23 auch noch nicht.
Die hat vermutlich Bammel vor Kostensteigerungen (woraus auch immer) und möchte lieber vorher als nachher mehr.Zitat :Diese Frau bringt mich echt zum überkochen.
Wieviel zahlt ihr denn jetzt monatlich im Voraus für Heizkosten?
Hallo Danke für die Antwort.
https://ibb.co/nc8CBbg
Das sind die Konditionen seit 01.10.23
Sie hat nichts geschrieben. Sie hat mündlich darauf hingewiesen.
Wir zahlen 170€ insgesamt für Nebenkosten. Es ist nicht beziffert, für welchen Betrag welche Dienstleistung ist.
Wir hatten in der Abrechnung 22 einen gesamt Betrag für das ganze Haus von 1.779,80€. Ich weis nicht zu welchen Konditionen.
Wenn sie ja jetzt 500€ pro Monat zahlt, wären das für 2024 ca. 6000€
Beim gleichen Anbieter gibt es einen Tarif für 0,0877ct/kWh. Das wäre eine Differenz von ca. 2700€ im Jahr. Ich sehe es nicht ein, nur wegen Ihrer Bequemlichkeit erhebliche Mehrkosten zu tragen.
Zitat :Kann ich das so versenden?
Grundsätzlich ja.
In einem Zweifamilienhaus, in dem die andere Wohnung vom Vermieter bewohnt wird, sollte man aber auch immer den § 573a BGB im Auge haben.
Daher würde ich den Brief jedenfalls jetzt noch nichtso abschicken, sondern zunächst einmal erneut das Gespräch mit der Vermieterin suchen.
Zitat :Einen Wechsel sieht sie jedoch nicht ein und mit dem Anbieter zufrieden ist.
Da es vom gleichen Anbieter erheblich günstigere Angebote gibt, sollte das zunächst mit der Vermieterin besprochen werden. Sie spart ja selbst noch viel mehr als Ihr.
Zitat :In der Zeit vom 01.10-31.12.23 hat die Rhein Energie 15,59 ct/kWh netto berechnet. Da waren glaube ich noch 7 % MwSt.
Bis zum 31.12.2023 gab es auch noch den Gaspreisdeckel, der die Kosten auf 12ct/kWh begrenzt hat. Ich vermute mal, dass die Rheinenergie gegenüber der Vermieterin die Abschlagszahlungen deutlich erhöht hat und das jetzt auch der Anlass war, Eure Nebenkostenvorauszahlungen entsprechend zu erhöhen.
Von dem Sonderkündigungsrecht habe ich Kenntnis. Wir sind auch an einer Ersatzlösung dran. Da ich hier nicht mehr Wohnen möchte.
Ihre Gespräche werden immer sehr persönlich und abwertend.
Leider ist mit der Frau nicht zu reden.
Ich habe gelesen, dass ich die Nebenkostenabrechnung, über die überhöhten Kostenteile verweigern kann. Deswegen überlege ich Ihr jetzt schon zu schreiben, dass ich nur bereit bin 8,77ct/kWh zu bezahlen. Und nicht die 17,13ct/kWh aus Ihrem Vertrag oder ob ich damit warten soll, bis die NK Abrechnungen dann irgendwann mal kommen und dann zu kürzen.
Ich Sehe ja auch ein mehr zu zahlen. Aber nicht auf Grundlage Ihres Vertrags, wenn der Anbieter ja andere Möglichkeiten bietet.
Wenn wir von dem günstigeren Tarif ausgehen zahle ich monatlich 80€ Heizkosten. Bei Ihrem Tarif 150€.
Deshalb würde ICH weder überkochen noch der VM solch einen Brief zustellen.Zitat :Sie hat nichts geschrieben. Sie hat mündlich darauf hingewiesen.
Grundsätzlich sollte man als Vermieter Forderungen oder *Vorschläge* schriftlich aufmachen und (zumindest irgendwie) begründen.
Wenn insgesamt 170,-mtl. für Betriebskosten (kalt+warm) zu zahlen sind, wäre eine Forderung von +100,- mtl. (nur für Heizkosten) wohl nicht darstellbar. Evtl. merkt die Vermieterin es noch selbst? Man könnte es freundlich mit einem Hinweis versuchen.
btw.
Als Mieter ist man mW weder nach mündlichem Hinweis noch nach entspr. schriftlicher Information verpflichtet, die erhöhte Vorauszahlung zu bedienen.
uU hat man später tatsächlich eine hohe Nachzahlung zu leisten... oder auch nicht.
Vielen Dank für die Anregungen.
Ich schreibe ihr jetzt erst mal nicht.
Kürzen kann ich ja, wenn dann mal die Abrechnung kommt.
Vergleichsangebote habe ich ja jetzt auch und solange nichts schriftlich kommt, reagiere ich garnicht mehr auf Sie.
Als unser Gasversorger (in 2022) plötzlich von 4,5 ct/kWh auf 45 ct/kWh erhöhen wollte, habe ich den Mietern dies mitgeteilt und sie auf sehr große Nebenkostennachzahlungen vorbereitet.
Als ich dann zum Grundversorger wechselte (ähnlicher Arbeitspreis wie bei Euch), waren sie alle froh und haben das bis heute akzeptiert.
Soweit ich weiß begründet das Wirtschaftlichkeitsgebot NICHT einen Anspruch auf Kosten unterhalb des Grundversorgers (der hier als Maßstab angenommen wird). Da die Vermieterin aber offenbar nur den Aufwand eines Wechsels (der danach fast zwangsläufig jährlich stattfinden muss, da die Anbieter meist nach Ablauf der Preisgarantie unverschämt erhöhen) scheut, könntet Ihr anbieten, das zu übernehmen ohne dass sie sich damit beschäftigen muss.
-- Editiert von User am 5. Januar 2024 12:59
Ich habe mich viel im Internet dazu belesen und habe folgende Passagen gefunden:
Macht der Mieter einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot geltend, muss er konkret vortragen, von welchem Anbieter z. B. der Vermieter die Leistung in gleicher Qualität hätte preisgünstiger beziehen können (BGH, Urteil v. 13.6.2007, VIII ZR 78/06). Die Darlegungs- und Beweislast für eine Unwirtschaftlichkeit von Nebenkosten trägt somit der Mieter.
- wäre ja kein Problem, ich habe ja vergleichsangebote
Die Anforderungen an die dem Mieter obliegende Darlegung der Umstände dürfen allerdings nicht überspannt werden. Der Vortrag des Mieters muss das Gericht zwar nicht bereits von der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen überzeugen. Jedoch genügt ein schlichtes Bestreiten der Angemessenheit und Üblichkeit der Kosten ebenso wenig wie die pauschale Behauptung, dass die betreffenden Leistungen zu überhöhten Preisen beschafft worden seien. Vielmehr muss der Mieter konkret darlegen, d. h. objektbezogen, dass gleichwertige Leistungen nach den örtlichen Gegebenheiten auch unter Berücksichtigung des dem Vermieter zustehenden Auswahlermessens zu einem deutlich geringeren Preis zu beschaffen gewesen wären (BGH, Urteil v. 17.12.2014, XII ZR 170/13).
Auch der alleinige Hinweis des Mieters auf einen überregionalen Betriebskostenspiegel (z. B. des Deutschen Mieterbundes), der niedrigere Betriebskosten ausweist, genügt den prozessualen Darlegungsanforderungen nicht, da überregional auf empirischer Basis ermittelte Betriebskostenzusammenstellungen angesichts der je nach Region und Kommune unterschiedlichen Kostenstrukturen im Einzelfall keine Aussagekraft zukommt (BGH, Urteil v. 6.7.2011, VIII ZR 340/10).
Erst nach einem entsprechenden konkreten Vortrag des Mieters ist der Vermieter beweispflichtig, dass ein vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis vorliegt, d. h., dass er wirtschaftlich und sparsam gehandelt hat und mit der Betriebskostenbelastung des Mieters dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit genügt.
- Für mich ist kein wirtschaftliches Handeln erkennbar, wenn ein Vertrag ausläuft und einfach in die Grundversorgung rutscht.
Naja, ich habe jetzt mal in eine Rechtsschutzversicherung investiert.
Es geht hier ja schließlich nicht um wenig Geld.
Leider ist die Dame beratungsresistent.
Du kannst noch gar nichts geltend machen. Sie hat dir nur was gesagt !!!Zitat :Macht der Mieter einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot geltend,
Warte doch bitte ab, bis die Vermieterin die BK-Abrechnung für 2023 vorlegt oder dir demnächst schriftlich ihre Forderung aufmacht. Sie darf sich auch selbst beraten lassen, nicht unbedingt von dir.
Und für den Ernstfall hast du dann die Rechtsschutz.
Es gibt jetzt keinen Grund, mehr als bisher zu zahlen. Sie ist jetzt keineswegs verpflichtet, zu einem vermeintlich günstigeren Gasanbieter zu wechseln.
Wann meinst du denn?Zitat :Es geht hier ja schließlich nicht um wenig Geld.
Zitat :Wann meinst du denn?
Das anwenden der Grundrechenarten scheitert woran genau?
@Jey2604
Man sollte das Gewicht des dem Vermieter zustehenden Auswahlermessens nicht unterschätzen.
Auch besteht die Gefahr, das der Vermieter schlicht keinen anderen Vertrag bekommen hat / kann als beim Grundversorger.
Zitat :Ihre Gespräche werden immer sehr persönlich und abwertend.
Leider ist mit der Frau nicht zu reden.
Wir wissen allerdings nicht, welche Antworten sie geben.
Zitat :Leider ist die Dame beratungsresistent.
Wäre ich als Vermieterin auch, auf Belehrungen in dieser Form kann man verzichten.
Der Fehler der Vermieterin war einfach, sie hat die Erhöhung ohne abwarten der NK für 2023 gefordert.
In ihrem Brief erwähnen sie, welchen Arbeitspreis sie akzeptieren werden, niemand weiß was 2024 bringen wird. Erpressen lassen muss sich kein Vermieter und wenn ihre Verhandlungsführung genauso ablief, dürfen sie sich über das Verhalten der Vermieterin nicht wundern.
Irgendwo las ich, sie wollen dort nicht mehr wohnen bleiben, Bedenken sie, sollten sie eine Wohnanlage mit vielen Eigentümern ziehen haben Mieter dort kaum eine Chance mit solchen Forderungen durchzukommen, ebenso bei Wohnbaugesellschaften.
Langjährige Verträge sollte man regelmäßig überprüfen lassen, Bestandskunden haben da oft Vorteile. Und nicht ständig Energielieferanten zu wechseln, kann sich in Krisenzeiten als Vorteil erweisen.
Bei mir an nichts.Zitat :Das anwenden der Grundrechenarten scheitert woran genau?
Zitat :Auch besteht die Gefahr, das der Vermieter schlicht keinen anderen Vertrag bekommen hat / kann als beim Grundversorger.
Es geht hier um einen anderen Tarif beim gleichen Anbieter.
Zitat :Der Fehler der Vermieterin war einfach, sie hat die Erhöhung ohne abwarten der NK für 2023 gefordert.
Warum war das ein Fehler?
Zitat :sollten sie eine Wohnanlage mit vielen Eigentümern ziehen haben Mieter dort kaum eine Chance mit solchen Forderungen durchzukommen, ebenso bei Wohnbaugesellschaften.
Die Rechtslage sieht dann nicht anders aus.
Zitat :Es geht hier um einen anderen Tarif beim gleichen Anbieter.
Und?
Welche rechtliche Norm sollte den Grundversorger verpflichten etwas anderes abzuschließen als den Tarif der Grundversorgung?
Vielen Dank für die vielen Anregungen.
Ich habe meine Forderung nett gegenüber der Vermieterin unterbreitet und mal nett gefragt, ob man vielleicht mal schauen könnte, ob es einen günstigeren Anbieter gibt.
Daraufhin wurde ich persönlich angegriffen und habe das Gespräch beendet.
Sie ist sauer, da sie die Gartenarbeiten nicht auf uns umlegen kann. -Anderer Beitrag
Ich habe der Vermieterin jetzt unsere Bankdaten zukommen lassen, damit sie das Guthaben aus der Abrechnung 2022 überweisen kann.
Mehr habe ich nicht getan und werde ich auch nicht machen.
Ich warte auf die nächste Abrechnung und werde sie dann anwaltlich prüfen lassen.
Ich habe mich extrem über sie aufgeregt und war wohl etwas voreilig. Ich kann auch verstehen und habe in keinem Wort zu ihr gesagt, dass sie gezwungen ist etwas zu wechseln.
Jedoch bin ich immer noch der Meinung, dass eine Differenz von fast 50 % pro kWh ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot darstellt.
Aber das wird dann per Anwalt geklärt.
Wir werden sehen was kommt. Ich kann gerne in einem Jahr nochmal ein Update geben.
Zitat :Ich kann gerne in einem Jahr nochmal ein Update geben.
Ja, bitte - gerne Updates.
Zitat :Ich habe mich extrem über sie aufgeregt und war wohl etwas voreilig. Ich kann auch verstehen und habe in keinem Wort zu ihr gesagt, dass sie gezwungen ist etwas zu wechseln.
Nun, wenn ich deine Beiträge so lese, und dies in einem "Forderungsschreiben" deinerseits umsetze, dann kann ich das Verhalten des VM durchaus nachvollziehen, und da dieser am längeren Hebel sitzt von mir für die Zukunft einen wohlgemeinten Ratschlag: Wer was will, sollte freundlich sein.
-- Editiert von User am 7. Januar 2024 12:16
Das ist jetzt neu--- immerhin schon in #21.Zitat :Ich habe meine Forderung nett gegenüber der Vermieterin unterbreitet und mal nett gefragt,
Bisher las man, dass die Vermieterin dir im Gespräch am 3.1. ihre Forderung aufmachte--->dass wir nächstes Jahr erheblich mehr Nachzahlen müssen und möchte jetzt 100€ pro Monat mehr an Heizkosten haben..
Jetzt klingt das ganz anders.
Sie verstößt aber noch nicht und du zahlst noch nicht.Zitat :Jedoch bin ich immer noch der Meinung, dass eine Differenz von fast 50 % pro kWh ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot darstellt.
btw. für Januar 24 wärst du nämlich schon in Verzug.
Ich meine, du hast dich mächtig verrannt.
Deine einzige Mehrausgabe ist für die RSV.
Vielleicht überflüssige Fragen, aber
-was steht eigentlich zur jährlichen BKA in deinem Mietvertrag?
-seit wann wohnt ihr dort?
Zitat :Welche rechtliche Norm sollte den Grundversorger verpflichten etwas anderes abzuschließen als den Tarif der Grundversorgung?
Keine, darum geht es aber auch nicht.
Die Frage ist, ob die Vermieterin verpflichtet ist, einen anderen Tarif zu wählen. Das Argument, dass sie mit dem bisherigen Anbieter zufrieden ist und daher keinen Anbieterwechsel wünscht fällt ja weg, wenn der Grundversorger einen alternativen Tarif anbietet, der deutlich günstiger ist.
Zitat :Sie verstößt aber noch nicht
Doch, sie verstößt bereits.
Zitat :btw. für Januar 24 wärst du nämlich schon in Verzug.
In Verzug wäre sie nur, wenn die Forderung berechtigt wäre.
Gegen was verstößt die Vermieterin denn?Zitat :Doch, sie verstößt bereits.
Ich gehe noch davon aus, dass der TE seine 170,- mtl. € als BK zusätzlich zur vereinbarten Kaltmiete überweist.
Weiterhin, dass es lediglich eine mündliche Info für die Erhöhung des Abschlags HK gab.
Wenn das so ist, sollte der TE trotzdem erst nach Vorlage der BKA für 2023 reagieren.Zitat :Die Frage ist, ob die Vermieterin verpflichtet ist, einen anderen Tarif zu wählen
Ihm liegt ja nichts vor.
2025 ist der Drops gelutscht. Der macht alles richtig, wenn er jetzt die VM für 2024 zur Kostensenkung auffordert und Vergleichsangebote einholt. In 2025 wenn die BKA 2024 vorgelegt wird, geht das nicht mehr
Zitat :In 2025 wenn die BKA 2024 vorgelegt wird, geht das nicht mehr
Das ist das ein Job, den der Vermieter alleine machen muss, automatisch, rechtzeitig und ganz ohne Hinweise vom Mieter.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
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- Rückfragen möglich
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- mit Empfehlung
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