Wirtschaftlichkeitsgebot bei Brandschutzmaßnahmen?

21. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
MoritzK123
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)
Wirtschaftlichkeitsgebot bei Brandschutzmaßnahmen?

Eine Frage zum Thema Brandschutz.
Im konkreten Fall wurde im Zuge eines Dachgeschossausbaus eine RAW-Anlage verbaut, obwohl sie lt. Bauordnung brandschutztechnisch nicht gefordert war. Eine einfache Rauchableitung hätte ausgereicht, da alle Nutzungseinheiten von außen durch die Feuerwehr erreicht werden können. Die RAW-Anlage verursacht, wie mit der Abrechnung 2021 erstmals bekannt wurde, erhebliche Betriebskosten (Strom und Wartung). Der Freund, für den ich recherchiere, soll hierfür 250 EUR im Jahr zahlen.
Kann man bei Brandschutzmaßnahmen mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot argumentieren? Oder muss man hier akzeptieren, wenn der Vermieter einen höheren Standard umsetzt? (Immerhin kann man ja nicht von der Hand weisen, dass die Anlage im Falle eines Falles durchaus ihre Vorteile hat...)

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 258x hilfreich)

Generell:
Wem eine Mietwohnung zu hohe Standards (in jeglicher Hinsicht) aufweist, der kann in eine Mietwohnung mit niedrigeren Standards umziehen.
U.U. mag das mit niedrigeren Betriebskosten einher gehen.

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#2
 Von 
MoritzK123
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Generell:
Wem eine Mietwohnung zu hohe Standards (in jeglicher Hinsicht) aufweist, der kann in eine Mietwohnung mit niedrigeren Standards umziehen.
U.U. mag das mit niedrigeren Betriebskosten einher gehen.


Ist das jetzt deine persönliche Meinung oder hat das irgendeine Grundlage? Weil, wenn das stimmen würde, könnte man sich das Wirtschaftlichkeitsgebot ja gleich ganz sparen, oder? Dann gibt's halt Mülltonnen aus Gold und wer das nicht zahlen will, kann ja ausziehen. Ich weiß nicht, wo du lebst, aber da wo wir wohnen, ist es mittlerweile schon auch politisch wieder sehr gewollt, bezahlbaren Wohnraum zu erhalten.
Im Übrigen wohnt der Mieter seit 2006 in dieser Wohnung, die Anlage wurde erst 2020/21 eingebaut.

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#3
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 258x hilfreich)

Zitat (von MoritzK123):
Ist das jetzt deine persönliche Meinung oder hat das irgendeine Grundlage?
Die Grundlage für meine sehr allgemeine Feststellung ist durchaus die Vertragsfreiheit.

Zitat (von MoritzK123):
könnte man sich das Wirtschaftlichkeitsgebot ja gleich ganz sparen
Natürlich nicht.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot gem. § 556 Abs. 3 BGB und § 560 Abs. 5 BGB ist ja lange von Obergerichten und dem BGH interpretiert.
Der Mieter darf demzufolge nur mit solchen Nebenkosten belastet werden, die u.a. angemessen und in einem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis stehen.
Das dürfte bei einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage der Fall sein, weil diese durchaus dem Mieter einen Vorteil bietet und sich die Mehrkosten in Grenzen halten.

Die Prognose vorliegend wäre, dass der Mieter nicht die Stilllegung oder gar den Rückbau der RWA erreichen wird.

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#4
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 258x hilfreich)

Das Gegenbeispiel zu angemessenem Kosten-Nutzen-Verhältnis wären die Mülltonnen aus Gold.
Die Kosten deren Bewachung am Tag der Entleerung wenn sie draußen stehen wären zweifellos schon als unverhältnismäßig gegenüber dem Nutzen für den Mieter einzustufen.

-- Editiert von User am 22. Dezember 2022 00:10

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116328 Beiträge, 39251x hilfreich)

Zitat (von MoritzK123):
Kann man bei Brandschutzmaßnahmen mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot argumentieren?

Selbstverständlich kann man das.

Wie würde man denn hier begründen wollen?



Zitat (von MoritzK123):
Ist das jetzt deine persönliche Meinung

Denknotwendigerwiese, da es hier nur persönliche Meinungen gibt.



Zitat (von MoritzK123):
hat das irgendeine Grundlage?

Ja, findet sich tatsächlich im BGB.



Zitat (von MoritzK123):
Dann gibt's halt Mülltonnen aus Gold und wer das nicht zahlen will, kann ja ausziehen.

Wenn der Rest der Wohnungen dann auch ähnlich hohe Standards aufweisen würde, wäre es sogar möglicherweise die Pflicht das der Vermieter keine unedlen Materialien wie Plastik verwenden würde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
MoritzK123
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Bei der Begründung komme ich halt ziemlich ins Schlingern, das ist mir jetzt zumindest klar geworden. Die Wirtschaftlichkeit in Frage zu stellen, macht vielleicht einfach keinen Sinn.

Der Kern der Sache ist, dass der Hausverwalter eine einzige Katastrophe ist. Ich habe selber lange mit in der Wohnung gelebt und ich hatte selten in meinem Leben mit einem solchen Kotzbrocken zu tun. Unverschämt, inkompetent und selbstgefällig. Wir vermuten, dass er schlecht beraten wurde in Sachen Brandschutz, aber das können wir natürlich nicht nachweisen. Ganz sicher ging es dem nicht um Sicherheitsaspekte. Die ganze Anlage ist zudem eine abenteuerliche, stümperhaft ausgeführte Konstruktion, die mehrere Anläufe brauchte, bis sie abgenommen wurde. (Ich bin selber Handwerkerin, aber anderes Gewerk.)

Zumindest für das erste Jahr dieser Anlage gibt es andere Wege, gegen die Kosten vorzugehen. Der Strom für die Anlage wird mangels eigenem Zähler einfach unter dem Posten Hausbeleuchtung mit abgerechnet und eine Wartung hat unserer Meinung nach nie stattgefunden. Die Anlage war im betreffenden Jahr gerade mal 6 Monate in Betrieb und zumindest die automatischen Obentürschließer der Wohnungstüren, die Teil der Anlage sind, wurden definitiv nicht gewartet. Wir vermuten, dass das vielleicht die Kosten der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme sind. Das werden wir erst nach Einsicht in die Unterlagen Mitte Januar genauer wissen. (Dazu kommt, dass die Wohnanlage aus drei Aufgängen besteht, wobei nur die äußeren beiden diese Rauchabzug-Anlage haben, weil hier die Zugänge zu den Dachgeschosswohnungen liegen. Der mittlere Aufgang soll die Betriebskosten der Anlage aber mitfinanzieren, obwohl sie null Nutzen davon haben. Mein Bekannter wohnt außen, hat also einen Vorteil dadurch. Er hat aber mit zwei Mietern aus dem mittleren Aufgang darüber gesprochen, aber viele scheuen einfach den ganzen Aufwand und Papierkram. Ihm geht es tatsächlich auch weniger um’s Geld, sondern darum, dass der Hausverwalter seinen Job vernünftig machen soll.)
Der Hausverwalter gehört zu der Sorte, die ganz genau weiß, wieviel Skrupel die allermeisten Mieter davor haben, wirklich bis vor Gericht zu ziehen. Deshalb sitzt er das meiste einfach aus, reagiert nicht oder antwortet einfach am Thema vorbei. Bis 2021 war eine dänische Investmentfirma Besitzer des Hauses, die hat es reichlich wenig interessiert, was hier vor Ort los ist. 2021 gab es die Umwandlung in eine WEG, einige Eigentümer wohnen auch selbst in den Wohnungen. Daher ist die Hoffnung groß, dass die Eigentümer früher oder später eine andere Hausverwaltung beauftragen...

Tut mir leid, viel Text. Das musste mal raus… :-)

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30539 Beiträge, 5453x hilfreich)


Beleidigungen und Unfug editiert.

-- Editiert von Moderator am 23. Dezember 2022 12:04

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
MoritzK123
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, lassen wir das... Trotzdem danke bisher.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116328 Beiträge, 39251x hilfreich)

Zitat (von MoritzK123):
Die Wirtschaftlichkeit in Frage zu stellen, macht vielleicht einfach keinen Sinn.

X gegen Menschenleben ... ich würde es lassen.



Zitat (von MoritzK123):
Die ganze Anlage ist zudem eine abenteuerliche, stümperhaft ausgeführte Konstruktion, die mehrere Anläufe brauchte, bis sie abgenommen wurde.

Zitat (von MoritzK123):
Die Anlage war im betreffenden Jahr gerade mal 6 Monate in Betrieb und zumindest die automatischen Obentürschließer der Wohnungstüren, die Teil der Anlage sind, wurden definitiv nicht gewartet

Das dürften die interessanteren Ansatzpunkte sein.



Das inhaltsleere und beleidigende Geplapper von Anami einfach ignorieren.
Anami ist nicht unbekannt dafür, dass sie gerne mit einer Mischung aus Bauchgefühl, Hausfrauenforum der „Bäckerblume", mangelnder Vorstellungskraft, Ausblendung der Realität, Unkenntnis der Rechtslage, … antwortet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
MoritzK123
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von MoritzK123):
Die ganze Anlage ist zudem eine abenteuerliche, stümperhaft ausgeführte Konstruktion, die mehrere Anläufe brauchte, bis sie abgenommen wurde.

Zitat (von MoritzK123):
Die Anlage war im betreffenden Jahr gerade mal 6 Monate in Betrieb und zumindest die automatischen Obentürschließer der Wohnungstüren, die Teil der Anlage sind, wurden definitiv nicht gewartet.

Das dürften die interessanteren Ansatzpunkte sein.


Ja, wir werden in der Richtung weitersehen, was die Abrechnungsunterlagen zeigen. Vielen Dank erstmal!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46726 Beiträge, 16562x hilfreich)

Die Kosten für den Betrieb der RAW-Anlage sind nur dann auf den Mieter umlegbar, wenn das ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde.

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#12
 Von 
MoritzK123
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Kosten für den Betrieb der RAW-Anlage sind nur dann auf den Mieter umlegbar, wenn das ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde.


Wir haben mittlerweile entschieden, dass wir die Betriebskosten der RWA-Anlage nicht so grundsätzlich anfechten wollen. Sie ist jetzt da und hat das Potential, Leben zu retten. Das kann man ja vielleicht auch einfach gut finden. Wir werden aber prüfen, ob das, was da abgerechnet wird, korrekt ist. D.h. ob die Wartungskosten wirklich durch eine Wartung entstanden sind und ob es realistisch ist, das so eine Anlage Stromkosten von ca. 2000 EUR in 6 Monaten verursacht.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30539 Beiträge, 5453x hilfreich)

Zitat (von MoritzK123):
Wir werden aber prüfen, ob das, was da abgerechnet wird, korrekt ist.
Gute Idee. Es ging doch wohl um die 250,- als relativ hohe Summe.
Einsicht in die Belege beim Vermieter bzw. der beauftragen Verwaltung nehmen.

Zitat (von MoritzK123):
D.h. ob die Wartungskosten wirklich durch eine Wartung entstanden sind
Weiter oben liest man noch, dass es um die x-mal verschobene Inbetriebnahme der RWA ging.
Wartung dürfte damit nicht gemeint bzw. nicht abgerechnet worden sein.

:wink:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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