Wohnen ohne unter Mietvertrag bei Vater

4. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
Kai88
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Wohnen ohne unter Mietvertrag bei Vater

Mein Vater mietet ein kleines häusschen ca 60 cm2 auf 2 etagen.
Er wohnt mit seiner Freundin in einer anderen Wohnung und sagte zu mir bis ich was gefunden habe kann ich solange da drinnen wohnen bleiben.

mein Vater berichtete der Vermieter das Ich mit meiner Freundin dort übergangsmässig wohnen würde.
Dort wohne ich zurzeit mit meiner Freundin zusammen da wir eine eigene Wohnung suchen.
Die Vermieterin hat 4 Wochen nach dem Bericht meines Vaters jetzt eine Frist von 5 Tagen gesetzt das wir aus der Wohnung sollen ansonsten erhebliche kosten auf uns zu kommen würden.

Wie kann ich mich jetzt verhalten ????
Mein Vater besitzt trotzalledem ein Mietvertrag.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat:
Die Vermieterin hat 4 Wochen nach dem Bericht meines Vaters jetzt eine Frist von 5 Tagen gesetzt das wir aus der Wohnung sollen ansonsten erhebliche kosten auf uns zu kommen würden.


Nein nicht auf Euch. Die Kosten kommen auf den Vater zu, weil der den Mietvertrag unterschrieben hat und die Mietsache ohne Erlaubnis der Vermieterin an einen Dritten überläßt.

Mit der Räumungsklage kommt die Vermieterin durch und der Vater muss die Kosten tragen.

Warum hat sich der Vater nicht die Erlaubnis der Vermieterin geholt, statt einfach nur zu berichten.

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9876 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von Kai88):
Die Vermieterin hat 4 Wochen nach dem Bericht meines Vaters jetzt eine Frist von 5 Tagen gesetzt das wir aus der Wohnung sollen ansonsten erhebliche kosten auf uns zu kommen würden.

Ein bisl genauer müsste es schon werden. Was für Kosten sollen da kommen?

Zunächst einmal müsste der Vermieter meines Wissens nach abmahnen und den Mieter=Vater auffordern, die nicht genehmigte Gebrauchsüberlassung an Dritte zu beenden (siehe § 540 BGB und § 543 (3) BGB ). Normalerweise sind enge Familienangehörigen wie die Kinder übrigens keine Dritten im Sinne des § 540 BGB , wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter leben. Das scheint aber ja nicht der Fall zu sein.

Diese Abmahnung muss eine machbare Frist beinhalten. 5 Tage für einen Auszug sind meiner Meinung nach deutlich zu wenig. Normalerweise geht man von mindestens 14 Tagen aus. Danach könnte der Vermieter fristlos kündigen und dann erst irgendwann mal räumen.

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#3
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Darüber hinaus kann Besuch bis zu 3 Monate auch im Haus verbleiben.

Ich verstehe bloss VER mit seinem Beitrag nicht. Es gibt momentan noch keinen Grund für eine Räumungsklage - im jetzigen Status würde sie sowieso nicht funktionieren, weil die Grundlage hierzu fehlt.

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#4
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Darüber hinaus kann Besuch bis zu 3 Monate auch im Haus verbleiben.


Man kann nur jemanden besuchen, der auch dort wohnt! Das tut aber der Vater nicht. Der wohnt wo anders.

Zitat (von asd1971):
Es gibt momentan noch keinen Grund für eine Räumungsklage - im jetzigen Status würde sie sowieso nicht funktionieren, weil die Grundlage hierzu fehlt.


Stimmt noch nicht. Das war jetzt eine Abmahnung, dann folgt die fristlose Kündigung. Hierfür kann der Vermieter schon einen Anwalt einschalten und die Kosten bereits dem Mieter (= dem Vater) aufbürden.

Dann gibt es eine Räumfrist und die muss nicht so lange gewählt werden, weil der Vater dort nicht wohnt und deshalb auch nichts räumen muss. Diese Räumfrist gibt es deshalb, weil man normalerweise nicht sofort etwas findet und auch tatsächlich noch räumen muss. Das ist hier nicht der Fall.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Kai88):
Wie kann ich mich jetzt verhalten ????


Ausziehen oder den Vermieter bitten, die Gebrauchsüberlassung an Dritte zu genehmigen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Kai88
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Warum hat sich der Vater nicht die Erlaubnis der Vermieterin geholt, statt einfach nur zu berichten.

Hat er ja und die Vermieterin genehmigte diese.
Es war auch schon telefonisch einen mietVertrag versprochen worden von der Vermieterin wenn ich von meinem Vater ein Schriftstück bekomme wo drinne steht das wir die ab dann und dann übernehmen dürfen, dieses wurde auch alles bejaht.
Bis schließlich 2 tage später schreiben von Anwalt kam das wir nicht hier drinne wohnen dürfen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Kai88):
Warum hat sich der Vater nicht die Erlaubnis der Vermieterin geholt, statt einfach nur zu berichten. Hat er ja und die Vermieterin genehmigte diese.


Ist das beweisbar?

Zitat (von Kai88):
Bis schließlich 2 tage später schreiben von Anwalt kam das wir nicht hier drinne wohnen dürfen.


Vorher waren es 4 Wochen. Ich zweifele daran stark daran, das es dieses Gespräch gab. Oder die Beiden müssen sich gründlich missverstanden haben, denn der Anwalt braucht noch Zeit zum Schreiben, die Post nicht zu vergessen und die Vermieterin braucht auch noch einen Termin. 2 Tage sind da ziemlich rasch.

Zitat (von Kai88):
Die Vermieterin hat 4 Wochen nach dem Bericht meines Vaters jetzt eine Frist von 5 Tagen gesetzt


Die Vermieterin hat schon einen Anwalt beauftragt, vermutlich war das die Abmahnung, um die fristlose Kündigung vorzubereiten.

Da ist ein Forum der falsche Ansprechpartner. Zumal die Angaben äußerst dürftig sind....

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von Kai88):Wie kann ich mich jetzt verhalten ????
Ausziehen oder den Vermieter bitten, die Gebrauchsüberlassung an Dritte zu genehmigen.


P
Zitat (von Ver):
Zitat (von asd1971):Darüber hinaus kann Besuch bis zu 3 Monate auch im Haus verbleiben.
Man kann nur jemanden besuchen, der auch dort wohnt! Das tut aber der Vater nicht. Der wohnt wo anders.
Zitat (von asd1971):Es gibt momentan noch keinen Grund für eine Räumungsklage - im jetzigen Status würde sie sowieso nicht funktionieren, weil die Grundlage hierzu fehlt.
Stimmt noch nicht. Das war jetzt eine Abmahnung, dann folgt die fristlose Kündigung. Hierfür kann der Vermieter schon einen Anwalt einschalten und die Kosten bereits dem Mieter (= dem Vater) aufbürden.
Dann gibt es eine Räumfrist und die muss nicht so lange gewählt werden, weil der Vater dort nicht wohnt und deshalb auch nichts räumen muss. Diese Räumfrist gibt es deshalb, weil man normalerweise nicht sofort etwas findet und auch tatsächlich noch räumen muss. Das ist hier nicht der Fall.


Sorry, habe überlesen, dass er dort nicht wohnt. Asche auf mein Haupt...

Reicht eine Abmahnung bereits aus?

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Reicht eine Abmahnung bereits aus?


Meines Wissens nach, braucht man das noch nicht einmal abzumahnen, sondern kann gleich fristlos kündigen. Der Anwalt geht hier offensichtlich nur den sicheren Weg. Vielleicht hat er auch schon fristlos gekündigt, da kommt es auf den Wortlaut des Anwaltsschreibens an.

Diese Schonfrist oder Ziehfrist ist für die Mieter gedacht, die das Dach über dem Kopf verlieren, so zu sagen vor der Obdachlosigkeit zu bewahren. Das ist hier nicht der Fall, 2-3 Tage hätten hier auch gereicht.

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