Gilt der neu Generierte Party/Hobbyraum als Wohnfläche?

1. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
dave.dun
Status:
Schüler
(169 Beiträge, 34x hilfreich)
Gilt der neu Generierte Party/Hobbyraum als Wohnfläche?

Hallo, folgende Sachlage Liegt vor.

Gemietet wurde eine DHH mit Nebengebäude (Suppen und Garage) mit Angegeben 80qm für die 3 Zw Suppen und Garage sind nicht am Haus angebaut (Freistehen) der Schuppen befindet sich hinter der Garage.

Bei übergabe des Objektes war der Schupen Unbrauchbar, das Scheiben zum Teil kaputt, die Decke hing herunter und der Boden war mit Filzfliesen verlegt, der durch die nutzung der Vormieter als Hunde Zwinger unvertretbar war.

Die neuen Mieter haben den Schupen total Saniert, Incl. Neuen Stromleitungen, Wand-Decken-Boden Isolation mit Dampf und Feuchtigekeitssperren, dazu Wetterfeste Keramik Bodenfließen, MDF Feuchtraum Wandpanelen und Kundtsstoff Panelen an der Decke. Nur das Defekte Fenster wurde mit Syropor gefüllt und mit Beidseitigen MDF Platten versiegelt. Dazu wurde noch ein Elektroradiator für die Kalte Jahreszeit Montiert. Aus dem Raum haben die Mieter auf eigene Kosten eine Mucken kleinen Party/Hobbyraum gemacht!

Im Keller des Wohnhauses war das in keinster weise möglich.

Als zur Beschaffung der Teppiche für die Naturbelassenen Holzböden die Räume im Wohnhaus Vermessen wurden, ergab sich aber nur eine Wohnfläche von 49qm selbst wen man die Ecken und Kanten nicht berücksichtig, werden es nicht mehr als 54qm und das ist deutlich weniger als die 80qm die im Mietvertrag zugesichert wurden.

Gilt der neu Generierte Party/Hobbyraum als Wfl.?

Dieser war ja zu Vertragsschluß nicht gegeben, war ja ein Runtergekommener Schupen!

LG Dave

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-- Editiert dave.dun am 01.09.2011 12:26

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45 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

Auch "runtergekommene" Wohnfläche ist Wohnfläche.



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#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

@Dave: vielleicht solltest Du noch einmal nachmessen. Eine Doppelhaushälfte bzw. 3-Zimmer-Wohnung mit nur 49 oder 54 qm kann ich mir nicht vorstellen. Und "tatsächliche" ca. 50 qm im Vergleich zu angegebenen 80 qm sollten einem normalen Menschen eigentlich auch sofort auffallen. Wenn Du von 54 qm noch Flur, Bad und Küche abziehst bleiben vielleicht noch 40 qm auf drei Zimmer, das wären dann ziemlich kleine Zimmer!

lg

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"lg.
R.M. "

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#3
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

quote:
Auch "runtergekommene" Wohnfläche ist Wohnfläche.

Wenn im MV "Schuppen" steht, dann ist der ebensowenig wie ein angegebener Keller zur Wohnfläche zu zählen.

Allerdings sollte bei einer Besichtigung der Wohnung schon auf den ersten Blick auffallen, wenn die Wohnfläche fast 40% kleiner ist als im MV angegeben.

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#4
 Von 
dave.dun
Status:
Schüler
(169 Beiträge, 34x hilfreich)

Sorry Leute,
wir sind zur Vermeidung von Komplikation aus einen 160qm Wfl. Haus (Grundfläche 210qm mit Schrägen in OG, Terrasse und Balkons) in dieses kleine Haus geszogen, da hat man einfach kein Augen maß ob das 50-80-100qm sind, man muß den Angaben des Vermieters doch vertrauen können!
Wir hatte in dem alten Haus Probleme mit den Erben und da sollte nicht undebdingt im Prozess enden!
Dann habe ich meist auch 16-20Std- Täglich zu tun, ich will mein Ruhe und nicht Wfl. Vermessen müssen bevor ich einziehe!

Ich vergleiche das mal so, wenn ich von meinem 500SEC mit 400Ps auf einen A8 mit 275 PS umsteige, merken ich auch nicht sofort den Leistungunterschied und den Platzmangel!

Soll heißen, je nach Auslegung der Räume kann das mit unter sehr verwirredn sein als laie mit dem Bloßen Auge zu erkennen ob die Angaben des VM im MV zur Wfl. stimmen.
Wer geht mit Entfernungmesser (IR-Ultraschall) oder Massband zur Wohnungsbesichtigung???

Das sind sogenannte Aussiedler Häuse aus den 60'zigern, die waren eben sehr klein und dafür eben günstig zu Bauen!

Nicht jede Fläche ist doch Grundfläche, selbts Schlecht Wfl. ist doch nicht immer zur Wfl. anrechenbar, oder!

Es geht doch darum, das dieser Abstellraum, Kellerersatzraum, Gatengerätehütte oder Zwinger zurecht als Schuppen, also als Universal aber eben nicht Wohnraum bei Bezug vorhanden war.

Das Problem ist das ein vom Gericht bestellter Gutachter diesen Raum für Bewohnbar hält, weil dieser eben in diese guten Zustand ist. Er schreibt das dies der beste Raum auf dem Ganzen Gelände ist und durch die Heizung und die Außentoilette (Gartentoilette) den Wert des Objektes Steigert und damit mit zur Wfl. gelten könnte, das gebe anlass zur Juristichen Auslegung!

Aber ohne unsere Handeln wäre der Raum sicher nicht so eingetsuft worden, er hat auch nicht danach gefragt und der VM der mit ihm den Raum Besichtigt hatte, hat ihm auch nicht erklärt das diese vorher so nicht war!

Mit diesem raum und der Ausentoilette kommt er auf 79qm ohne diese Externen Sachen sind es kaum mehr als die von mir gemessenen!

Das ist doch wie wenn man einen Wohnwagen in die Garage/Schupen Stellt und der dann Wfl. begründet, oder?

Ich meine in der WflVO gelesen zu haben:
§ 2 Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen
(1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind.
(2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von

1.
Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie
2.
Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen,

wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören.
(3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:

1.
Zubehörräume, insbesondere:

a)Kellerräume,
[color=red]b)Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
[/color]
c)Waschküchen,
d)Bodenräume,
e)Trockenräume,
f)Heizungsräume und
g)Garagen,

2. Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen, sowie
3. Geschäftsräume.


Ich finde jedoch keine BGH entscheidung zu externen Räumen oder von Mietern Nachträglich geschaffenen Räumen!

Ich kann mir Vorstellen das so manche gartenhütte oder überdachter Freisitz/Terasse/Wintergarten die sich Mieter in ähnlichen Fällen anlegen einen ähnlichen Streit hervorrufen!

Weis jemand von solch einer entscheidung???

Nachtrag, gerade gefunden:
Räume außerhalb der Wohnung

Zur Mietsache, d.h. zum Gegenstand des Mietvertrags, können außerdem noch Räume außerhalb der Wohnung gehören, z. B.: Keller, Dachboden, Garage. Außerdem wird in Mietverträgen die Mitbenutzung von Gemeinschaftsflächen und -einrichtungen geregelt, z. B.: Fahrradkeller, Trockenböden, Gärten, Waschräume und Dachterrassen. Diese Räume außerhalb der Wohnung und die Gemeinschaftsflächen gehören nicht zur Wohnfläche.

Quelle:https://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/wohnflaeche.html

Ich glaube das es einen Unterschied macht ob es Wohnfläche oder Nutzfläche ist, denn auch Hof, Garten Garage, Terasse, usw. sind Nutzflächen, aber eben keine Wfl. oder? Schon Garnicht wenn diese Nachträglich vo Mieter geschaffen wird, oder?
Mal ganz davon Abgesehen das der VM im MV und im Übergabeprotokoll Schuppen als Externen Zusatz bzw. Nebengebäude ausgelegt hat.

LG Dave

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-- Editiert dave.dun am 01.09.2011 13:48

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#5
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

quote:
Wer geht mit Entfernungmesser (IR-Ultraschall) oder Massband zur Wohnungsbesichtigung???

Eigentlich doch jeder? Allein schon zur Berechnung der Renovierungsmaterialien oder zum Vermessen der Stellflächen für die Möbel?
Wenn Ihnen das Augenmaß fehlt, hätten Sie mindestens ein Maßband mitnehmen sollen, denn das hätte Ihnen viel Zeit, Geld und Ärger des jetzigen Gerichstsverfahrens erspart.

Wie Sie allerdings Ihren 500SEC einparken? *grübel - ach, der hat bestimmt ne elektronische Einparkhilfe...

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#6
 Von 
dave.dun
Status:
Schüler
(169 Beiträge, 34x hilfreich)

Ja toll, was besser gewesen wäre hilft mir nun nicht.

Und Renovierungsmaterial bei einem Frisch renovierten Objekt "grübel" es könnte aber auch sein das der Betrug gerade hier schon anfängt, wenn man nicht zur Renovierung vermessen mus, dann dauert es eben länger bis der Betrug auffällt.

Wenn ich ein Navigationsgerät kaufe das angeblich Karten für ganz Europa haben soll, dann aber doch nur Deutschland Installiert ist, dann kann ich den Verkäufer in Regress nehmen. Reklamieren Nachinstallieren oder Umtauschen usw.

Was aber bei einem Vermieter, wenn dieser Falsche Anagaben macht, alle Grundflächen als Wfl. angibt, was soll da nachinstalliert werden, er könnte Anbauen, ok, das wird aber kaum einer machen. Er könnte den Mietzins anpassen, auch das wird kaum einer wollen. Er könnte uns ein aderes Objekt überlassen, das können nur die Wenigsten!

Spätestens mit der bitte um Abhilfe, wird man i.d.r. die Kündigung vom VM erhalten und dann hat man ein neues Problem.

Wo steht bitte geschrieben das ich die Räume vor bezug vermessen muß, ich kenne meine Möbel, kann also Abschreiten ob Coche, Tisch Schränke passen. Das man nicht wie zuvor im Raum Tänzeln kann und kein Platz für die Carerra Bahn bleibt ist dann logich, dafür habe ich ja dann den Schuppen zurecht gemacht. (für Tanz und Carerra)

PS: Solche Autos Parkt man nicht ein, die Stellt man ab! Darum heist es dann meisten PKW Stellplätze, hahaha...

LG Dave

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-- Editiert dave.dun am 01.09.2011 14:31

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#7
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
bei einem Vermieter, wenn dieser Falsche Anagaben macht

Lt. Gutachter waren es ja keine falschen Angaben.

Wohnfläche entsteht nicht durch "aufhübschen"; dadurch ändert sich allenfalls der Wohnwert.



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#8
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

quote:
Wo steht bitte geschrieben das ich die Räume vor bezug vermessen muß, ich kenne meine Möbel, kann also Abschreiten...

Dass steht nirgendwo geschrieben, deshalb dürfen Sie jetzt vor Gericht streiten.
Wenn Sie durch "Abschreiten" die Größe abschätzen können, dann hätte Ihnen doch auffallen müssen, dass die einzelnen Räume kaum größer als nen PKW-Stellplatz für Ihren 500SEC sind?

http://news.immobilo.de/2010/11/11/3078-zu-kleine-wohnung-bgh-erlaubt-schwammige-angaben-bei-wohnungsgrose/

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#9
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

Mal von der "Rechtschreibung" abgesehen, ist der ganze Sachverhalt unglaubwürdig.

Sich um 30 m² zu irren, kann nur möglich sein, wenn man überhaupt nicht rechnen kann oder überhaupt kein räumliches Vorstellungsvermögen hat.

Daher akzeptieren oder ausziehen, alles andere ist Nonsens !

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#12
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
Der Schuppen ist ein Nebengebäude bzw. Nebenraum und zählt nicht zur Wohnfläche.
...
Die Minderung ist kein Kündigungsgrund, also los und nur keine Angst vor einer Kündigung.

War da nicht von einem gerichtlich bestellten Gutachter die Rede ?



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#13
 Von 
dave.dun
Status:
Schüler
(169 Beiträge, 34x hilfreich)

Ist es evtl. Sinnvoll die Argumentation meines RA's vorzuzeigen um evtl. Sprachliche und Rechtsschreib Differenzen zu überwinden?

LG Dave

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0x Hilfreiche Antwort


#15
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

Wie viele Richter weichen eigentlich von dem Gutachten, das sie beauftragt haben, ab ?



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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
dave.dun
Status:
Schüler
(169 Beiträge, 34x hilfreich)

Ok, dann mal hier der Link zu RA's Stellungnahme:
https://docs.google.com/viewer?a=v&pid=explorer&chrome=true&srcid=0B44u7jjW_UDbYzNlMjU3ZTYtOWM1My00NmIxLWExN2ItNzkwNWJlN2U5YTJh&hl=de

quote:
Auch durch ein Gutachten eines Magiers wird ein Schuppen, der zu Mietbeginn eine Bruchbude war, nicht durch Eigenleistung der Mieter ein Raum, welcher zur Wohnfläche hinzugerechnet werden kann.



Das ist die Verbreitet Meinung, aber was scherrt das die Richter?

BTW, ist das nicht Prozessbetrug wenn der VM nicht über die Tatsächlichen Sachverhalte aufklärt, also SV und Richter nicht Aufklärt das bei Bezug dieser Raum nicht in diesem Zustand war! Ich glaube auch das Schweigen ist eine Uneidliche Falschaussage, oder? Immerhin will der VM ja seine Ziele um jeden Preis umsetzen! Es wurde auch nie das gegenteil behauptet, also das der Raum schon bei Bezug in dem Zustand war.

Die Abweichung von meiner Messung zum SV ist auch einfach zu erklären, ich habe den Vorbau, der eigentich nur die Treppen Verkleidet, also Abgang zum Keller und Treppen Aufgang zum Wohnhaus, als Extern von Wohnhaus angesehen, der SV aber sicht das als Zusammenhängend und damit als Wfl. trotz der Baulichen Trennung! Dadurch sidn 7qm Abweichung gegeben, wären zur Not auch verschmerzbar!

Kennt den keiner BGH urteile zu solchen Sachen?

Hier mal die entscheidung der Richterin auf Probe:
https://docs.google.com/viewer?a=v&pid=explorer&chrome=true&srcid=0B44u7jjW_UDbNmY3OTdiMzMtNWY5Mi00MWE2LTg1MjUtOGZmM2ViZDljZjBl&hl=de

LG Dave


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-- Editiert dave.dun am 01.09.2011 22:55

-- Editiert dave.dun am 01.09.2011 23:28

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

Wie wurdest Du denn zum Beklagten ?



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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kennt den keiner BGH urteile zu solchen Sachen? <hr size=1 noshade>



Auf die Schnelle habe ich nur das gefunden:

VIII ZR 302/07

Grundsätzlich ist es so, wenn du in/an Vermietereigentum Einbauten/Zubauten vornimmst wird der Vm. Eigentümer.

Wenn man die Flächenabweichung als Mangel ansieht, ist der dadurch behoben. Mietvertraglich bestehen dann keine Ansprüche. Der RA liegt m.E. falsch, so kommt er nicht weiter.

Möglich: Minderung für die Zeit vor der Herrichtung durch dich, da wird aber der Einwand kommen "gemietet wie besichtigt", § 536b BGB .

Denkbar: Ansprüche wg. des "Bau's" wegen GoA, §§ 677 ff. BGB . Das ist wacklig, siehe oben BGH.

In jedem Fall hast du Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, §§ 812 ff. BGB . Dazu Ziff. 31 des o.g. BGH-Urt.

Wenn du die Einbauten selbst gemacht hast, kannst du also nicht den Arbeitsaufwand, wohl aber die Materialkosten vom Vm. fordern. Darüber hinaus muss der Vm. die Nutzungen heraus geben, § 818 I BGB , d.h. anteilig das, was du für den von dir "gebauten" Wohnraum laut MV zu zahlen hast. Eine aufgedrängte Bereicherung wird der Vm. nicht nachweisen können.

Das soll sich mal der RA überlegen, das Gericht kennt das Recht, im Prinzip ist falscher Vortrag unschädlich, es kann aber nicht schaden, wenn man die Richtung weist.

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#19
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
wohl aber die Materialkosten vom Vm. fordern. Darüber hinaus muss der Vm. die Nutzungen heraus geben

Wird das jetzt nicht ein klein wenig unlogisch ?



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#20
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wird das jetzt nicht ein klein wenig unlogisch ? <hr size=1 noshade>


Ja, da muss man drüber nachdenken.

Im BGH-Fall -das MV war beendet- wurden nur die Materialkosten zugesprochen, Nutzungen wurden keine gezogen, keine Wihnwerterhöhung.

Hier ist das anders, Hundhütte wurde zum Wohnraum, laut § 818 I BGB sind die Nutzungen, nach 818 II ist der Wert zu ersetzen.

Ich denke das ist richtig, faktisch hätte der TE dann 20% weniger Miete zu zahlen (Aufrechnung).

Mal sehen, wie das hohe Gericht das sieht.

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#22
 Von 
dave.dun
Status:
Schüler
(169 Beiträge, 34x hilfreich)

Guter ansatz, die Bauornung müsste hierzu aufschluß geben.

Doch ich denke das es kein Illegaler (um)bau war, sondern sich die Sache als Meldeflichtigte Nutzungsänderung darstellt.

Ich habe ja nichts gebaut, sondern das Vorhanden Verbessert.

Das wäre so als würde man eine Genehmigte Bretter/Holzhütte von innen mit Glaswolle dick Isolieren und mit Rigipsplatten verkleiden, von außen Pfui und innen dann Hoppla...

I.d.S. ist das Gebäude unverändert, keine Wände Versetzt o.ä. nur die Ausbuchtung von innen für die Glabausteine in einer Ecke habe ich mit Glaswollaufgefüllt und dann erst die 40mm Styroporplatten angebracht und darüber dann die Feuchtraum Panele. Das ist sber sicher keine Bauliche Veränderung!

Wenn das so wäre, dann würde es bedeuten das Teppiche und tapeten die ja auch nur Raumverkleidung ergeben ebenfalls nicht zulässig wären.

Es kann also nur um die Nutzungsart gehen!

Wenn der VM diesen Raum anders als den Gemeldeten Lagerschuppen verwenden möchte, muß er das dem Bauamt melden!
EIn ausbleiben der Meldung würde auch berechtigte Zweifel an der Wfl. Nutzung ergeben. Über die Nutz/Grundfläche gibt es keine Zweifel. Auch ist dem SV zuzustimmen das genau dieser Raum das Objekt deutlich Aufwertet, d.h. der Rest eigentlich nicht der Rede wert, wie gesagt mein Auto passt da in keinen Raum. Aber wenn man eigentlich Streit vermeiden möchte und dann in so eine Fall hinein tramplet ist man ganz schön gelackeimer. Im übrigen wurde direkt nach bezug das Badezimmer komplett Saniert, in das Dreckloch hätte ich nicht mal meine Feind auf Klo gehen lassen, ganz zu Schweigen von Frau und Kind! Auch wurde kurz nach Bezug und Badezimmer Sanierung die Zustimmung eingeholt um den Schuppen als Home office herzurichten, wurde anstandslos zugestimmt, genau wie die Anschaffung des Hundes zur Objekt Bewachung!

Jetzt gilt es erst mal die Berufung zu bekommen.
Die Kammer hat einen Fehler gemacht, mit dem Ankündigungsbeschluss zur Berufungsablehung war eigentlich schon klar das die Kammer ihrer Jungen Kollegin keine Steine in den Weg legen will, deshalb habe ich den Befangeheits/Ablehungsantrag gegenüber den Beteiligten entscheidungträgern gestellt! Mein RA war im Urlaub und nach Recherchen im Netz besteht für den Befangeheitsantrag kein Anwaltszwang! Trotzdem hat die Kammer den Befangeheitsantrag nicht entschieden weil dieser nicht nach §78 §ZPO zu berücksichtigen sei und ihre Ablehung der Berufung per Beschluss verkündet!

Wie wirkt sich das eigentlich aus, ist etwas abseits von Thema Wfl. aber aus der offensichtlichen Verletzung des Art. 6 & Art. 13 EMRK habe ich Strafanzeige gegen alle Beteiligten beim Generalstaatsanwalt, beim EUGH in Straßbourg und beim IStGH/ICC in Den Haag gestellt, sind diese Richter und das Gericht damit überhaupt noch Handlungsfähig oder tritt hier nicht der Grundsatz EU recht vor Nationalrecht und damit der Stillstand der Nationalen Rechtspflege ein???
Ich denke das kein Richter bei einer Strafanzeige gegen ihn in der Sache weiterhin als Unparteiisch anzusehen ist, sich selbst eigentlich von der Sache Ausschließen müsste, oder?

Befangenheit und Strafanzeigen wurden gleichzeit gestellt und alle Fakten allen Beteiligten gut 4 Wochen, d.h. Unmittelbar nach dem Ankündigungsbeschluss gestellt!
Die Kammer beim LG weis also seit den Ablehungsantrag das auch Strafanzeige gegen diese besteht!
Trotzdem wurde eíne Beschluss gefasst!
Und noch eins, die Abschrift erging als Kopie mit der Unterschrift aller 3 Richter, aber ohne Beglaubigung.

LG Dave

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-- Editiert dave.dun am 02.09.2011 09:22

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
Aber wenn man eigentlich Streit vermeiden möchte

Was uns wieder zu der Frage bringt:
Wie wurdest Du zum Beklagten ?



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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es kann doch nicht sein, dass in einem Gerichtsverfahren ein illegaler Umbau zur Wohnfläche deklariert wird.
<hr size=1 noshade>



Weshalb nicht?

Wenn das bauordnungsrechtlich formell illegal sein sollte, öffentlich-rechtlich, führt das zivil-miet-rechtlich bloß u.U. zu Schadensersatzansprüchen.

Wenn Abbruch/Rückbau gegenüber dem Eigentümer angeordnet wird, könnte er seine Pflichten aus dem MV nicht mehr erfüllen, M müsste (insoweit) keine Miete mehr zahlen.

Schadensersatz wäre wohl auch möglich, so weit den Vm. ein Verschulden trifft.

Für den Bereicherungsanspruch M -> Vm. käme dann aber § 818 III BGB , der Wegfall der Bereicherung ins Spiel.

Wo kein Kläger da kein Richter, bis dahin ist zivil-rechtlich alles in Ordnung.

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0x Hilfreiche Antwort


#26
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

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aber aus der offensichtlichen Verletzung des Art. 6 & Art. 13 EMRK habe ich Strafanzeige gegen alle Beteiligten beim Generalstaatsanwalt, beim EUGH in Straßbourg und beim IStGH/ICC in Den Haag gestellt, sind diese Richter und das Gericht damit überhaupt noch Handlungsfähig oder tritt hier nicht der Grundsatz EU recht vor Nationalrecht und damit der Stillstand der Nationalen Rechtspflege ein???
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wirds jetzt nicht ein bischen zu dramatisch, kann man die Sache nicht ein bischen tiefer hängen ?

Die Sachlage mag stritttig und unterschiedlich interpretierbar sein, aber jetzt den Papst demnächst anzurufen ist grotesk.

Ich bleibe dabei, akzeptieren oder ausziehen, alles andere ist ein unendlicher Krampf das weder für den Vermieter wie für den Mieter gut endet!

Selbst wenn der Mieter Recht bekäme, das Klima ist vergiftet - wer will das schon - ausser prozessieren ist eine Lebensaufgabe !

-- Editiert Barni Gröllheimer am 02.09.2011 09:56

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

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Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH; französisch Cour pénale internationale, CPI; englisch International Criminal Court, ICC) ist ein ständiges internationales Strafgericht mit Sitz in Den Haag (Niederlande).

Seine Zuständigkeit umfasst vier Delikte des Völkerstrafrechts, nämlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression.

Das letztgenannte Delikt hat erst im Juni 2010 eine vertragliche Definition erfahren, die allerdings bislang noch nicht in Kraft getreten ist, sodass dieses Delikt in der Gerichtsbarkeit des IStGH derzeit keine Anwendung findet.
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Quelle: wikipedia

Ob der zuständig ist, ist ja wohl äusserst fraglich ???


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-- Editiert Barni Gröllheimer am 02.09.2011 10:58

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
dave.dun
Status:
Schüler
(169 Beiträge, 34x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Was uns wieder zu der Frage bringt:
Wie wurdest Du zum Beklagten ? <hr size=1 noshade>


Ist sehr einfach, Mieterverein und mein RA waren der meinung das man den VM ohne Mietzinskürzung nach §536 BGB zu keinem Einlenken bringt. Zunächst wurden die Gesamten mängel Vorgetragen, da sich aber trotz sehr viele Zeit (ca. 1Jahr) und trotz der Ankündigung der Mietzinskürzung, kein Einlenken der VM gab, haben wir dann wegen den Vielfältigen Mängeln nach RA Vorgabe 25% der Miete gekürzt. Als das auch nach 3 Jahren nichts brachte haben wir Handwerker zum Kostenvoranschlägen zur Mängelbeseitigung (nicht Wfl) herbeigezogen! Diese nun von Handwerkern aufgestellten KV zu den Mängeln haben wir dann als Gutachtenersatz genommen und die Mängel damit endgültig bewiesen. Dann wurde der Mietzins auf die tatsächliche Höhe Reduziert, eben 20% weniger und davon dann der Mängelabzug von 25% umgesetz. Aber es half nichts wir haben dem VM angeboten 50% der Kosten zu tragen, schließlich kommt auch uns der Bessere zustand zu gute und Besucher sagen nicht bei ersten Anblick "na ja" oder "schönes Hexenhäuschen" oder "euch gings aber auch schon besser" usw.
Nach einer weile ging die Heizung kaputt, von VM seite wurde behauptet das wir die Vorsätzlich beschädigt hätten um diesem zu Schaden, er mache da garnichts dagegen! So wars dann auch, er hat sich seit beginn der Diskussion nicht Blicken lassen. Dafür war die Heizung im ersten jahr schon 6 mal ausgefallen und wurde immer wieder geflickt. Komisch für eine gastherme, die laufen doch eigentlich bis die auseinander falle. Das Teil war sicher ein Montag Produkt und zudem von einem Insolventen Hersteller dem Installatör aus der Insolvenzmasse gekauft.
2009 in der Heizperiode meinte RA und MSV das es nicht trsgbar ist ganz ohene Heizung, immerhin hatten wir Stromnachzahlungen für 2008 von 4200 Euro. Es wurde dann auf anraten die Miete in der Heizperiode um 100% gekürzt um die Stromkosten für Heizung und Warmwasser aufzufangen.
Es wurde dann auch eine Mängelbeseitigungsklage angekündigt.
Weil damit aber eine Differenz zum Mietzins aus dem MV von mehr als 3 MM gekürtz wurde, hat die gegenseite nun die Fristlose Kündigung ausgesprochen, man hat einfach die nach §536 BGB zurecht gekürzte Miete als Mietausfall und nicht als Kürzung deklariert und damit die Räumungsklage bei gericht eingereicht. Was dann folgte habe ich ja hier geschildert.
quote:<hr size=1 noshade>Du hast es doch so angemietet oder hat dich jemand mit vorgehaltener Waffe dazu gezwungen? <hr size=1 noshade>
Hat ja mit der Sache wenig zu tun, aber gerne auch dazu kurz. Wie gesagt, zuvor gab es schon mit dem davorigen VM Probleme, wir haben uns beidseitig auf eine Vertragsaufhebung innerhalb 12 Monate geeinigt und in der ganzen Zeit gab es nichts Gescheites in Lokaler Nähe was sich angeboten hatte. Entweder war am Objekt zu viel Negatives oder der VM wollte keinen Selbständigen Unternehmer als Mieter. Kurz vor Knapp ist dann diese Objekt in die Auswahl gefallen. Keine Riesen Ablosesummen für irgend welceh Hässlichen Gebraucht küchen, Lamitnatböden usw. dafür aber eben das Badezimmer neu machen, also eine Überschaubare Invetition die sich auf dauer gesehen rechnen würde. Leider ist ja nichts aus der Dauer geworden, wie man Sieht!

Selbtsverständlich wollten wir aus dem Objekt raus nach dem uns alle Negativ Punkte bekannt waren, aber wie schon gesagt, lehrte uns die erfahrung das dies mit unter dauern kann und solange wir da sin dwo wir sind müssen wir doch unsere Rechte in nspruch nehmen können, so wie die Geschrieben stehen!

Es geht hier auch nicht um Kleinigkeiten.
Wie die Klingelanlage kurz nach bezug Kaputt ging, haben wir das auf unsere Kosten machen lassen, genau wie die Brunnen Pumpe im Garten, die haben wir auch ersetzt, das sind Peanuts und zudem Verbrauchsmaterial, weil in dauernder Benutzung. Aber wenn der Baum die Dachpfannen ankratz und Beschädigt und die Äste Nachts einem den Schalf rauben dann ist das nicht sache des Mieters, genau so wenig wie wenn der Wurzeltrieb die Hofplatten anhebt und diese von Regen zum Teil unterspühlt werden, so das man höhenunterschiede von 5cm von Bodenplatte zu Bodenplatte hat, dann ist das nicht Sache des Mieters, oder wenn ein Eckstück im Abwasserkannal zusamenbricht dann geht das auch nichts den Mieter an, oder man macht im Flur das Licht an und in der Küche geht der ganze Strom weg, ist das Mietersache, sicher nicht! Die Nassen sich immer mehr Aufblähende Kellerwände, ist Sache des Mieters die Isolation vom Haus Instand zu setzen, das ist auch eine Auswirkung des Hofes und der Bäume und geht den Mieter nichts an. Last but no least die Heizungsinstandsetzung ist auch nichts was der Mieter zahlen sollte. Ich könnte noch einige eckpunkte bringen, aber das dürfte schon reichen.

Aber es geht hier ja um die Wohnfläche!

Nochmals in der WflVO steht auch das Gewerbliche Räume nicht zur Wohnfläche gehören!
In der Urteilsbegrüdnung steht das diese Büro/Ex Schuppen zur Wohnfläche gzählt gehört!

Ist ein Büro kein Gewerblicher Raum?

Immerhin wurden in diese Raum auch 3 Gesellschaften und ein Einzelunternehmen gemeldet!

quote:<hr size=1 noshade>Die Sachlage mag stritttig und unterschiedlich interpretierbar sein, aber jetzt den Papst demnächst anzurufen ist grotesk. <hr size=1 noshade>


Da möchte ich widersprechen, wo fängt Gerechtigkeit an und wo hört diese auf?

Wer aufhört sich zu Verteidigen der hat Verlohren und ich habe immer zum Verlieher bekannt wenn ich im Unrecht war.
Wenn ich aber der Felsenfesten Überzeugung bin das die Buchstaben im Gesetzestext exakt meiner meinung sind, dann werde ich auch bis zum letzen Athemzug gegen das mir zugetragene Unrecht vorgehen.

Nicht nur der Pabst, sonder alle Mächte dieser Welt sind anzurufen um Unrecht zu Verhindern.

Ich habe eben nicht alles wissen dieser Welt und auch nicht das Kapital um mir dieses Recht und das Wissen zu erwerben.

Aber ich bin wie der der sich mit dem Strohalm unter wasser am Leben erhält um dann wenn die Gefahr und der Brand vorüber sind aufzutauchen und da weiter zu machen wo es nötig ist!

Verstöße gegen Internationales recht u.a. Rechtsbeugung wie i.d.S. können National nur selten zum erfolg führen.
Der IStGH/ICC ist eine möglichkeit Verbrechen gegen die EMRK zu verfolgen. Soweit mir bekannt ist, stehen da ettliche Anzeigen gegen deutschland an.

Wenn also so ein Ausnahmegericht wie hier das AG und LG meinen die könnten ihre eigene Anomie erschaffen dann kann da nur auf übergeordneter ebene Abhilfe Geschaffen werden.

LG Dave

Warum

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#29
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Anklagen und ermitteln tut der Staatsanwalt. Sonst niemand. Und Den Haag ist für Kriegsverbrechen zuständig, Straßburg für andere Fälle. Aber, für Deinen Fall ist mit Sicherheit keines der Gerichte zuständig. Auch der Generalstaatsanwalt ist nicht zuständig.

Und nicht für jeden Mangel ist der Vermieter zuständig. Wer ein offensichtlich "stark gebrauchtes" Haus mietet, der muss mit den Gebrauchsspuren leben.

wirdwerden

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