Wohnfläche zu klein, bis wann darf ich zurückfordern?

22. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
Lisa93
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnfläche zu klein, bis wann darf ich zurückfordern?

Hallo liebe Community =)

Als wir bei meinem Auszug vor 5 Wochen die Whg durchgemessen hatten, viel uns auf, dass die Wohnfläche zu klein war.
Dies konnte mir nun auch ein Architekt bestätigen. Die Wohnfläche ist dabei 16% zu klein.

Es gibt kein Balkon, keine Terrasse, nix dergleichen was für Ungewissheit sorgen könnte.

Dennoch habe ich einige Fragen, bevor ich damit jetzt zum Vermieter gehe:

1. Nun würde ich gern trotz bereits getaner Kündigung (läuft noch 2 Monate, wohne aber bereits woanders), eine fristlose Kündigung durchsetzen. Darf ich das?

2. Ich habe teils gelesen, dass das Wort "Wohnfläche" auslegungsbedürftig ist.. was heißt das nun, kann ich mich darauf beziehen oder nicht? (Im Einheitsmietvertrag steht folgendes: "Vermietet werden im Haus [...] folgende Räume: 1 Zimmer, 1 Küche,[...] zur Benutzung als Wohnung ___ Wohnfläche: xy m²")

3. Bis wann dürfte ich denn die zuviel gezahlte Miete zurückverlangen, also würde ich noch diesem Monat ihm das Schreiben schicken, bis wann genau?? Ich wohne bereits seit 2007 in der Wohnung. Es ist zwar immer von der 3-Jahre Verjährung die Rede, die irgendwie Ende des Jahres anfängt, aber oft ist damit ja nur gemeint, ob z.b. jemand im Jahr 2012 für die Jahre 2007-2009 was rückwirkend verlangen darf. Ich stehe da total auf dem Schlauch... jetzt von august, 36 Monate zurück oder doch länger..?

Wäre super wenn mir da mal jemand weiterhelfen könnte =)

Liebe Grüße
Lisa93



-- Editier von Lisa93 am 22.08.2016 18:49

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87 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Über wieviel "zu klein" wird denn hier nachgedacht?

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#2
 Von 
Lisa93
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

16% Wohnfläche eben, ich dachte es dreht sich immer nur um die Prozente? Es sind dabei etwa 7m²

-- Editiert von Lisa93 am 22.08.2016 19:29

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Lisa93):
1. Nun würde ich gern trotz bereits getaner Kündigung (läuft noch 2 Monate, wohne aber bereits woanders), eine fristlose Kündigung durchsetzen. Darf ich das?


Daher weht also der Sturm.

Nein, darfst Du nicht!

Steht denn überhaupt eine genaue Wohnfläche im Mietvertrag?

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

16 % = 7 qm ?

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat:
1. Nun würde ich gern trotz bereits getaner Kündigung (läuft noch 2 Monate, wohne aber bereits woanders), eine fristlose Kündigung durchsetzen. Darf ich das?


Manchmal frage ich mich, wie solche Rosinen in die Gedanken kommen

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lisa93
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Zitat (von Lisa93):
1. Nun würde ich gern trotz bereits getaner Kündigung (läuft noch 2 Monate, wohne aber bereits woanders), eine fristlose Kündigung durchsetzen. Darf ich das?


Daher weht also der Sturm.

Nein, darfst Du nicht!


Nicht zwingend, nur eine Frage eben was ich darf und was ich nicht darf. Die erste Frage mit der fristlosen Kündigung bezog sich bzw. darauf: Link (und nein, die Wohnfläche ist in meinem Vetrag nicht in "ca." angegeben)

Zitat (von Anitari):
Steht denn überhaupt eine genaue Wohnfläche im Mietvertrag?

Ja, steht in meiner 2. Frage (xy= 44m²)


-- Editiert von Lisa93 am 22.08.2016 19:49

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Wieviel qm sind xy?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Lisa93):
Als wir bei meinem Auszug vor 5 Wochen die Whg durchgemessen hatten, viel uns auf, dass die Wohnfläche zu klein war.


Vorher ist das nicht aufgefallen?

Welche Methode wurde da angewendet? Wurden die Flächen im Türsturz auch gemessen?

Zitat (von Lisa93):
Ich habe teils gelesen, dass das Wort "Wohnfläche" auslegungsbedürftig ist.. was heißt das nun, kann ich mich darauf beziehen oder nicht?


Jeder muss das beweisen können, was für ihn günstig ist.

Zitat (von Lisa93):
Nun würde ich gern trotz bereits getaner Kündigung (läuft noch 2 Monate, wohne aber bereits woanders), eine fristlose Kündigung durchsetzen. Darf ich das?


Klar, man darf alles. Bloß damit kommt man nicht durch. Viel günstiger wäre gewesen, einen Nachmieter zu finden und wenn der Vermieter den akzeptiert, wäre man viel früher aus dem Mietvertrag raus.

Zitat (von Lisa93):
Bis wann dürfte ich denn die zuviel gezahlte Miete zurückverlangen, also würde ich noch diesem Monat ihm das Schreiben schicken, bis wann genau??


Dürfen tut man alles. Nur wird man das nicht durchsetzen können und müsste ein Gerichtsverfahren anstrengen. Und schon einmal einen Gutachter bezahlen, der die Wohnung ausmißt, solange der Mieter noch in die Wohnung kann. Später hat man kein Anrecht mehr.

Und hat der Vermieter eine Kaution? Ist die Wohnungsübergabe schon gelaufen? Wenn ein Mieter mit diesem Ansinnen an einen Vermieter herantritt, ist der vermutlich besonders kritisch bei der Wohnungsübergabe. Damit wird die vermeintliche Ersparnis wegen der 16% im Nachhinein doch noch etwas teuerer.

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#9
 Von 
Lisa93
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Manchmal frage ich mich, wie solche Rosinen in die Gedanken kommen


Ja eben durch Halbwissen, was einem das Internet so vermittelt. Bin kein Anwalt oder dergleichen sondern Erzieherin. Deswegen frage ich ja hier lieber nochmal ;)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Lisa93):
Zitat (von AltesHaus):
Manchmal frage ich mich, wie solche Rosinen in die Gedanken kommen


Ja eben durch Halbwissen, was einem das Internet so vermittelt. Bin kein Anwalt oder dergleichen sondern Erzieherin. Deswegen frage ich ja hier lieber nochmal ;)


Das hat doch nichts mit dem Beruf zu tun. Wie kommt man auf solche Gedanken, wenn das MV bereits in der Abwicklung ist? Jahre lang hat man den Umstand hingenommen und auf einmal sind 7qm ein Riesending? Das verstehe ich nicht.

... wenn es denn wirklich 7 qm sind, was ich hier noch in Frage stelle, da ich nicht weiß, wer, mit welchen Hilfsmitteln was gemessen hat.

-- Editiert von AltesHaus am 22.08.2016 19:58

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#11
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
... wenn es denn wirklich 7 qm sind, was ich hier noch in Frage stelle, da ich nicht weiß, wer, mit welchen Hilfsmitteln was gemessen hat.


Und nach welcher Methode? Vielleicht wurde der Türsturz vergessen. Und die Badewanne. Die Fensterlaibungen etc. Einbauschränke, Einbauküchen zählen auch mit. Dachschrägen ...

Zitat (von Lisa93):
Nun würde ich gern trotz bereits getaner Kündigung (läuft noch 2 Monate, wohne aber bereits woanders), eine fristlose Kündigung durchsetzen.


Warum ist es dem Mieter nicht mehr zuzumuten, in der Wohnung zu wohnen, nachdem er sowieso schon ausgezogen ist?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Ich wundere mich über die vielen vermieterfreundlichen Antworten, welche das Thema aber geschickt umgehen.
Im Internet findet man folgendes:

Zitat:
Weist eine gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Einer zusätzlichen Darlegung des Mieters, dass infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, bedarf es nicht. (BGH, Urteil vom 24. März 2004 – VIII ZR 295/03 ).


Auch die Frager nach der Rückforderungszeit wird beantwortet:

Zitat:
Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Mieter Kenntnis von der geringeren Größe erlangt, kann er die Miete für die Zukunft mindern und für die Vergangenheit überzahlte Miete bis zur Grenze der Verjährung zurückfordern.
Für bis zu drei Jahre kann Miete zurückgefordert werden,

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Lisa93
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von Lisa93):
Als wir bei meinem Auszug vor 5 Wochen die Whg durchgemessen hatten, viel uns auf, dass die Wohnfläche zu klein war.


Vorher ist das nicht aufgefallen?

Welche Methode wurde da angewendet? Wurden die Flächen im Türsturz auch gemessen?


Nein, habe nie nachgemessen. Ein Freund der bei dem Umzug geholfen hatte, hatte nachgemessen. Daraufhin haben wir einen Architekten mal durchmessen lassen mit so einem Laserteil, der hat uns später ne detaillierte Wohnungsübersicht geschickt, mit allen Längen usw. und eben der Gesamt-Wohnfläche.


Zitat (von Ver):
Dürfen tut man alles. Nur wird man das nicht durchsetzen können und müsste ein Gerichtsverfahren anstrengen. Und schon einmal einen Gutachter bezahlen, der die Wohnung ausmißt, solange der Mieter noch in die Wohnung kann. Später hat man kein Anrecht mehr.

Wie bereits geschrieben, wir haben bereits um Unsicherheiten zu beseitigen, mal ne professionale dritte Meinung durchmessen lassen, solange wir noch in die Whg kommen.

Zitat (von Ver):
Und hat der Vermieter eine Kaution? Ist die Wohnungsübergabe schon gelaufen? Wenn ein Mieter mit diesem Ansinnen an einen Vermieter herantritt, ist der vermutlich besonders kritisch bei der Wohnungsübergabe. Damit wird die vermeintliche Ersparnis wegen der 16% im Nachhinein doch noch etwas teuerer.

Wir würden ihm dem Bescheid erst nach der Wohnungsübergabe geben. Jedenfalls soweit die Überlegung.



Hmm, vielleicht waren wir doch bissl zu voreilig. Klar sah ich auch meine Vorteile, wer würde das nicht tun?
Was würdet Ihr denn dann tun? Einfach hinnehmen dass man für 16% nicht vorhandene Wohnfläche jahrelang gezahlt hat? Man liest immer soviel davon, dass man sich doch zur Wehr setzen sollte... aber wenns dann soweit ist, raten hier alle einem davon ab :(

-- Editiert von Lisa93 am 22.08.2016 20:22

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#14
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Lisa93):
Man liest immer soviel davon, dass man sich doch zur Wehr setzen sollte... aber wenns dann soweit ist, raten hier alle einem davon ab


Vor Gericht bekommt man ein Urteil und keine Gerechtigkeit. Nur so als Beispiel: Du forderst die 16% zurück, die Richter mögen Vergleichen (dann müssen sie weniger schreiben). Es kommt dann z.B. raus, das jede Partei 50% übernimmt. D.h. jeder zahlt seinen Anwalt selbst und die Gerichtskosten werden geteilt.

Dann kann am Ende weniger für den Mieter rauskommen, als es gekostet hat. Und die Arbeit ersetzt einem keiner.

Und nein, keiner rät davon ab.

Zitat (von Lisa93):
Daraufhin haben wir einen Architekten mal durchmessen lassen mit so einem Laserteil, der hat uns später ne detaillierte Wohnungsübersicht geschickt, mit allen Längen usw. und eben der Gesamt-Wohnfläche.


Da bietet sich eher ein Beweissicherungsverfahren an und ein vom Gericht bestellter Gutachter. Ein Kumpel ist zwar für den ersten Moment ganz nett, nützt vor Gericht aber nichts, weil Parteiengutachten.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Lisa93
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Vor Gericht bekommt man ein Urteil und keine Gerechtigkeit. Nur so als Beispiel: Du forderst die 16% zurück, die Richter mögen Vergleichen (dann müssen sie weniger schreiben). Es kommt dann z.B. raus, das jede Partei 50% übernimmt. D.h. jeder zahlt seinen Anwalt selbst und die Gerichtskosten werden geteilt.

Dann kann am Ende weniger für den Mieter rauskommen, als es gekostet hat. Und die Arbeit ersetzt einem keiner.

Nur, mit einer Aussicht, dass die Wohnung ja ganz offensichtlich zu klein ist, warum sollte der Vermieter da überhaupt eine gerichtliche Lösung anstreben wollen? Und zahlt dann nicht immer der Verlierer für alle Gerichtskosten usw.?

Zitat (von Ver):
Ein Kumpel ist zwar für den ersten Moment ganz nett, nützt vor Gericht aber nichts, weil Parteiengutachten.

Also nochmal: Ein Kumpel hatte zum Umzug gemessen gehabt, er bekam da ne Differenz raus. Deswegen haben wir einen Architekten als "Dritten" beauftragt, auch mal die Wohnung zu durchmessen, professionell eben... da ich dem Vermieter ja auch viel erzählen kann, und nach der Wohnungsübergabe ja auch nicht mehr reinkommen würde.
Selbst der Vermieter könnte ja noch persönlich nachmessen und würde nix anderes rausbekommen, warum sollte er dann unbedingt auf einen gerichtlichen Gutachter setzen wollen?

-- Editiert von Lisa93 am 22.08.2016 20:40

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat:
Ich wundere mich über die vielen vermieterfreundlichen Antworten, welche das Thema aber geschickt umgehen.


Ich denke, dass es mieterfreundliche Antworten waren. Es ist sinnlos einen Mieter in einen Prozess zu schicken, weil man selber meint, das könnte klappen. Man sollte das Für und Wider abwägen, hier in diesem Fall gibt es mE mehr Wider als Für. Im vorliegenden Fall müsste ja erst einmal nachgewiesen werden, dass die vereinbarten qm zu hoch angesetzt waren, es wird im Nachhinein ausgehen (erfahrungsgemäß) wie das Hornberger Schießen, Ver hat es sehr schön beschrieben.

Ich würde wegen solch einer Sache keinen Eiertanz aufführen.

-- Editiert von AltesHaus am 22.08.2016 20:43

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120074 Beiträge, 39827x hilfreich)

Zitat (von Lisa93):
Wohnfläche zu klein, bis wann darf ich zurückfordern?

Ab dem ersten Tag, zu dem Miete gezahlt wurde.

Wegen der Verjährung kann man aber möglicherweise nicht alles realisieren.



Angesichts des Auszuges würde ich abwarten wie die Übergabe läuft. Wenn das Übergabeprotokoll ohne Mängel/ohne Differenzen ist, kann man ja wegen der Wohnfläche an ihn herantreten. Und zwar unbedignt schriftlich, mit Zustellnachweis und Fristsetzung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat:
Nur, mit einer Aussicht, dass die Wohnung ja ganz offensichtlich zu klein ist, warum sollte der Vermieter da überhaupt eine gerichtliche Lösung anstreben wollen? Und zahlt dann nicht immer der Verlierer für alle Gerichtskosten usw.?


Gut möglich, dass der Architekt vom VM andere Maße hat? Und wenn Sie verlieren, zahlen Sie, bei Vergleichen zahlt jeder drauf.

Zitat:
Selbst der Vermieter könnte ja noch persönlich nachmessen und würde nix anderes rausbekommen, warum sollte er dann unbedingt auf einen gerichtlichen Gutachter setzen wollen?


Warum sollte er das machen? Sie sind diejenige, die das Verfahren anschiebt, er wird nur reagieren. Ich würde mich auf solch eine ungewisse Sache nicht einlassen. 43 qm statt 50 qm? Die Frage ist, wer hat sich da vermessen. Viel Spaß beim prozessieren.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Lisa93
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich möcht mich an der Stelle mal für alle Antworten bedanken, auch vom 'AltesHaus', auch wenn er nicht das schreibt was ich eigentlich hören möchte. Aber auch das gehört dazu -Danke! :)

Letztendlich bin ich nur unsicherer geworden wie ich jetzt vorgehen soll^^ Dennoch, bei der Wohnfläche bin ich mir zu 100% sicher, keine Ahnung wo er noch die fehlenden Quadratmeter finden soll um wenigstens noch in die 10% Hürde zu kommen. Klar kann es Abweichungen geben, aber niemals genug um ne Whg-Größe von weniger als 10% zu messen.

Also zusammenfassend:
1. Kann man bei über 10% kleinere Whg fristlos kündigen, wie man es im Internet liest: Frage bleibt offen...
2. Könnte mir das Wort "Wohnfläche" im Vertrag zum Verhängnis werden: Ver meint, ist eine Auslegungssache...
3. Bis wann rückwirkend Geld zurückverlangen: Auf der sicheren Seite scheine ich mit 3 Jahren, also 36 Monaten ab diesem Monat rückwirkend zu sein.
Harry meint zwar:

Zitat (von Harry van Sell):
Ab dem ersten Tag, zu dem Miete gezahlt wurde. Wegen der Verjährung kann man aber möglicherweise nicht alles realisieren.

Allerdings weiß ich jetzt nicht, ob er wusste das ich seit 2007 darin wohne und jetzt ausgezogen bin ^^


-- Editiert von Lisa93 am 22.08.2016 21:13

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120074 Beiträge, 39827x hilfreich)

Zitat (von Lisa93):
1. Kann man bei über 10% kleinere Whg fristlos kündigen, wie man es im Internet liest:

Nicht wirklich. Eine fristlose Kündigung setze eine "Unzumutbarkeit" vorraus. Da sich die tatsächliche Wohnfläche nicht über Nacht geändert hat, dürfte keine "Unzumutbarkeit" vorliegen.



Zitat (von Lisa93):
2. Könnte mir das Wort "Wohnfläche" im Vertrag zum Verhängnis werden: Ver meint, ist eine Auslegungssache...

Nunja, es gibt eine Wohnflächenverordnung (WoFlV): https://www.gesetze-im-internet.de/woflv/BJNR234610003.html
Die gibt schon einen gewissen Rahmen vor.

Hat der Architekt gemäß der WoFlV gemessen?



Zitat (von Lisa93):
Auf der sicheren Seite scheine ich mit 3 Jahren, also 36 Monaten ab diesem Monat rückwirkend zu sein.

Ende 2016 verjähren die Forderungen, die 2013 entstanden sind.
Wenn man also bis 31.12 klagt, wäre noch das ganze Jahr 2013 mit drin.



Zitat (von AltesHaus):
Gut möglich, dass der Architekt vom VM andere Maße hat?

Dann ist das schlicht ein Problem, wenn er gegen gesetzliche Rahmenbedingungen verstößt ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Lisa93):
Zitat (von AltesHaus):
Manchmal frage ich mich, wie solche Rosinen in die Gedanken kommen


Ja eben durch Halbwissen, was einem das Internet so vermittelt. Bin kein Anwalt oder dergleichen sondern Erzieherin. Deswegen frage ich ja hier lieber nochmal ;)


Das hat doch nichts mit dem Beruf zu tun. Wie kommt man auf solche Gedanken, wenn das MV bereits in der Abwicklung ist? Jahre lang hat man den Umstand hingenommen und auf einmal sind 7qm ein Riesending? Das verstehe ich nicht.

... wenn es denn wirklich 7 qm sind, was ich hier noch in Frage stelle, da ich nicht weiß, wer, mit welchen Hilfsmitteln was gemessen hat.

-- Editiert von AltesHaus am 22.08.2016 19:58


Weil man dem Vermieter vertraut? Leider veräppeln einige den Mieter, der mehr zahlt wie notwendig. Und da bin ich genauso entschieden dagegen. Nicht zu vergessen, dass man auch (natürlich) mehr Nebenkosten bezahlt.

Genaugenommen ist das Betrug, wenn der Vermieter 100 m² anbietet, während nur 90 m² vorhanden sind.

Oder bist du einverstanden, wenn der Wagen statt 100 PS nur 80 PS leistet?

Witzigerweise wird nur in der Wohnungswirtschaft das ganze so lax gehandhabt. Kaufe ich 100 gramm Schinken, dass darf der Verkäufer mir keine 90 Gramm geben (und mir stattdessen den Preis für 100 Gramm nehmen).

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Lisa93):
Und zahlt dann nicht immer der Verlierer für alle Gerichtskosten usw.?


Nur wenn man zu 100 % verliert. Häufig gibt es Vergleiche und da zahlt man den Anteil, zu dem man verliert. Und wenn der Vermieter selbst nachmisst, hat das genauso wenig Bestand, wie die Beauftragung eines Architekten.

Es waren also 37 statt 44 qm?

Zitat (von Lisa93):
Kann man bei über 10% kleinere Whg fristlos kündigen, wie man es im Internet liest: Frage bleibt offen...

In den Fällen im Internet haben die Mieter noch drin gewohnt. In dem Fall ist die Mieterin schon ausgezogen.

Und ob da noch eine fristlose Kündigung möglich ist? Würde mich wundern.

Und der Vermieter wird einfach die 2 Mieten von der Kaution abziehen. Und dann kann die TE klagen, um an sein Geld zu kommen.

Und nach der Wohnungsübergabe ist keine rückwirkende fristlose Kündigung möglich. Weil die Mieterin ja schon ausgezogen ist.

Zitat (von Lisa93):
Könnte mir das Wort "Wohnfläche" im Vertrag zum Verhängnis werden: Ver meint, ist eine Auslegungssache...


Ja, was hat denn der Archiekt anderes gemessen? Gibt es Flächen hinter der Wohnungstür, die er nicht erfaßt hat?

Zitat (von Lisa93):
Bis wann rückwirkend Geld zurückverlangen: Auf der sicheren Seite scheine ich mit 3 Jahren, also 36 Monaten ab diesem Monat rückwirkend zu sein.


was heißt sicher? Fordern kann man alles, nur ob man es bekommt. Auch wenn es 10.000 Urteile zu dem Thema gibt, es zählt nur das eigene Gerichtsverfahren und ob das so ausgeht, wie die anderen 10.000 Urteile.

Ich würde mal ausrechnen, um wieviel Geld es hier geht (in den letzten 36 Monaten), dann mal mit einem Prozessrechner nachrechnen, was es kostet, wenn man verliert, bei einem 50:50 Vergleich und bei einem Gewinn.

Ja, auch wenn man gewinnt, hat man Kosten. Zum Beispiel die Zeit, die man einem RA zuarbeiten muss. Meistens sind auch vorgerichtliche Aufwendungen notwendig. Und das Geld muss man vorstrecken.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Zitat (von Lisa93):
1. Nun würde ich gern trotz bereits getaner Kündigung (läuft noch 2 Monate, wohne aber bereits woanders), eine fristlose Kündigung durchsetzen. Darf ich das?


Daher weht also der Sturm.

Nein, darfst Du nicht!

Steht denn überhaupt eine genaue Wohnfläche im Mietvertrag?


Kannst du das bitte mal erläutern? Das BGH erlaubt eine fristlose Kündigung, sofern die Wohnung mehr als 10 % kleiner ist.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Ver):


Da bietet sich eher ein Beweissicherungsverfahren an und ein vom Gericht bestellter Gutachter. Ein Kumpel ist zwar für den ersten Moment ganz nett, nützt vor Gericht aber nichts, weil Parteiengutachten.


Also kann deiner Meinung nach ein Architekt eine Wohnung nicht richtig ausmessen? Interessant. Viele Architekten sind Gutachter.

Ich würde aufgrund der Situation einen Gutachter nun holen und die Kosten dem Vermieter übertragen. Ist der sicherste Weg.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Kannst du das bitte mal erläutern? Das BGH erlaubt eine fristlose Kündigung, sofern die Wohnung mehr als 10 % kleiner ist.


Nur weil das BGH so urteilt, muss das nicht auch das AG xyz so machen. Und hier will die TE garnicht fristlos kündigen, um sofort auszuziehen, sondern ist bereits ausgezogen.

Und sie will erst die Übergabe abwarten und danach fristlos kündigen.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat:
Ich wundere mich über die vielen vermieterfreundlichen Antworten, welche das Thema aber geschickt umgehen.


Ich denke, dass es mieterfreundliche Antworten waren. Es ist sinnlos einen Mieter in einen Prozess zu schicken, weil man selber meint, das könnte klappen. Man sollte das Für und Wider abwägen, hier in diesem Fall gibt es mE mehr Wider als Für. Im vorliegenden Fall müsste ja erst einmal nachgewiesen werden, dass die vereinbarten qm zu hoch angesetzt waren, es wird im Nachhinein ausgehen (erfahrungsgemäß) wie das Hornberger Schießen, Ver hat es sehr schön beschrieben.

Ich würde wegen solch einer Sache keinen Eiertanz aufführen.

-- Editiert von AltesHaus am 22.08.2016 20:43[/quote

Erklärt doch mal, wieso es mehr dagegen spricht?

@ TS
Die Antworten liefern momentan die Eigentümer von Immobilien...Insofern kann es durchaus sein, dass ein gewisser Abstand bei den Antworten fehlt.

Allerdings geht keiner auf den Architekten ein, der wohl durchaus richtig eine Wohnung ausmessen kann. Insofern besteht hier nur die Pflicht das Ganze durch ein Gutachten zu fixieren. Viel kostet das nicht. Und die Kosten kann man natürlich dem Vermieter auferlegen, sofern die 10 % Grenze überschritten wird.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Nun gehe ich mal auf den Freund ein, der einen Freund hat, der Architekt ist.

@TE

Haben Sie ein Schriftstück, in welchem der Freund Ihres Freundes, welcher Architekt ist, Ihnen bestätigt, dass die Wohnung statt der im MV angegebenen qm XY lediglich die gemäß der WoFlV ermittelt wurden? Alle Zimmer einzeln aufgeführt mit den entsprechenden qm?

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Also kann deiner Meinung nach ein Architekt eine Wohnung nicht richtig ausmessen? Interessant.


Durchaus, nur vor Gericht ist das nicht viel wert. Da muss dann noch ein weiterer Gutachter her, vom Gericht bestellt.

Zitat (von asd1971):
Ich würde aufgrund der Situation einen Gutachter nun holen und die Kosten dem Vermieter übertragen. Ist der sicherste Weg.


Gutachter (vom Gericht bestellt) ist richtig. Die Kosten für das Gutachten bekommt man vielleicht über die Gerichtskosten zurück. Dazu muss man aber das Verfahren gewinnen.

Zitat (von asd1971):

Die Antworten liefern momentan die Eigentümer von Immobilien...Insofern kann es durchaus sein, dass ein gewisser Abstand bei den Antworten fehlt.


Wohl eher gerichtserfahrene User. Und der Vermieter hat zwar die gleichen Kosten, doch das mindert nur den zu versteuernden Gewinn.

@TE: Bitte berichte über das weitere Vorgehen, würde uns interessieren

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Lisa93
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Also für die Kosten des Architekten muss ich selber aufkommen, hab ich ja auch bereits, das steht ausser Frage.
Nur wenn das Gericht ein Gutachter einbestellen müsste, weil der Vermieter die Wohnfläche des von mir bezahlten Architekten anzweifelt, müsste der Vermieter den Gutachter bezahlen, falls der Gutachter mir Recht geben würde, andernfalls müsste ich den bezahlen......also soweit hab ich das glaub schon raus ^^

Die Sache mit der Kündigung lasse ich glaube auch, auch wenn, wie adf1971 schon sagt, das BGH "für" eine fristlose Kündigung ist. Nur da ich bereits gekündigt habe und schon ausgezogen bin... ist die Sache vielleicht wirklich komplizierter.

Zitat (von Ver):
Und sie will erst die Übergabe abwarten und danach fristlos kündigen.

Ich könnte auch noch vor der Übergabe fristlos kündigen, da sie noch nicht stattgefunden hat. Aber wie gesagt, ich traue der Sache nicht... werds wohl bleiben lassen und vllt lieber noch ein Nachmieter finden.

Zitat (von Ver):
Zitat (von Lisa93):
Könnte mir das Wort "Wohnfläche" im Vertrag zum Verhängnis werden: Ver meint, ist eine Auslegungssache...

Ja, was hat denn der Archiekt anderes gemessen? Gibt es Flächen hinter der Wohnungstür, die er nicht erfaßt hat?

Bitte entschuldige, die 2. Frage ist sinnlos, hab da was durcheinander gebracht. Es stand immer was von "auslegungssache" in Verbindung mit dem Begriff "Wohnfläche". Ich dachte es bezog sich auf den Begriff selbst, das war aber falsch. Sorry :/

Das beste ist denk ich, die Wohnungsübergabe vernüftig über die Bühne zu bringen, evt. noch einen Nachmieter finden, ansonsten restlichen Mieten zahlen und auf die Kaution warten. Und dann bis Ende des Jahres Rückwirkend bis einschließlich 2013 die zuviel gezahlte Miete zurück verlangen (Danke an Harry dafür!).

Auch nochmals Danke an alle Antwortschreiber, dass Ihr Euch soviel Zeit genommen habt. Hat mir sehr geholfen!!



PS: Ja, der Architekt hat nach WoFIV ausgemessen. Hab mir des eben nochmal durchgelesen aus der Verordnung, war mir soweit bereits alles bekannt. Und nein, der Architekt war kein Freund eines Freundes oder dergleichen, sondern ein freier Architekt aus meiner Gegend der keinerlei Verbindung zu meinem Bekanntenkreis hatte.

-- Editiert von Lisa93 am 22.08.2016 22:15

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#30
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

@TE

Ich glaube, Sie haben für sich eine sehr gute Entscheidung getroffen. Der Kosten/Nutzenfaktor ist unübersichtlich, das Risiko zu hoch. Bei der neuen Wohnung einfach den Freund des Freundes ;) nochmal kommen lassen und dort nachmessen, wenn dann alles OK ist es doch gut und wenn nicht, dann können Sie Ihr Glück dort versuchen.

Dieses Forum ist Gott sei Dank ein Forum, welches Ihnen auch einen Blick in die Vermietersicht gewährt und einen sehr tiefen Blick in das "was wäre wenn - Geschehen". Im Netz stehen so viele Urteile, das verwirrt oft und viele meinen, "das ist wie mein Fall, das mache ich auch" aber meist ist es eben nicht so, und das AG Bamberg urteilt über den gleichen Umstand anders als das AG Hamburg oder das AG Berlin, da haben Sie dann drei Urteile zu einer Sache, weiterhelfen wird Ihnen das gewiss nicht.

Viel Erfolg bei der Suche nach dem Nachmieter.

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