Wohngemeinschaft -Vertrag ?-

23. März 2005 Thema abonnieren
 Von 
HolgerW
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 9x hilfreich)
Wohngemeinschaft -Vertrag ?-

Hallo.
Wir wollen eine Wohngemeinschaft für Studenten gründen. Kann man mit dem Vermieter einen Vertrag mit ihm und der Wohngemeinschaft machen ? Wenn ja, wo finde ich musterverträge dafür, hat einer einen link für mich ?

Sollen alle (4 Leute ?) mit dem Vermieter einen Mietvertrag machen ? Das wird doch streßig, wenn alle 3 Monate ein anderer einzieht..

Hat jemand eine optimale Lösung, am besten so, dass jeder Mieter sein volles recht beibehält.

Danke und Gruß
Holger.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Merlion
Status:
Schüler
(152 Beiträge, 7x hilfreich)

einfach mal googlen nach +mietvertrag +wohngemeinschaft
dann finden sie einen Vordruck für eine WG-Mietvertrag :)

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#2
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

trotzdem bleibt euch aber nichts anderes übrig als jedesmal bei einem neuen mitglied einen neuen mietvertrag zu machen ... ausser ihr macht einen von euch zum hauptmieter und die anderen zu Untermietern.
Alles andere was vielleicht noch ginge wird immens kompliziert wenn die WG irgendwann mal aufgelöst wird bzw. es mal streitigkeiten mit dem vermieter gibt.

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#3
 Von 
Merlion
Status:
Schüler
(152 Beiträge, 7x hilfreich)

wenn jeder mieter seine vollen rechte behalten soll, dann muss eigentlich jeder mieter mit dem vermieter(VM) einen vollwertigen mietvertrag abschliessen, glaube allerdings kaum dass der VM hierzu bereit ist.

Ansonsten ein Hauptmieter, Rest Untermieter

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Und wenn alle WG-Mitglieder den Vertrag unterschreiben, dann kann nicht einfach so ein Mieter ausziehen oder kündigen.

Erklärungen (z.B. Kündigungen) gegenüber dem Vermieter können nur gemeinsam angegeben werden. Wenn ein Mieter wechseln soll, dann geht das nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters, die aber nicht erzwungen werden kann.

Jeder einzelne Mieter ist gesamtschuldnerisch für die Miete haftbar. Wenn also einer nicht zahlen kann, dann kann sich der Vermieter an die anderen wenden.

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#5
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

ich muss hier teilweise widersprechen. Wer an eine studentische Wohngemeinschaft vermietet, muss wissen, was er tut. ;)

Die Rechtssprechung ist zwar nicht einheitlich, überwiegend wird aber die Ansicht vertreten, dass der Vermieter einem Wechsel auf Mieterseite zustimmen muss. Die Zustimmung kann notfalls auf dem Klageweg eingeholt werden. Der Vermieter ist nur berechtigt, dem Eintritt eines neuen Mieters zu widersprechen, wenn dieser für ihn nicht zumutbar ist.

Das folgt aus der Überlegung, dass ohne weiteres offensichtlich ist, dass die einzelnen Mieter nur zeitlich begrenzt und jeweils unterschiedlich an der Wohnung interessiert sind und deshalb bei Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags die wirtschaftliche Notwendigkeit des Austauschs der Wohngemeinschaftsmitglieder besteht; dafür: LG Karlsruhe NJW 1985, 1561; WuM 1992, 45; LG Frankfurt WuM 1991, 33; LG München I WuM 1982, 189; LG Hamburg WuM 1995, 697; LG Heidelberg WuM 2001, 358; AG Freiburg WuM 1985, 84; AG Mainz WuM 1982, 190; dagegen: LG Göttingen WuM 1993, 341; LG Berlin GE 1994, 1265.

Diese Ansicht ist nach Meinung des BVerfG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; BVerfG WuM 1992, 45.

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
HolgerW
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 9x hilfreich)

Ah, alles klaro.

Habt ihr noch einen tip für mich, wie ich Strom und Telefon, etc. vertraglich mit meinen Mitbewohnern regeln kann ? Wir wollen nicht alle Personen in den Verträgen haben, denn sonst muß bei jedem Wechsel kräftig bezahlt werden !!! Beispiel Telekom: 30 € !

Ach übrigends: im Internet konnte ich keine Verträge speziell zu WG's finden...

Gruß
HOlger

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

mal abgesehen davon, dass im Regelfall der Vermieter den Vertrag stellt, sind spezielle Mietverträge für Wohngemeinschaften nicht zwingend notwendig.

Die Versorgungsverträge könnten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgeschlossen werden, ein Wechsel im Mitgliederbestand hätte dann keinen Einfluss auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Verträge. Bei Vertragsabschluss sollten alle Gründungsmitglieder unterschreiben und die Gesellschaftsform mit dem Kürzel "GbR" kenntlich machen [z.B. "Amanda Dermichknutscht, Dubistn Blödian & Lasmiranda Densewillja GbR"). Die GbR ist in den §§ 705 ff. BGB geregelt, weitere Infos finden Sie auch <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/mustervertrag/gbr/"><font color="blue">hier (klicken)</font></a>.

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

die gbr war eine dieser möglichkeiten, die ich als zu kompliziert bei der trennung gesehen habe. denn wenn ein mitglied plötzlich einen hass auf alle anderen bekommt (was ja bei wgs durchaus vorkommen soll), dann wird es wirklich eklig mit gbr

meiner meinung nach ist es das beste wenn einer den hauptmieter macht ...

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