Wohngemeinschaft und Indexmietvertrag

21. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
go403742-87
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohngemeinschaft und Indexmietvertrag

Hallo Liebe Rechtler.

Ich wohne momentan in einer Wg mit 3 Leuten zusammen (Summe also 4). Wir sind dort vor 7 Jahren eingezogen und haben gemeinsam einen Indexmietvertrag unterschrieben.

In diesem Vertrag sind wir alle gleichberechtigt. Da ja niemand einen speziellen Vertrag alleine hat, frage ich mich nun, wie mein Kündigungsrecht aussieht.

Ganz normal 3 Monate? Oder kann ich gar nicht alleine kündigen und muss theoretisch hoffen das alle anderen 3 auch an meinem Wunschdatum ausziehen? Aber das ist ja in einer WG nicht darstellbar.
Andererseits kann ich mir auch nicht vorstellen das ich quasi hier gefangen bin, bis alle ausziehen, was ja quatsch in einer Wohngemeinschaft wäre.

Was passiert mit dem frei gewordenen Zimmer? Die Vermieterin möchte keine neuen WG Mietverträge schließen. Die anderen drei haben ja noch einen bestehenden Vertrag. Sind sie dadurch nun in der unkomfortablen Situation und müssten durch den Indexmietvertrag vorgegebenen Fixpreis zu 3. die Miete von 4 bezahlen?

Ich würde mich sehr freuen, wenn ihr ein bisschen Licht ins dunkle bringen könnten.

Schönen Sonntag und viele Liebe Grüße.


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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Gibt es einen Grund warum du die Tatsache, dass es sich um eine Indexmiete handelt, so betonst? Das ist, im Hinblick auf Kündigung etc., eigentlich völlig irrelevant.

quote:
Andererseits kann ich mir auch nicht vorstellen das ich quasi hier gefangen bin, bis alle ausziehen, was ja quatsch in einer Wohngemeinschaft wäre.

Im Prinzip (Studenten-WGs sind teilweise eine Ausnahme) ist das aber so. Der Vertrag kann nur von allen gemeinsam gekündigt werden. Die "Herauslösung" eines Mieters bedarf der Zustimmung aller am Vertrag beteiligten Personen.
Es wäre aber gut möglich, dass die Vermieterin der Untervermietung eines Zimmers zustimmen müsste. Gegenüber dem Vermieter bleibt der ausziehende Mieter aber weiterhin in der Haftung.

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