Wohngemeinschaft/leerstehendes Zimmer/fristlose Kündigung

9. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
anni12
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohngemeinschaft/leerstehendes Zimmer/fristlose Kündigung

Hallo,

ich habe eine Frage zum Mietrecht in einer Wohngemeinschaft.
In der WG lebten immer 4 Personen. Wir stehen alle als Hauptmieter im Mietvertrag, sind also eine GbR. Nun hat der Vermieter uns seine Zustimmung zum Mieterwechsel verweigert (eine Person ist ausgezogen und eine neue Person darf nicht einziehen). Das heißt wir sind nun nur noch zu dritt und ein Zimmer steht leer. Grund für seine Weigerung ist, dass er die WG auflösen möchte.

Er verlangt von uns außerdem, weiterhin die Kosten für das leere Zimmer zu tragen.
Da wir kein Geld haben, um dagegen zu klagen und uns das Risiko zu hoch ist, wollen wir ausziehen. Wir sehen hier keine Grundlage mehr, weiter zu wohnen und können uns die zusätzliche Miete für das leere Zimmer nicht mehr lange leisten.

Haben wir ein Recht auf eine fristlose Kündigung, da das vierte Zimmer nicht mehr vermietet werden darf wie eigentlich vorgesehen? Oder müssen wir uns seinem Willen komplett beugen.

Im Mietvertrag gibt es zu keinem der Themen spezielle Klauseln.

Vielen dank schonmal!

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116067 Beiträge, 39202x hilfreich)

Zitat (von anni12):
Haben wir ein Recht auf eine fristlose Kündigung, da das vierte Zimmer nicht mehr vermietet werden darf wie eigentlich vorgesehen?

Man hat also schon eine neue Wohnung die man ab morgen beziehen kann?
Ist aber auch eigentlich egal, denn ich sehe da kein Recht auf eine fristlose Kündigung.



Zitat (von anni12):
Da wir kein Geld haben, um dagegen zu klagen

Dafür gibt es Prozesskostenhilfe.



Zitat (von anni12):
und können uns die zusätzliche Miete für das leere Zimmer nicht mehr lange leisten.

Die schuldet dann Person Nr. 4, also nicht euer Problem ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
anni12
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

die Prozesskostenhilfe muss man aber leider zurückzahlen. Dazu kommen noch Anwaltskosten, und halt die des gesamten Verfahrens, falls man verliert. Wir wissen ja nicht ob wir gewinnen, da es wohl eine Einzelfallentscheidung ist. Wir hatten uns eigentlich darauf geeinigt, uns den Stress und das Risiko nicht anzutun.

Person 4 ist ja schon längst ausgezogen, also nicht mehr Teil der WG.

Nein es gibt noch keine neue Wohnung, wir würden aber gerne die nächstmögliche Wohnung nehmen, und das kann ja auch schon vor den drei Monaten sein.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116067 Beiträge, 39202x hilfreich)

Zitat (von anni12):
Person 4 ist ja schon längst ausgezogen, also nicht mehr Teil der WG.

Irrelevant, denn sie hat den Mietvertrag nicht gekündigt und ist immer noch Mitglied der GbR.



Zitat (von anni12):
Nein es gibt noch keine neue Wohnung

Dann ist die fristlose vom Tisch ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
anni12
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Irrelevant, denn sie hat den Mietvertrag nicht gekündigt und ist immer noch Mitglied der GbR.

doch klar, sie hat gekündigt.

Zitat (von Harry van Sell):
Dann ist die fristlose vom Tisch

auch wenn man die Wohnung nicht mehr, wie vorgesehen (nämlich als 4-Personen-WG) nutzen kann? Das war ja immer der Konsens und das wusste auch jeder, sowohl wir als auch der Vermieter.
Auch den Leerstand müssen wir weiter zahlen, obwohl dieser vom Vermieter mutwillig verursacht und beibehalten wird?
Ok, als Mieter hat man wohl doch nicht so viele Rechte wie immer behauptet wird.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116067 Beiträge, 39202x hilfreich)

Zitat (von anni12):
doch klar, sie hat gekündigt.

Das geht rechtlich bei dem vertraglichen Konstrukt gar nicht.
Aber ok, dann ist diese halt raus und die Zahlungen sind euer Problem.



Zitat (von anni12):
Ok, als Mieter hat man wohl doch nicht so viele Rechte wie immer behauptet wird.

Doch hat man, man muss sie halt nur geltend machen.
Da kommt allerdings keine Gute Fee. Wenn einem es nicht liegt, sich den Stress und das Risiko anzutun, dann hat man Pech gehabt.



Zitat (von anni12):
auch wenn man die Wohnung nicht mehr, wie vorgesehen (nämlich als 4-Personen-WG) nutzen kann?

Nö, sondern vor allen weil man dann schlicht obdachlos wäre, weil man keine neue Wohnung hat.

Die Nichtnutzbarkeit dürfte hier irrelevant sein, denn Nr. 4 ist ja noch Mieter, sie steht als als Hauptmieter im Mietvertrag - eine Neuvermietung käme also gar nicht in Betracht, da illegal.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4076 Beiträge, 471x hilfreich)

Zitat (von anni12):
Zitat (von Harry van Sell):
Irrelevant, denn sie hat den Mietvertrag nicht gekündigt und ist immer noch Mitglied der GbR.


doch klar, sie hat gekündigt.


Also um das mal auseinanderzuklüseln würde ich gerne wissen, was bezgl der vier Mieter-WG so im MV vereinbart wurde.

Dann die nächste Frage, von wem wurde Nr. 4 wie aus dem lfd. Vertrag entlassen?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 259.365 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
105.121 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen