Hallo zusammen,
wir sind kürzlich in eine neue Wohnung in einem Zweifamilienhaus gezogen. Nach einigen Unklarheiten beim Fußbodenkauf fiel uns auf, dass wir statt der im Mietvertrag stehenden 110m² nur 88m² haben. Der Vermieter hat einen Kellerraum mit eingerechnet.
Nun haben wir allerdings bereits rausgefunden, dass dieses einbeziehen rechtlich korrekt ist, wenn im Mietvertrag eine Wohn- und Nutzfläche nach DIN 277 angegeben ist, das ist bei uns der Fall.
Als Laien sind wir ziemlich überfahren, weil uns natürlich nicht klar war, dass es so drastische Unterschiede zwischen der DIN277 und der Wohnflächenverordnung gibt. Besteht eine realistische Möglichkeit den Mietvertrag anzufechten?
Wohnung - Mietvertrag DIN 277
4. November 2015
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Frage vom 4. November 2015 | 11:51
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 6x hilfreich)
Wohnung - Mietvertrag DIN 277
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#1
Antwort vom 4. November 2015 | 12:00
Von
Status: Master (4379 Beiträge, 2291x hilfreich)
Zitat:Besteht eine realistische Möglichkeit den Mietvertrag anzufechten?
Warum, wegen arglistiger Täuschung? Das müsst der Geschädigte einfach beweisen.
Wollt Ihr vom Mietvertrag zurücktreten? Ihr habt die Wohnung doch bei der Besichtigung gesehen?!
Zitat:Als Laien sind wir ziemlich überfahren, weil uns natürlich nicht klar war, dass es so drastische Unterschiede zwischen der DIN277 und der Wohnflächenverordnung gibt.
Ihr habt den Mietvertrag gelesen und unterschrieben? Wenn da was drinsteht, was nicht klar ist, muss man nachfragen oder einem Anwalt zur Prüfung vorlegen.
#2
Antwort vom 4. November 2015 | 12:03
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 6x hilfreich)
Wir haben die Miete mit den ortsüblichen verglichen. Dabei aber natürlich eine Wohnfläche als Berechnungsgrundlage genutzt, nicht die Nutzfläche nach DIN277, damit haben wir also Äpfel mit Birnen verglichen.
Wir möchten keineswegs zurücktreten, nur erscheint uns jetzt natürlich die Miete um einiges zu hoch.
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#3
Antwort vom 4. November 2015 | 12:09
Von
Status: Master (4379 Beiträge, 2291x hilfreich)
Zitatnur erscheint uns jetzt natürlich die Miete um einiges zu hoch. :
Warum? Nur weil Mieter für die Nutzfläche gewöhnlich keine Miete zahlen? Deshalb ist die Wohnung doch nicht "kleiner", sondern nur weniger kostenlose qm mit dabei.
Oder ist der Keller nicht richtig nutzbar. Übrigens ein Keller ist feucht, dunkel und niedrig. Der hat nicht die Qualität eines Wohnraums.
Außerdem ist es zulässig, dass bei Erstbezug die Miete vergleichsweise hoch ist.
#4
Antwort vom 4. November 2015 | 12:28
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 6x hilfreich)
naja, wir kommen bei ortsüblichen 7,50-9€ eh schon 11,50 pro m². Und das jetzt auch noch nach DIN 277, das finden wir schon etwas heftig
#5
Antwort vom 4. November 2015 | 12:43
Von
Status: Master (4379 Beiträge, 2291x hilfreich)
Zitatnaja, wir kommen bei ortsüblichen 7,50-9€ eh schon 11,50 pro m². Und das jetzt auch noch nach DIN 277, das finden wir schon etwas heftig :
Wenn es einem zu teuer ist, muss man nicht mieten. Angebot und Nachfrage. Die ortsüblichen Mieten beziehen sich auf Bestandswohnungen, d.h. von Mietern, die schon lange dort wohnen. Dafür ist die Wohnung eben schon etwas älter und nicht neu.
Zitatwir sind kürzlich in eine neue Wohnung in einem Zweifamilienhaus gezogen. :
Wohnt der Vermieter mit drin? Dann bitte unbedingt das vereinfachte Kündigungsrecht beachten, bevor der Mietvertrag angefochten wird.
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