Wohnung absagen nach mündlicher Zusage

18. März 2019 Thema abonnieren

Darum geht es hier:

Kann man eine mündlich zugesagte Wohnung vor Unterschrift des Mietvertrages noch ohne Probleme absagen? Oder ist bereits ein Vertrag zustande gekommen? Und ist man unter Umständen zu Schadensersatz verpflichtet? Was sagen Gesetz und Rechtsprechung dazu?

 Von 
mimimimi
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnung absagen nach mündlicher Zusage

Hallo,

ich habe vorhin per Anruf eine Zusage für eine besichtigte Wohnung bekommen. Dort wurde abgemacht, dass mir in den nächsten Tagen ein schriftlicher Mietvertrag zugesendet wird und es mit allen anderen Dokumenten wieder zurückgeschickt werden soll. Ich finde die Wohnung in ordnung und habe daher "vorerst" zugesagt, warte aber heute noch auf eine Meldung bzgl.der anderen Wohnung. Wenn es mit der anderen klappt, würde ich gerne die andere nehmen. Kann ich trotzdem ohne weitere Kosten die erste wohnung absagen? Im Telefonat wurde nichts weiteres besprochen abgesehen von dem Einzugsdatum (da habe ich auch gesagt, dass ich mir noch nicht sicher bin ob ich sie so früh schon beziehen kann). Ich würde natürlich aller spätestens Ende dieser Woche absagen, wenn es der Fall ist.

LG
Mimi

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32263 Beiträge, 5670x hilfreich)

Zitat (von mimimimi):
Dort wurde abgemacht, dass mir in den nächsten Tagen ein schriftlicher Mietvertrag zugesendet wird und es mit allen anderen Dokumenten wieder zurückgeschickt werden soll.
Daran kannst du dich halten.
Das würde ich aber erst machen, wenn ich genau wüsste, ob ich den Mietvertrag für die andere Wohnung auch wirklich bekomme.
Sonst hast du uU gar keine neue Wohnung.

Eine Woche ist durchaus ohne Telefonierei zu überbrücken.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Ich schreib das mal deutlicher.
Nach der Schilderung war abgemacht, dass ein schriflticher Mietvertrag geschlossen werden soll. (§ 127 BGB )
Dieser Mietvertrag ist aber noch nicht abgeschlossen. Der Vertrag kann Klauseln enthalten, die aus welchen Gründen auch immer nicht zusagen.
Dann gibt es keine Absage wie geschrieben, sondern der Vertrag sagt nicht zu.
Also kommt kein Vertrag zustande.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Ich frage nochmal nach ... wie haben Sie dem VM denn mitgeteilt, dass Sie die Wohnung nehmen möchten?

Ich finde ein solches Verhalten nicht OK, stellen Sie sich das mal andersherum vor, Sie sind die zweite Wahl als Mieter und dann findet sich kurz nachdem Ihnen zugesagt wurde der perfekte Mieter und Sie als zweite Wahl werden - nach Zusage - einfach weggekickt, auch nicht die feine Art.

-- Editiert von AltesHaus am 19.03.2019 08:36

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#4
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
stellen Sie sich das mal andersherum vor, Sie sind die zweite Wahl als Mieter und dann findet sich kurz nachdem Ihnen zugesagt wurde der perfekte Mieter und Sie als zweite Wahl werden - nach Zusage - einfach weggekickt, auch nicht die feine Art.

-- Editiert von AltesHaus am 19.03.2019 08:36


Deswegen ist es halt erst absolut sicher, wenn beide Seiten den Mietvertrag unterschrieben haben.

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Deswegen ist es halt erst absolut sicher, wenn beide Seiten den Mietvertrag unterschrieben haben.


Mir sei zugestanden, dass ich das abhängig davon mache, wie die Zusage durch den Mieter erfolgte.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Es steht einem Vermieter frei, einen mündlichen oder fernmündlichen Mietvertrag abschließen zu wollen. Es steht im auch frei, einen bereits unterschriebenen Mietvertragsentwurf an den Mieter zu senden. Nur macht das so gut wie kein Vermieter und vermutlich keine einzige Immobilienverwaltung.

Alle wollen einen schriftlichen Mietvertrag, um die Regelungen des BGB zu Gunsten des Vermieters zu ändern. Und alle schicken einen nicht unterschriebenen Entwurf, damit sie selber die letzte, entscheidene Unterschrift leisten können.

Das ist ihr Recht. Nur darf sich dann auch keinen beschweren, wenn der Mieter von seinem Recht Gebrauch macht und nicht unterschreibt. Dann gibt es eben keinen Mietvertrag, weil der Vermieter auf einem schriftlichen bestanden hat.

Natürlich kann man neben der rechtlichen auch eine moralische Frage stellen. Aber das ist dann eben keine rechtliche mehr. Und Moral ist in diesem Fall eine Angelegenheit, die je nach Standpunkt durchaus variieren kann.

-- Editiert von cauchy am 19.03.2019 10:45

4x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat:
Auch wenn durch die mündliche oder per E-Mail getätigte Zusage des Mietinteressenten kein Mietvertrag zu Stande gekommen ist und der Mieter demzufolge auch keine Miete zahlen muss, muss dies nicht zwingend bedeuten, dass der Vermieter seine finanzielle Einbuße ersatzlos hinnehmen muss.

Auch im Vorfeld eines Vertragsschlusses und auch dann, wenn es gar nicht mehr zum Abschluss des Mietvertrages kommt, kann zwischen dem Vermieterund dem Mietinteressentenein gesetzliches Schuldverhältnis mit gegenseitigen Pflichten entstehen. § 311 Abs.2 Nr.1 BGB bestimmt, dass dies insbesondere dann der Fall ist, wenn es zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen gekommen ist. In einem solchen Fall ist gem. § 241 Abs.2 BGB jeder Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet.Eine Verletzung dieser Rücksichtnahmepflicht kann nach den sog. Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) einen Schadensersatzanspruch des Vermieters gem. § 280 Ab.1 BGB begründen. Die Anforderungen, die an das Vorliegen eines solchen Schadensersatzanspruches gestellt werden, sind jedoch hoch und ein entsprechender Anspruch eher die Ausnahme.

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch im Falle des Abbruchs von Vertragsverhandlungenist, dass die eine Partei bei der Verhandlungsführung in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags erweckt hat. Erforderlich ist ein qualifizierter Vertrauenstatbestand. Er ist gegeben, wenn der Abbrechende den Vertragsschluss als sicher hingestellt hat (vgl. AG München, Urteil vom 18. 10. 2012 – 423 C 14869/12 ). Bricht der Mietinteressent in einer solchen Situation die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund ab, macht er sich schadensersatzpflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 22-02-1989 – VIII ZR 4/88 ).


https://www.mietrecht.org/mietvertrag/mieter-sagt-kurzfristig-ab/

Klar ohne Moral lebt es sich besser, aber hier kommt es halt nicht auf moraline Dinge an, sondern auf das, was (und dann wie was) vereinbart wurde.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Um solche evtl. Schadensersatzansprüche auszuschließen wird ein rechltich gut beratener Mieter sicherlich einen Grund finden um den gewünschten Mietvertrag abzulehnen.
Ob es die einschränkte Tierhaltung, die Höhe der Selbstbeteiligung bei kleinen Reparaturen oder eine andere Klausel ist, grundlos sollte er den Abschluss des gewünschten Vertrages nicht ablehnen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Ob es die einschränkte Tierhaltung, die Höhe der Selbstbeteiligung bei kleinen Reparaturen oder eine andere Klausel ist, grundlos sollte er den Abschluss des gewünschten Vertrages nicht ablehnen.


Tja und ob das so larifari geht wie Sie das hier sagen, wage ich mal zu bezweifeln.

Besser ist es immer mit offenen Karten zu spielen, für beide Seiten.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Wenn dem Mieter der Mietvertragsentwurf nicht bekannt war, dann hat er zumindest diesem Mietvertrag nicht zugestimmt. Wie sollte er auch, er kannte ihn ja gar nicht. Und dann ist ein Vertrauensschaden eine akademische Konstruktion, da der Vermieter ihn so gut wie nie wird durchsetzen können.

Anders wären Fälle, wenn der Mieter den Entwurf schon hat und dem Vermieter z.B. mitteilt, dass er eh schon unterschrieben hat und den Vertrag nur noch zur Post bringen muss. Dann kann man einen Vertrauensschaden argumentieren. Aber da sind wir ja noch weit von weg.

Im Übrigen habe ich die moralische Seite nicht bewertet. Ich finde so einige Vorgänge rund um Mietvertragsabschlüsse unmoralisch. Von beiden Seiten. Natürlich darf man hier im Forum darauf hinweisen, dass man ein bestimmtes Vorgehen nicht für fair hält. Aber man sollte nicht versuchen vorzugaukeln, dass dieses Vorgehen dann auch rechtlich angreifbar ist. Denn das ist es in diesem Fall in aller Regel nicht.

Mal abgesehen davon reden wir hier über maximal eine Woche. Welcher Schaden entsteht denn dem Vermieter wegen dieser einen Woche Verzögerung? Und die Schadenshöhe müsste ja auch noch bewiesen werden!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Aber man sollte nicht versuchen vorzugaukeln, dass dieses Vorgehen dann auch rechtlich angreifbar ist. Denn das ist es in diesem Fall in aller Regel nicht.


Wir sind anders aufgestellt, solche Kandidaten fliegen bei uns schon im Vorfeld durch. Aufgrund der fehlenden Informationen kann man nicht beurteilen, ob das Verhalten des TE für weitere Maßnahmen taugt oder nicht.

Aber man sollte nicht versuchen vorzugaukeln, man könnte alles machen solange man nicht unterschrieben hat, denn so ist in aller Regel nicht. Allerdings die wenigsten VM greifen hier durch, mitunter ist man ja auch froh, dass man einen solchen Kandidaten nicht ins Haus geholt hat.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Aber man sollte nicht versuchen vorzugaukeln, man könnte alles machen solange man nicht unterschrieben hat, denn so ist in aller Regel nicht.
Hast du die Urteile aus deinem Link mal gelesen? Das BGH Urteil hat mit Mietrecht nichts zu tun und im Amtegesrichtsurteil wurde einem Mietinteressenten ein Schadensersatz vom Gericht verweigert, weil trotz Zusendung des Mietvertragsentwurfes vom Vermieter an den Mieter kein ausreichenderer Vertrauenstatbestand vorlag.

Such bitte nur ein einziges Urteil mit Urteilsbegründung, indem einem Vermieter ein Schadensersatz aus einem Vertrauensschaden in einer Konstellation wie dieser zugesprochen wurde. Bin gespannt, ob du eins findest. Alleine ich bezweifle es.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Michael32):
Deswegen ist es halt erst absolut sicher, wenn beide Seiten den Mietvertrag unterschrieben haben.


Mir sei zugestanden, dass ich das abhängig davon mache, wie die Zusage durch den Mieter erfolgte.


Auch hier möchte ich Dich kritisieren. Wenn jetzt der Mieter gesagt hätte, ja ich nehme die Wohnung ab dem XX.XX.XXXX zum Mietpreis von XXX.XX EUR zzgl. NK Vorrauszahlung von XXX EUR und dann darauf bestehten würde, es sei ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen mit eben den vorteilhaften BGB Regelungen, dann würdest Du das hier auch mal wieder gaaanz anders sehen.

Mieter und Vermieter sind sich hier lediglich einig, dass Sie einen schriftlichen Mietvertrag schließen wollen. Wenn dieser dann nicht zustande kommt, dann ist das halt so. Wenn schon gültiger Vertrag, dann halt mündlich mit allen Vor- und Nachteilen für den Vermieter.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Davon ausgehend, dass der Mieter nicht einfach in irgendwelche Wohnungen geht um die zu besichtigen, kann man als Grundlage voraussetzen, dass Miethöhe,.Mietbeginn und die üblichen Parameter bekannt waren, als man die Wohnung besichtigte. Bei zu klärenden Dingen wie zum Beispiel Tierhaltung fragt man nach, üblicher Weise etc. Wir gehen hier von erwachsene Person aus .

Ich schrieb schon dass zur Feststellung ob dies möglich wäre noch Informationen fehlen aber grob gesehen, gehe ich davon aus, dass der Rahmen gesteckt war die wesentlichen Dinge bekannt waren und es hier idurchaus möglich wäre, dass der Interessent sich schadensersatzpflichtig machen würde, wenn er dem Eigentümer nicht flugs mitteilt, dass die Wohnung nicht mehr genehm ist.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Davon ausgehend, dass der Mieter nicht einfach in irgendwelche Wohnungen geht um die zu besichtigen, kann man als Grundlage voraussetzen, dass Miethöhe,.Mietbeginn und die üblichen Parameter bekannt waren, als man die Wohnung besichtigte. Bei zu klärenden Dingen wie zum Beispiel Tierhaltung fragt man nach, üblicher Weise etc. Wir gehen hier von erwachsene Person aus .


D.h. wenn hier die Sachlage so wäre, dass man sich auf Miethöhe, Mietbeginn, NK Vorauszahlung und Tierhaltung mündlich geeinigt hat und der Vermieter einen schriftlichen Vertrag schickt, der Mieter dann sagen kann, wir haben bereits einen mündlichen Vertrag, den schriftlichen brauchen wir nicht mehr ??? (-> Mal die Nachweisbarkeit durch Zeugen vorausgesetzt !)

Kann ich mir jetzt nicht vorstellen, dann würde Deine Argumentation sicherlich anders herum gehen, dass man lediglich sich einig war, einen schriftlichen Vertrag zu schließen........

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Ich glaube, ihr redet so ein bischen aneinander vorbei.

Ein Mietvertrag ist ziemlich sicher noch nicht zustande gekommen. Typischerweise sendet der Vermieter ja einen noch nicht unterschriebenen Mietvertragsentwurf an den Mietinteressenten. Wenn dieser unterschreibt und zurücksendet, so stellt dies formal das Angebot vom Mieter an den Vermieter zum Abschluss eines Mietvertrages dar. Bis dahin gibt es also noch nicht mal ein Mietvertragsangebot geschweige denn einen Mietvertrag. Und durch die Zusendung des nicht unterschriebenen Mietvertragsentwurfes macht der Vermieter auch sehr deutlich, dass er genau das so will.

Unabhängig davon kann zumindest in der Theorie ein Vertrauensschaden entstehen. Ob der bei einer Woche Verzögerung wirklich in messbarer Höhe entstehen und vom Vermieter zu beweisen sein kann, sei mal dahingestellt. Aber mir fehlt es bei weitem an dem Vertrauenstatbestand. Der Vermieter zeigt durch die Zusendung des nicht unterschriebenen Exemplars ja selber, dass er nicht auf einen Abschluss vertrauen möchte. Sonst könnte er ja auch vorher unterschreiben. Und ohne das der Mietvertragsentwurf dem Mieter bekannt ist, sind die Verhandlungen auch sicherlich noch nicht in einer so finalen Phase, dass beide Seiten auf einen Abschluss vertrauen dürfen.

Es gibt einfach keine "üblichen" Parameter bei Mietverträgen. Aus Sicht einer Hausverwaltung mag der eigene Entwurf "üblich" sein. Aber Mieter werde je nach Verwaltung und Vermieter diverse unterschiedliche Klauseln zu Gesicht bekommen. Solange die nicht klar sind, halte ich einen Vertrauensschaden für ausgeschlossen. Und bezeichnenderweise zitiert die von AltesHaus referenzierte Seite ja auch nur ein Urteil, bei dem gerade kein Vertrauensschaden zugesprochen wurde.

-- Editiert von cauchy am 20.03.2019 11:42

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120318 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
dass man lediglich sich einig war, einen schriftlichen Vertrag zu schließen

So sieht es nach derzeitiger Schilderung aus.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
D.h. wenn hier die Sachlage so wäre, dass man sich auf Miethöhe, Mietbeginn, NK Vorauszahlung und Tierhaltung mündlich geeinigt hat und der Vermieter einen schriftlichen Vertrag schickt, der Mieter dann sagen kann, wir haben bereits einen mündlichen Vertrag, den schriftlichen brauchen wir nicht mehr ??? (-> Mal die Nachweisbarkeit durch Zeugen vorausgesetzt !)


Wo habe ich das geschrieben? Man war sich einig, dass zu diesen (dann bekannten) Bedingungen ein Vertrag abgeschlossen wird.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Michael32):
dass man lediglich sich einig war, einen schriftlichen Vertrag zu schließen

So sieht es nach derzeitiger Schilderung aus.


Und nichts anderes habe ich geschrieben ... ich mache das abhängig davon, wie die Zusage zur Anmietung durch den VM erfolgte, ich sage auch nicht, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, sondern dass - wenn

Zitat (von AltesHaus):
die eine Partei bei der Verhandlungsführung in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags erweckt hat.


aus diesem Umstand durchaus Schadensersatzansprüche generiert werden könn(t)en. Ob man dies dann macht, ist die nächste Frage.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

@AltesHaus

Zitat:
Wo habe ich das geschrieben? Man war sich einig, dass zu diesen (dann bekannten) Bedingungen ein Vertrag abgeschlossen wird.

Finde ich immer noch eine sehr ein einseitige Betrachtungsweise.
Ich kann wohl davon ausgehen, dass der Umfang der üblichen Mietvertragklauseln bekannt ist.
Wenn man nur das zu Papier bringt, was vorher besprochen wurde, wird es denn Umfang einer Seite kaum überschreiten.
Und wieviel Seiten haben euere Verträge ?

Ich habe in #8 nur einige Regelungen als Beispiel aufgeführt, mir fällt da sehr viel ein, was für den Mieter wichtig sein kann und im Mietvertrag dann nachteilig geregelt ist. Eine Aufzählung erspar ich mir jetzt.

Ich kenne auch viele Fälle bei denen eine Beschreibung der Wohnungseigenschaft (Mietsache) fehlt, also ob dem Vermieter das komplette Haus gehört oder es sich um eine Eigentumswohnung handelt. Auch wer wirklich Eigentümer ist, muss manch ein Mieter erst erforschen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

@Spezi-2

All das verkenne ich nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass bei dem VM in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags erweckt wurde. Dieser hat allen anderen abgesagt und bekommt dann (evtl. auch das weiß man hier ja noch nicht) die Absage. Natürlich ist noch kein Vertrag zustande gekommen, aber wenn er darauf vertrauen konnte, dass einem Zustandekommen nichts im Wege steht, dann ist uU ein Schadensersatzanspruch entstanden. .... ob das so ist kann sich aus den wenigen uns vorliegenden Informationen in diesem Fall hier nicht interpretiert werden.

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