Hallo zusammen,
ich möchte umziehen, aber meine Wohnung nicht aufgeben.
Ich möchte gerne, dass mein Bruder die Wohnung so lange wie ich weg bin, nimmt, damit ich nicht auf den leeren Mietkosten sitzen bleiben muss. Habe die Wohnung inzwischen fast 5 Jahre.
Ich würde weiterhin Hauptmieterin bleiben, die Miete von meinem Konto überweisen, für den Vermieter (der sich eh nie meldet, es ist ein alter Herr) immer ansprechbar bleiben.
Bin ich in der Annahme richtig, dass ich ihn fragen muss, oder reicht es ihn in Kenntnis darüber zu setzen?
Mein Bruder lebt gefühlt auf der Arbeit und macht definitiv weniger Krach als ich - es gibt also objektiv rein gar nichts was dagegen sprechen würde.
Oder übersehe ich da etwas?
Die andere Frage, mein Vermieter muss die Mieteinnahmen ja versteuern. Wenn ich 1:1 das Geld von meinem Bruder bekomme und an den Vermieter weiterleite, also keinen Gewinn daran mache, muss ich das Geld trotzdem in der Steuererklärung angeben und den Betrag dann ein 2. Mal versteuern lassen?
Freue mich über Antworten
Wohnung an Bruder untervermieten
18. April 2024
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Frage vom 18. April 2024 | 21:24
Von
Status: Frischling (25 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnung an Bruder untervermieten
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#1
Antwort vom 18. April 2024 | 21:55
Von
Status: Senior-Partner (6129 Beiträge, 812x hilfreich)
ZitatBin ich in der Annahme richtig, dass ich ihn fragen muss, :
Yes, macht auch nen guten Eindruck und der VM scheint doch umgänglich zu sein. Auch müsste er einen guten Grund nennen, warum er dies nicht erlauben kann/will.
Bei den Steuern bin ich mir nicht sicher, aber dadurch, dass du keine MIete zahlst, hast du ja eigentlich mehr Geld, aber frag mal bei den Steuerleuten.
#2
Antwort vom 18. April 2024 | 23:52
Von
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41020x hilfreich)
ZitatBin ich in der Annahme richtig, dass ich ihn fragen muss, oder reicht es ihn in Kenntnis darüber zu setzen? :
Beides Falsch, es bedarf der Erlaubnis (§ 540 BGB)
Zitatder sich eh nie meldet :
Dann könnte es ein Problem geben ...
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#3
Antwort vom 19. April 2024 | 10:25
Von
Status: Gelehrter (10470 Beiträge, 4641x hilfreich)
Das würde ich nicht unterschreiben. Der Mieter möchte offenbar die gesamt Wohnung untervermieten. Dann ist § 553 BGB nicht so ohne weiteres anwendbar und auch die Ausrede "Schutz der Familie" zählt nicht, weil kein gemeinsamer Haushalt geführt werden soll.ZitatAuch müsste er einen guten Grund nennen, warum er dies nicht erlauben kann/will. :
Von daher kann der Vermieter unbegründet ablehnen, sofern der Mieter wirklich die ganze Wohnung untervermieten will und sofern der Mieter keine konkreten Rückkehrabsichten (in absehbarer Zeit) hat.
#4
Antwort vom 19. April 2024 | 11:20
Von
Status: Senior-Partner (6129 Beiträge, 812x hilfreich)
ZitatDer Mieter möchte offenbar die gesamt Wohnung untervermieten. :
Stimmt, das habe ich übersehen, und jetzt fällt mir auch auf, dass es sich nicht um eine temporäre Weitervermietung handelt.
Dann gilt offenslichtlich
ZitatVon daher kann der Vermieter unbegründet ablehnen, sofern der Mieter wirklich die ganze Wohnung untervermieten will und sofern der Mieter keine konkreten Rückkehrabsichten (in absehbarer Zeit) hat. :
#5
Antwort vom 19. April 2024 | 11:35
Von
Status: Wissender (14651 Beiträge, 4512x hilfreich)
Hallo,
was noch hinzukommt ist das Melderecht. Daher wird der Vermieter es sogar erfahren müssen.
Steuerlich ist das Ganze aber unbedeutend, die Einnahmen und Ausgaben heben sich auf.
Stefan
#6
Antwort vom 19. April 2024 | 19:46
Von
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41020x hilfreich)
ZitatDaher wird der Vermieter es sogar erfahren müssen. :
Dafür fehlt es an der Rechtsgrundlage.
#7
Antwort vom 19. April 2024 | 20:36
Von
Status: Wissender (14651 Beiträge, 4512x hilfreich)
Hallo,
Stimmt. Die Vermieterbescheinigung kann (und muss) ja auch die Schwester ausstellen.Zitat:Dafür fehlt es an der Rechtsgrundlage.
Stefan
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