Wohnung an Bruder untervermieten

18. April 2024 Thema abonnieren
 Von 
Baumkrone123
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnung an Bruder untervermieten

Hallo zusammen,

ich möchte umziehen, aber meine Wohnung nicht aufgeben.

Ich möchte gerne, dass mein Bruder die Wohnung so lange wie ich weg bin, nimmt, damit ich nicht auf den leeren Mietkosten sitzen bleiben muss. Habe die Wohnung inzwischen fast 5 Jahre.

Ich würde weiterhin Hauptmieterin bleiben, die Miete von meinem Konto überweisen, für den Vermieter (der sich eh nie meldet, es ist ein alter Herr) immer ansprechbar bleiben.

Bin ich in der Annahme richtig, dass ich ihn fragen muss, oder reicht es ihn in Kenntnis darüber zu setzen?

Mein Bruder lebt gefühlt auf der Arbeit und macht definitiv weniger Krach als ich - es gibt also objektiv rein gar nichts was dagegen sprechen würde.

Oder übersehe ich da etwas?

Die andere Frage, mein Vermieter muss die Mieteinnahmen ja versteuern. Wenn ich 1:1 das Geld von meinem Bruder bekomme und an den Vermieter weiterleite, also keinen Gewinn daran mache, muss ich das Geld trotzdem in der Steuererklärung angeben und den Betrag dann ein 2. Mal versteuern lassen?

Freue mich über Antworten :)

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6129 Beiträge, 812x hilfreich)

Zitat (von Baumkrone123):
Bin ich in der Annahme richtig, dass ich ihn fragen muss,


Yes, macht auch nen guten Eindruck und der VM scheint doch umgänglich zu sein. Auch müsste er einen guten Grund nennen, warum er dies nicht erlauben kann/will.

Bei den Steuern bin ich mir nicht sicher, aber dadurch, dass du keine MIete zahlst, hast du ja eigentlich mehr Geld, aber frag mal bei den Steuerleuten.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41020x hilfreich)

Zitat (von Baumkrone123):
Bin ich in der Annahme richtig, dass ich ihn fragen muss, oder reicht es ihn in Kenntnis darüber zu setzen?

Beides Falsch, es bedarf der Erlaubnis (§ 540 BGB)



Zitat (von Baumkrone123):
der sich eh nie meldet

Dann könnte es ein Problem geben ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10470 Beiträge, 4641x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Auch müsste er einen guten Grund nennen, warum er dies nicht erlauben kann/will.
Das würde ich nicht unterschreiben. Der Mieter möchte offenbar die gesamt Wohnung untervermieten. Dann ist § 553 BGB nicht so ohne weiteres anwendbar und auch die Ausrede "Schutz der Familie" zählt nicht, weil kein gemeinsamer Haushalt geführt werden soll.

Von daher kann der Vermieter unbegründet ablehnen, sofern der Mieter wirklich die ganze Wohnung untervermieten will und sofern der Mieter keine konkreten Rückkehrabsichten (in absehbarer Zeit) hat.

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#4
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6129 Beiträge, 812x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Der Mieter möchte offenbar die gesamt Wohnung untervermieten.


Stimmt, das habe ich übersehen, und jetzt fällt mir auch auf, dass es sich nicht um eine temporäre Weitervermietung handelt.

Dann gilt offenslichtlich

Zitat (von cauchy):
Von daher kann der Vermieter unbegründet ablehnen, sofern der Mieter wirklich die ganze Wohnung untervermieten will und sofern der Mieter keine konkreten Rückkehrabsichten (in absehbarer Zeit) hat.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14651 Beiträge, 4512x hilfreich)

Hallo,

was noch hinzukommt ist das Melderecht. Daher wird der Vermieter es sogar erfahren müssen.

Steuerlich ist das Ganze aber unbedeutend, die Einnahmen und Ausgaben heben sich auf.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41020x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Daher wird der Vermieter es sogar erfahren müssen.

Dafür fehlt es an der Rechtsgrundlage.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14651 Beiträge, 4512x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Dafür fehlt es an der Rechtsgrundlage.
Stimmt. Die Vermieterbescheinigung kann (und muss) ja auch die Schwester ausstellen.

Stefan

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