Wohnung gekündigt Neubauwohnung wegen Corona nicht fertig

21. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
teraplam
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)
Wohnung gekündigt Neubauwohnung wegen Corona nicht fertig

Hallo,

wir haben unsere Wohnung zum 30.04 gekündigt.
Leider wird unsere neue Neubauwohnung wegen Corona nicht zum 31.03 fertiggestellt.
Unser alter Vermieter lehnte eine Verschiebung der Kündigung ab.

Welche Möglichkeiten hat der neue Vermieter?

mfg

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



40 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von teraplam):
Leider wird unsere neue Neubauwohnung wegen Corona nicht zum 31.03 fertiggestellt.
Was --genau-- schreibt der neue Vermieter?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kaktus123123
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 21x hilfreich)

Du meinst wahrscheinlich, welche Möglichkeiten hat der "alte Vermieter", oder?

Denn der Neue hat nicht zu vertreten, wenn nachweislich wegen Corona Leistungen nicht fristgerecht ausgeführt worden.

Diese Woche soll eine Regelung durchgesetzt werden, welche Mieter gegen Zwangsräumung schützen soll. Bisherige Artikel dazu verstehe ich so, dass es zwar nur um Mietrückstände und damit zusammenhängende (fristlose) Kündigung geht. Doch ich kann mir vorstellen, dass auch noch etwas für Mieter, die selbst gekündigt haben, nachkommt. Das sah vor einer Woche noch ganz anders aus.
Kann aber auch sein, dass die komplett außen vorgelassen werden.

Daher würde ich alternativ an eurer Stelle, Lagerungsmöglichkeiten und eine kleine Übergangswohnung bis zur Fertigstellung der neuen Wohnung suchen.

Ist denn in Aussicht, wann die neue Wohnung beziehbar sein wird?
Vielleicht fehlen ab Mai ja nur noch kleinere Arbeiten, die auch in einer bewohnten Wohnung machbar sind.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von teraplam):
wir haben unsere Wohnung zum 30.04 gekündigt.
Leider wird unsere neue Neubauwohnung wegen Corona nicht zum 31.03 fertiggestellt.
Ist doch noch ein Monat Zeit dazwischen.

Ansonsten: der neue Vermieter ist in der Pflicht, Euch Wohnraum zum 1.4. (falls das der Beginn der Anmietung ist) zur Verfügung zu stellen.

-- Editiert von guyfromhamburg am 21.03.2020 15:02

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

So ist es.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Aktuell scheint mir unklar zu sein, ob es überhaupt einen neuen Vermieter gibt oder ob der Fragesteller in sein eigenes Eigenheim ziehen möchte. Auf das aktuelle Mietverhältnis hat das jedoch eh keine Auswirkungen.

Da die aktuelle Mietwohnung vom Mieter selber gekündigt wurde, gibt es keine Möglichkeit auf einen Widerspruch wegen eines Härtefalls. Sofern die Regierung nicht kurzfristig andere Regelungen beschließt, muss der Mieter die Wohnung also spätestens morgens am 2.5. zurückgeben.

Bevor wir aber weiter herumspekulieren: Geht es dem Fragesteller um die Möglichkeiten des alten Vermieters oder wirklich des neuen?



-- Editiert von cauchy am 21.03.2020 15:32

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5653x hilfreich)

Ich meine, es geht um den neuen Vermieter. Dieser Vermieter hat 1 neuen Mietvertrag zum 1.4. abgeschlossen. Leider wird der Neubau zum 1.4. nicht fertig. Ob der neue Vermieter auch der Ersteller des Neubaus ist, dürfte für die Fragestellung des TE egal sein.

Den jetzigen/alten Vermieter geht das nichts an. Der hat die Mieter noch bis 30.4. Warum sollte der verschieben?

Zitat (von Kaktus123123):
Denn der Neue hat nicht zu vertreten,
Das ist noch nicht raus. Gegenüber den neuen Mietern hat er den neuen Mietvertrag zu erfüllen.
Es geht auch nicht um Mietrückstände. Wahrscheinlich will der TE bis 30.4. seine (alte) Miete zahlen. Und ab 1.4. will er gern auch seine Miete an den Neuen Vermieter zahlen.
1x Doppelmiete für April nimmt der TE wohl in Kauf.

Zunächst geht es darum, ob die neue Wohnung des neuen Vermieters zum 1.4. *---bezugsfertig---* wird. Wenn ja, hat der auch Anspruch auf Miete für April.

Bezugsfertig ist der Tricky-Begriff. Fertig ist nämlich etwas anderes.

Wenn nicht bezugsfertig, könnte er die April-Miete erlassen.
Der TE könnte noch bis 30.4. in der alten Wohnung wohnen. Hätte die Doppelmiete gespart.

Sollte die neue Wohnung am 1.5. noch immer nicht bezugsfertig sein--- müsste der Neue Vermieter Ersatz stellen. Ersatzwohnung, Hotel, Pension--- und Kosten für sämtliche *Nebenwirkungen* tragen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Kaktus123123):
Doch ich kann mir vorstellen, dass auch noch etwas für Mieter, die selbst gekündigt haben, nachkommt.

Und was ist mit den Leuten, die dann dort einziehen sollten? Obachlosen Asyl?



Zitat (von Anami):
Das ist noch nicht raus.

Echt? Der neue Vermieter ist an Corona schuld?



Zitat (von Anami):
Gegenüber den neuen Mietern hat er den neuen Mietvertrag zu erfüllen.

Nicht unbedingt.
Im Falle höhere Gewalt, darf man sich durchaus und ausnahmsweise von der vertraglichen Verpflichtung lösen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5653x hilfreich)

@HvS

Zitat (von Kaktus123123):
Denn der Neue hat nicht zu vertreten, wenn nachweislich wegen Corona Leistungen nicht fristgerecht ausgeführt worden.
Zitat (von Anami):
Das ist noch nicht raus.
Erkennst du den Zusammenhang?

Zitat (von Harry van Sell):
Echt? Der neue Vermieter ist an Corona schuld?
Stell dir vor, das liest ein google-Leser...
Zitat (von Harry van Sell):
Nicht unbedingt.
Grundsätzlich schon.

Ich frug ja nicht umsonst in #1--- was eigentlich Fakt ist.
Zitat (von Anami):
Was --genau-- schreibt der neue Vermieter?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
teraplam
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von teraplam):
Leider wird unsere neue Neubauwohnung wegen Corona nicht zum 31.03 fertiggestellt.
Was --genau-- schreibt der neue Vermieter?


"Durch die derzeitige unvorhergesehen Lage, mussten wir die Baustelle
schließen und der Fertigstellungstermin kann nicht eingehalten werden."

Und das ich mich mit ihm in Kontakt treten solle.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
teraplam
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Kaktus123123):
Du meinst wahrscheinlich, welche Möglichkeiten hat der "alte Vermieter", oder?

Denn der Neue hat nicht zu vertreten, wenn nachweislich wegen Corona Leistungen nicht fristgerecht ausgeführt worden.

Diese Woche soll eine Regelung durchgesetzt werden, welche Mieter gegen Zwangsräumung schützen soll. Bisherige Artikel dazu verstehe ich so, dass es zwar nur um Mietrückstände und damit zusammenhängende (fristlose) Kündigung geht. Doch ich kann mir vorstellen, dass auch noch etwas für Mieter, die selbst gekündigt haben, nachkommt. Das sah vor einer Woche noch ganz anders aus.
Kann aber auch sein, dass die komplett außen vorgelassen werden.

Daher würde ich alternativ an eurer Stelle, Lagerungsmöglichkeiten und eine kleine Übergangswohnung bis zur Fertigstellung der neuen Wohnung suchen.

Ist denn in Aussicht, wann die neue Wohnung beziehbar sein wird?
Vielleicht fehlen ab Mai ja nur noch kleinere Arbeiten, die auch in einer bewohnten Wohnung machbar sind.



"Daher würde ich alternativ an eurer Stelle, Lagerungsmöglichkeiten und eine kleine Übergangswohnung bis zur Fertigstellung der neuen Wohnung suchen. "
Mit den Lagermöglichkeiten werden wir wohl in betracht ziehen müssen. Ich hoffe das uns der neue Vermieter uns eine Alternative anbieten kann.

"Ist denn in Aussicht, wann die neue Wohnung beziehbar sein wird? "
Es wären theoretisch nur noch zwei Wochen arbeit gewesen, soviel ich auch weiß das der Brandschutz noch nicht abgenommen war. Die Hausverwaltung meinte evtl. am 01.06 aber sicher weiß es jetzt keiner.



0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
teraplam
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Aktuell scheint mir unklar zu sein, ob es überhaupt einen neuen Vermieter gibt oder ob der Fragesteller in sein eigenes Eigenheim ziehen möchte. Auf das aktuelle Mietverhältnis hat das jedoch eh keine Auswirkungen.

Da die aktuelle Mietwohnung vom Mieter selber gekündigt wurde, gibt es keine Möglichkeit auf einen Widerspruch wegen eines Härtefalls. Sofern die Regierung nicht kurzfristig andere Regelungen beschließt, muss der Mieter die Wohnung also spätestens morgens am 2.5. zurückgeben.

Bevor wir aber weiter herumspekulieren: Geht es dem Fragesteller um die Möglichkeiten des alten Vermieters oder wirklich des neuen?



-- Editiert von cauchy am 21.03.2020 15:32


Nein, es handelt sich nicht um ein Eigenheim, wirklich um eine Mietwohnung die komplett Neu erbaut wurde. Es geht wirklich darum, was der neue Vermieter mir anbieten muss.
Richtig, wir habe auch selber gekündigt zum 30.04, hatte aber gehofft das unser alter Vermieter durch die aktuelle Situation Verständnis hat, aber leider nein. Vielleicht wird ja wirklich diese Woche etwas von der Regierung abgeschlossen. Aber ich sehe auch mein neuer Vermieter in der Pflicht.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
teraplam
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich meine, es geht um den neuen Vermieter. Dieser Vermieter hat 1 neuen Mietvertrag zum 1.4. abgeschlossen. Leider wird der Neubau zum 1.4. nicht fertig. Ob der neue Vermieter auch der Ersteller des Neubaus ist, dürfte für die Fragestellung des TE egal sein.

Den jetzigen/alten Vermieter geht das nichts an. Der hat die Mieter noch bis 30.4. Warum sollte der verschieben?

Zitat (von Kaktus123123):
Denn der Neue hat nicht zu vertreten,
Das ist noch nicht raus. Gegenüber den neuen Mietern hat er den neuen Mietvertrag zu erfüllen.
Es geht auch nicht um Mietrückstände. Wahrscheinlich will der TE bis 30.4. seine (alte) Miete zahlen. Und ab 1.4. will er gern auch seine Miete an den Neuen Vermieter zahlen.
1x Doppelmiete für April nimmt der TE wohl in Kauf.

Zunächst geht es darum, ob die neue Wohnung des neuen Vermieters zum 1.4. *---bezugsfertig---* wird. Wenn ja, hat der auch Anspruch auf Miete für April.

Bezugsfertig ist der Tricky-Begriff. Fertig ist nämlich etwas anderes.

Wenn nicht bezugsfertig, könnte er die April-Miete erlassen.
Der TE könnte noch bis 30.4. in der alten Wohnung wohnen. Hätte die Doppelmiete gespart.

Sollte die neue Wohnung am 1.5. noch immer nicht bezugsfertig sein--- müsste der Neue Vermieter Ersatz stellen. Ersatzwohnung, Hotel, Pension--- und Kosten für sämtliche *Nebenwirkungen* tragen.



"Sollte die neue Wohnung am 1.5. noch immer nicht bezugsfertig sein--- müsste der Neue Vermieter Ersatz stellen. Ersatzwohnung, Hotel, Pension--- und Kosten für sämtliche *Nebenwirkungen* tragen."

Wie sieht es aus, wenn die Wohnung zum 1.05 nicht bezugsfertig ist, aber der Neue Vermieter uns jetzt Ersatz anbieten würde. Müssen wir dann die volle Miete trotzdem bezahlen? Oder muss der Neue Vermieter das auf seine Kappe nehmen.

-- Editiert von teraplam am 21.03.2020 23:48

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Lies dich mal hier schlau (https://www.mietminderung.org/mietminderung-wohnung-nicht-fertig-zum-einzug/). Gibt aber natürlich noch andere Hilfsseiten dazu.

Grundtenor (meine Interpretation):
1) Unzweifelhaft hat kann der Mieter eine Mietminderung von 100% vornehmen, wenn die neue Wohnung nicht benutzbar ist.
2) Ebenfalls unzweifelhaft hat der Mieter keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter eine Ersatzwohnung stellt.
3) Interessant wird es bei Schadensersatz des Mieters. Dieser ist in § 536a (1) BGB geregelt. Dabei muss man den Absatz sehr genau lesen. Besteht der Mangel (hier Wohnung nicht bezugsfertig) schon bei Vertragsabschluss (wie hier), so kommt es gerade nicht darauf an, ob der Vermieter den Mangel zu vertreten hat. Der Vermieter haftet unabhängig für solche Mängel, egal ob er sie zu vertreten hat oder nicht.

Dieser Satz

Zitat (von Kaktus123123):
Denn der Neue hat nicht zu vertreten, wenn nachweislich wegen Corona Leistungen nicht fristgerecht ausgeführt worden.
mag also stimmen, ist aber rechtlich irrelevant. Laut Gesetz haftet der neue Vermieter auch dann für Schadensersatz, wenn er den Mangel nicht zu vertreten hat.

Nur werden sich in vielen Mietverträgen Formulierungen finden, nach der der Vermieter genau diese Haftung ausschließen möchte. Dazu muss der Mieter den Mietvertrag auf solche Klauseln untersuchen und diese müsste dann auch noch gültig sein. Im obigen Link wird vertreten, dass solche Klauseln in der Regel ungültig sein werden. Dort sind jedoch keine Quellen genannt. Das müsste man - wenn es eine solche Vereinbarung gibt - nochmal genauer untersuchen.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Evtl. sollte man aber auch den Begriff „höhere Gewalt" nicht außer Acht lassen, bevor man dem TE hier so viele Möglichkeiten aufzeigt ??

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von philosoph32):
Evtl. sollte man aber auch den Begriff „höhere Gewalt" nicht außer Acht lassen, bevor man dem TE hier so viele Möglichkeiten aufzeigt ??
Bezieht sich das jetzt ernsthaft auf meinen Kommentar? Ich habe dem Mieter gar keine Möglichkeiten aufgezeigt!

Wir brauchen doch wohl nicht ernsthaft diskutieren, dass ohne Wohnung keine Miete zu zahlen ist. 1) ist also nicht wirklich zweifelhaft. 2) war gerade die Aussage, dass der Mieter sich selber um eine Ersatzbleibe kümmern muss. Und bei 3) war es gerade erst der Beginn der Diskussion. Es fehlen ja die Angaben, was im Mietvertrag dazu steht.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Laut Gesetz haftet der neue Vermieter auch dann für Schadensersatz, wenn er den Mangel nicht zu vertreten hat.
ähhh... Laut welchem Gesetz denn?
Laut BGB jedenfalls gerade nicht.
Laut 536 BGB braucht der Mieter sicherlich keine Miete zu zahlen.
Er hat außerdem sicherlich das Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.
Schadenersatz aber regelt der 536a BGB. Der setzt schuldhafte Handlungen des Vermieters voraus. Das gibt der Sachverhalt nicht her.


0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Schadenersatz aber regelt der 536a BGB. Der setzt schuldhafte Handlungen des Vermieters voraus. Das gibt der Sachverhalt nicht her.
Lies es dir durch und du wirst es finden: "Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen."
Das " wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat" bezieht sich ausschließlich auf nach Vertragsabschluss entstandene Mängel. Der Mangel "nicht bezugsfertig" bestand aber schon bei Vertragsabschluss.

Ich hatte in meinem Post aber auch explizit darauf hingewiesen, dass man das Gesetz sorgfältig lesen sollte. Alternativ hätte es auch im verlinkten Artikel gestanden.

-- Editiert von cauchy am 22.03.2020 10:53

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Wie sollte sich der Mieter dessen Alt-Wohnung gekündigt und die Neu-Wohnung noch nicht bezugsfertig ist verhalten?

1.) Temporärer Umzug in Hotel --> scheidet aus, das Hotels z.Z. geschlossen sind
2.) Temporären Ersatzwohnung --> wird in der gegenwärtigen Situation auch schwierig bis unmöglich sein
3.) Vertragswidrig die alte Wohnung nicht räumen

Eigentlich hat der Mieter nur die dritte Möglichkeit. Bis ein Räumungstitel ergangen ist wird die neue Wohnung hoffentlich fertig sein und die auf ihn eventuell zukommenden Kosten (Gerichtskosten, Schadensersatz) kann er ggf. dem neuen Vermieter in Rechnung stellen.

Letztendlich sollte der Mieter mit dem alten Vermieter reden, ihm die Lage darlegen und ihm mitteilen das es ihm wahrscheinlich unmöglich sein wird die Wohnung fristgerecht zu räumen. Vermutlich wird der Vermieter die Verlängerung verweigert haben weil er die Wohnung zum Tag X bereits wieder weitervermietet hat, da tut sich eventuell eine Dominokette auf.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38437 Beiträge, 14002x hilfreich)

Ferienwohnungen gibt zumindest bei uns derzeit zur freien Auswahl. Und da es sich hier ja nicht um einen Urlaub handelt, sondern einen letztlich unvermeidbaren "Zwischenumzug" würde ich das mal vor Ort klären. Könnte preiswerter sein, als in der jetzigen Wohnung weiter zu hocken. Durchchecken und dann entscheiden.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Dass die Wohnung bei Unterschrift noch nicht bezugsfertig war, ist kein Mangel. Der Vermieter konnte hier wohl kaum mit dem Virus rechnen.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Dass die Wohnung bei Unterschrift noch nicht bezugsfertig war, ist kein Mangel. Der Vermieter konnte hier wohl kaum mit dem Virus rechnen.


Deswegen mein Hinweis auf höhere Gewalt, da kann der Vermieter sehr schnell die Reißleine ziehen und das Thema Schadenersatz hat sich ganz schnell erledigt. Andererseits könnte das der Mieter gegenüber dem jetzigen Vermieter auch erklären......

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Nun gut. Eine sinnvolle Diskussion ist nur möglich, wenn die Teilnehmer auch dazu bereit sind. Das setzt voraus, dass die Beiträge aufmerksam gelesen werden.

Das hier

Zitat (von AltesHaus):
Dass die Wohnung bei Unterschrift noch nicht bezugsfertig war, ist kein Mangel.
wird offenbar von der geltenden Rechtsprechung komplett anders gesehen. Steht auch im verlinkten Artikel. Kann man natürlich nachlesen und sich dann substantiell an der Diskussion beteiligen oder einfach ignorieren. Letzteres bringt eine Diskussion natürlich nicht weiter.

Zitat (von philosoph32):
Deswegen mein Hinweis auf höhere Gewalt
Schön. Wie würdest du es finden, wenn z.B. in einer TV-Diskussion ein Teilnehmer einen Begriff in den Raum schmeisst, ohne irgendeinen Zusammenhang zum Thema herzustellen?

Das hier ist ein Rechtsforum und nicht "frag mutti". Wenn das zu etwas führen soll, würde ich entweder einen Verweis auf entsprechende Informationsseiten, Gesetze, Urteile oder zumindest eigene Argumentationslinien erwarten. Und zwar nicht allgemein sondern auf die Frage einer nicht rechzeitigen Übergabe einer Mietwohnung bezogen.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Schön. Wie würdest du es finden, wenn z.B. in einer TV-Diskussion ein Teilnehmer einen Begriff in den Raum schmeisst, ohne irgendeinen Zusammenhang zum Thema herzustellen?


Ok,
wenn es sinnvoller ist, dass der TE jetzt zum zukünftigen Vermieter läuft und dort breit ausführt, was für Rechte man ihm hier im Forum zugesprochen hat und was der Vermieter jetzt zu tun hat und der Vermieter dann sagt "Du kannst mich mal, das ist höhere Gewalt, der Vertrag wird deshalb außerordentlich gekündigt"......

Dann soll er das tun. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass in der jetzigen Situation das nicht so eindeutig ist mit der Umsetzung der Rechtslage.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3533 Beiträge, 558x hilfreich)

Zitat (von teraplam):
Richtig, wir habe auch selber gekündigt zum 30.04, hatte aber gehofft das unser alter Vermieter durch die aktuelle Situation Verständnis hat, aber leider nein.


Vielleicht hat er zum 01.05. neue Mieter, dann wollen diese einziehen.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von teraplam):
"Durch die derzeitige unvorhergesehen Lage, mussten wir die Baustelle
schließen und der Fertigstellungstermin kann nicht eingehalten werden." Und das ich mich mit ihm in Kontakt treten solle.
Ich bitte dich: Das ist doch nichts Genaues.
1. Wenn du darauf reagieren willst--- schreib hier im Wortlaut, was dort steht. die derzeitige unvorhergesehene Lage-- das ist Bull****. Wenn der Ersteller auch der Vermieter ist--- sollte er das zur eigenen Sicherheit *sicherer* formuliert haben.
2. Bist du schon mit ihm in Kontakt getreten?
3. Wann kam denn dieser Brief?
4. Bezieht der Vermieter sich nicht auf Klauseln im Mietvertrag? zB. Wann er für Verzögerungen haftet und wann nicht?
5. Und bitte: Mietet ihr ab dem 1.5. eine ---bezugsfertige-- Wohnung? Steht das so im Mietvertrag? Oder mietet ihr ab 1.5. eine ---komplett fertiggestellte--- Wohnung ?
----------------------------------------------------------------

Zitat (von teraplam):
Ich hoffe das uns der neue Vermieter uns eine Alternative anbieten kann.
Ja, ihr solltet das aber verlangen. Dann sollte er euch was anbieten. Sonst macht er von sich aus wahrscheinlich: nichts. Woher soll er ahnen, was euch drückt?
Zitat (von teraplam):
aber der Neue Vermieter uns jetzt Ersatz anbieten würde. Müssen wir dann die volle Miete trotzdem bezahlen?
Kommt darauf an, was für ein Ersatz das ist...
Zitat (von teraplam):
Vielleicht wird ja wirklich diese Woche etwas von der Regierung abgeschlossen
Darauf solltest du jetzt nicht setzen. Da gehts wahrscheinlich um Mietrückstände und nicht um Umzüge.

Zitat (von wirdwerden):
Ferienwohnungen gibt zumindest bei uns derzeit zur freien Auswahl.
Hast du schon mal angefragt? Viele dürfen nicht für länger...
Zitat (von AltesHaus):
Dass die Wohnung bei Unterschrift noch nicht bezugsfertig war, ist kein Mangel.
Stimmt, aber bei Unterschrift musste die Wohnung auch noch nicht bezugsfertig sein. Aber zum 1.5. Außerdem haben die meisten Mietverträge Klauseln, wo wegen XYZ sich Termine verschieben können, und der Vermieter glatt rauskommt, wenn er den Verzug des Einzugs nicht zu verantworten hat.
Zitat (von philosoph32):
der Vermieter dann sagt "Du kannst mich mal, das ist höhere Gewalt, der Vertrag wird deshalb außerordentlich gekündigt"......
Ein neuer Vermieter und Ersteller wird uU *vornehmer* auf die Klausel im Mietvertrag verweisen--- bez. Bezugsfertigkeit... Verzögerungen passieren nicht nur wegen Corona.
Zitat (von philosoph32):
das nicht so eindeutig ist mit der Umsetzung der Rechtslage.
Ja, wenn man weder Mietvertrag noch Klauseln noch sonstiges kennt--- ists besonders schwer ...

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Anami):
schreib hier im Wortlaut, was dort steht.

Hat man doch?



Zitat (von Anami):
Wenn der Ersteller auch der Vermieter ist--- sollte er das zur eigenen Sicherheit *sicherer* formuliert haben.

Hat er halt nicht - sein Problem.



Zitat (von Anami):
das ist Bull****.

Stimmt.



Zitat (von teraplam):
Durch die derzeitige unvorhergesehen Lage, mussten wir die Baustelle
schließen

Das ist Unfug.

Vieles musste schließen - Bekleidungsgeschäfte, Spielzugläden, Reisebüros, Frisöre, ... Baustellen - insbesondere der Wohnungsbau - zählen nicht dazu.

Da wird er schon substantiierter erklären müssen, weshalb er "musste" und was er im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht dagegen getan hat.
Liest sich jetzt erst mal so, als versuche er die üblichen Verzögerungen bei Neubauten auf Corona abzuwälzen.

Scheint eine neuen Masche zu werden, offenbar glauben einige man ruft "wegen Corona" und ist frei von Verpflichtungen - so einfach ist es jedoch nicht.



Ich würde ihn jetzt mal anschreiben, mitteilen das man zum Zeitpunkt X aus der Wohnung raus muss, das man keine Alternativen hat und ihn ganz neutral fragen wie konkret er sich das ganze ab dem 01.05 vorstellt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Da es gut möglich ist, dass das Bauunternehmen aufgrund Erkrankung von Mitarbeitern seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommen kann, Wenn man eine solche Szenerie auch nicht einfach so vom Tisch wischen. Sicherlich wird im Nachhinein beweisbracht werden müssen, Jedoch von einer üblichen Bauverzögerung des Vermieters auszugehen, halte ich für nicht richtig, hierzu ist zu wenig bekannt.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Da es gut möglich ist, dass das Bauunternehmen aufgrund Erkrankung von Mitarbeitern seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommen kann,

Ja stimmt, vor Corona waren Bauunternehmen ja nie von Erkrankung von Mitarbeitern betroffen ...
Das Mitarbeiter erkranken ist erst mal das unternehmerische Risiko, da muss man Vorsorge treffen oder haften.

Staatliche Schließungsverfügungen sind durchaus "höhere Gewalt" - nur die gibt es derzeit nicht.
Und einfach ein vorsorgliches Einstellen des Betriebes fällt dann dem Unternehmen / dem Vermieter zur Last.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Steht auch im verlinkten Artikel.
cool.
Im BGB kommt nach dem 536a der 536b.
Und wenn ich den so lese, dann gelten deine Ausführungen nur für den Fall dass
1. Der Mieter den Mangel "die Wohnung ist noch gar nicht fertig erbaut" nicht kannte und
2. Das nicht grob fahrlässig vom Mieter war.

Unser TE müsste also zunächst mal bei Vertragsabschluss davon ausgegangen sein, dass die Wohnung bereits zu dem Zeitpunkt bewohnbar sei.

Irgendwie sagt das Gesetz da was anderes als Du, @cauchy....

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Ich bin immernoch der Meinung, dass der Mieter die Situation sinnvoll nacheinander aufarbeiten sollte.

An erster Stelle steht die Überprüfung des Mietvertrages nach einer Regelung, die die Haftung des Vermieter bei Mängeln vor Einzug beschränken soll. Diese müsste man darauf überprüfen, wie wahrscheinlich sie wirksam bzw. unwirksam ist. Eine eindeutige Antwort wird da wahrscheinlich nicht möglich sein.

Erst wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Vermieter Schadensersatz leisten müsste, sollte man sich meiner Meinung nach dem schwierigen Gebiet "höhere Gewalt" nähern. Corona macht nicht alles automatisch zu höherer Gewalt. Es kann grundsätzlich immer zu Bauverzögerungen kommen, auch ohne Corona. Bauverzögerungen und deswegen einen Sicherheitspuffer müsste der Vermieter also bei einer Vermietung mit einkalkulieren.

Wenn der Mietbeginn der neuen Wohnung wirklich -wie ich vermute - der 1.4. war, dann hat der Vermieter offenbar keinen ausreichenden Sicherheitspuffer eingeplant. 10 Tage reichen dafür meiner Meinung nach nicht aus. Damit wird "höhere Gewalt" ein ganz dünnes Brett. Wobei es natürlich regionale Unterschiede gibt.

Aber wie oben geschrieben würde ich erstmal mit dem Thema § 536a (1) BGB starten und erst danach "höhere Gewalt" anschauen.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.855 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12