Wohnung in komplett gestrichenem Zustand übergeben

28. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
halbini
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnung in komplett gestrichenem Zustand übergeben

Hallo,
nach fast 3 Jahren werde ich aus meiner Wohnung ausziehen und würde gerne wissen inwiefern die Klauseln in meinem Mietvertrag auch greifen.

Zu Schönheitsreperaturen:
die im Mietvertrag festgehaltenen Fristen beginnen erst ab 5 Jahren bei kürzerer Mietdauer soll der Mieter Kosten anteilig übernehmen.

Und dann ist im Mietvertrag noch eine sonstige Vereinbarung die besagt, dass die Wohnung in komplett gestrichenem Zustand übergeben werden soll.
Hierzu sei noch erwähnt, dass die Wohnugn komplett tapeziert war als ich sie übernomemn habe. Ich selbst habe keinerlei Änderungen vorgenommen.

Vielen Dank für euren Rat.

lg halbini

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

Wenn man den vereinbarten Text selbst bewertet, wird das nichts. Hier ist der genaue Text erforderlich.
Sogenannte Quotenklausel sind meistens ungültig. Genau so Renovierungsverpflichtungen welche nur den Auszug als Anlass vorschreiben.
Bei Google kann man da viel finden.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

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#2
 Von 
halbini
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort mir gehts speziell um diesen Teil:

http://www.directupload.net/file/d/3606/jcxxvfxv_jpg.htm%5D%5BIMG%5Dhttp://s7.directupload.net/images/140428/temp/jcxxvfxv.jpg

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""

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#3
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Hm,
ich würde das jetzt aber eher so lesen, dass der Mieter die Wohnung in komplett gestrichenen Zustand bekommt.

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" "

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#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

Joo, nischt halbes und nischt ganzes !

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Sofern Klausel mehrdeutig sind, werden diese regelmäßig gegen den Vermieter angewendet.


Ich sehe hier keine Pflicht des Mieters zu streichen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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