Wohnung mieten per Email

26. Oktober 2023 Thema abonnieren
 Von 
ninos
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnung mieten per Email

Ich habe per E-Mail Kontakt mit einem Vermieter gehabt. Die Wohnung ist auf eine zeitliche Befristung von 6 Monaten ausgelegt. Nachdem wir die Konditionen ausgehandelt hatten, habe ich in meiner Antwort erklärt, dass ich die Absicht habe, die Wohnung zu mieten.

Daraufhin erhielt ich eine Antwort, in der mir für die Buchung der Wohnung gedankt wurde. Im Anhang befanden sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit folgendem Text: 'Mit meiner Unterschrift bestätige ich, befugt zu sein, die Vereinbarung zu treffen, und erkenne die beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich der Hausordnung, als Grundlage der Vertragsbeziehung an.'

Stellt sich nun die Frage, ob allein durch den E-Mail-Verkehr ein rechtsgültiger Mietvertrag zustande gekommen ist, oder ob eine physische Unterschrift erforderlich ist?

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5673 Beiträge, 712x hilfreich)

Sicher, dass es ein Mietvertrag ist? Ist es ein Portal wo du dich registrieren mussst? Wenn ja, Finger weg.

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#2
 Von 
ninos
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Sicher, dass es ein Mietvertrag ist? Ist es ein Portal wo du dich registrieren mussst? Wenn ja, Finger weg.


Es ist kein Portal wo man sich registrieren muss. Es ist die private Seite der Betreiber.

Ja, es ist der Mietvertrag.

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#3
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5673 Beiträge, 712x hilfreich)

Hast du die Wohnung gesehen, und vor allen Dingen die Geschäftsbedingungen durchgelesen?

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#4
 Von 
ninos
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe die Wohnung nicht gesehen, zumindest nur auf den Bildern. Die Geschäftsbedingungen hab ich durchgelesen.
Meine Frage ist aber, ob ich den Mietvertrag nun mündlich eingegangen bin oder nicht.

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#5
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5673 Beiträge, 712x hilfreich)

Zitat (von ninos):
Meine Frage ist aber, ob ich den Mietvertrag nun mündlich eingegangen bin oder nicht.


Nein, es bedurfte offensichtlich einer Unterschrift und die wurde ja (noch) nicht gegeben, oder?

-- Editiert von User am 26. Oktober 2023 23:17

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#6
 Von 
ninos
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, die wurde nicht abgegeben. Aber ist es den nicht so, dass Verträge z.B. auch mündlich abgeschlossen werden können? Ich hatte ja in der E-Mail dem Vermieter geschrieben, dass ich beabsichtige die Wohnung zu mieten(mit Zeitangabe), ist dies kein Zustandekommen eines Vertrages? Der Vermieter gab mir prompt die Rückmeldung , dass er die Buchung der Wohnung für die besprochenen Konditionen bestätigt.

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#7
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8322 Beiträge, 1739x hilfreich)

Zitat (von ninos):
Ich habe die Wohnung nicht gesehen, zumindest nur auf den Bildern.


Ich würde NIE eine Wohnung mieten, die ich nicht selber gesehen habe und wo ich den Mietvertrag uns alles andere dann per Mail bekomme

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126249 Beiträge, 40617x hilfreich)

Zitat (von ninos):
Stellt sich nun die Frage, ob allein durch den E-Mail-Verkehr ein rechtsgültiger Mietvertrag zustande gekommen ist, oder ob eine physische Unterschrift erforderlich ist?

Dazu müsste man die komplette Kommunikation, alle vertraglichen Vereinbarungen im Wortlaut prüfen.



Zitat (von ninos):
Aber ist es den nicht so, dass Verträge z.B. auch mündlich abgeschlossen werden können?

Völlig richtig.

Und deshalb kann das
Zitat (von ninos):
Mit meiner Unterschrift bestätige ich, befugt zu sein, die Vereinbarung zu treffen, und erkenne die beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich der Hausordnung, als Grundlage der Vertragsbeziehung an

schlicht nichtig sein ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2667 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat (von ninos):
Stellt sich nun die Frage, ob allein durch den E-Mail-Verkehr ein rechtsgültiger Mietvertrag zustande gekommen ist, oder ob eine physische Unterschrift erforderlich ist?
Wie der Vermieter das sieht, kannst Du IMO leicht feststellen.

Schreib ihm einfach, dass Du den Vertrag als geschlossen betrachtest und die übersandten Unterlagen nicht unterschreiben wirst.

VG
Roland

-- Editiert von User am 27. Oktober 2023 01:33

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126249 Beiträge, 40617x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Schreib ihm einfach, dass Du den Vertrag als geschlossen betrachtest

Was - falls er die Wohnung nicht möchte - natürlich mehr als kontraproduktiv sein könnte ...

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2667 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was - falls er die Wohnung nicht möchte - natürlich mehr als kontraproduktiv sein könnte ...
In der Tat könnte es auch nachteilig sein, wenn er die Wohnunng möchte....

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#12
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2667 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat (von ninos):
Stellt sich nun die Frage, ob allein durch den E-Mail-Verkehr ein rechtsgültiger Mietvertrag zustande gekommen ist
Nach meiner Einschätzung noch nicht.


Zitat (von ninos):
dass ich die Absicht habe, die Wohnung zu mieten.
Du hast die Absicht erklärt, die Wohnung zu mieten. Du hast nicht erklärt die Wohnung zu den ausgehandelten (und wo und wie fixierten?) Bedingungen verbindlich anzumieten und die Annahmeerklärung des Vermieters gefordert.


Zitat (von ninos):
Daraufhin erhielt ich eine Antwort, [...]Im Anhang befanden sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit folgendem Text: 'Mit meiner Unterschrift bestätige ich, befugt zu sein, die Vereinbarung zu treffen, und erkenne die beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich der Hausordnung, als Grundlage der Vertragsbeziehung an.'
Womit der Vermieter zum Ausdruck bringt, Deine Absichtserklärung zu seinen ergänzenden Bedinungen anzunehmen.

Nach dem bisher von Dir geschilderten Sachverhalt, halte ich es für nicht wahrscheinlich, dass Dir der Vermieter die Überlassung der Mietsache schuldet, wenn Du die Unterschrift nicht leistest. Ich halte es auch für unwahrscheinlich, dass Du den Vermieter auf Überlassung verklagen kannst.
Im Umkehrschluss halte ich es für nicht wahrscheinlich, dass Dich der Vermieter auf Erfüllung Deiner Erklärung jetzt noch in Anspruch nehmen wird und kann. Alles IMHO natürlich!


Zitat (von ninos):
Meine Frage ist aber, ob ich den Mietvertrag nun mündlich eingegangen bin oder nicht.
?? habt ihr nun per Mail kommuniziert, oder (auch noch?) mündlich?

Nicht zu vergessen, für eine bessere Einschätzung...
Zitat (von Harry van Sell):
Dazu müsste man die komplette Kommunikation, alle vertraglichen Vereinbarungen im Wortlaut prüfen.
...und auch Dieses,
Zitat (von ninos):
Es ist die private Seite der Betreiber.
...kann noch wichtige Informationen enthalten.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#13
 Von 
ninos
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Verstehe ich das richtig, dass nach §312 BGB und nach §355 BGB ich ein14 tägiges Widerrufsrecht habe, wenn ich die Wohnung nicht gesehen habe?

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#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35211 Beiträge, 6013x hilfreich)

Bitte mal die Fragen beantworten...

1. habt ihr nun per Mail kommuniziert, oder (auch noch?) mündlich?
2. man müsste alle vertraglichen Vereinbarungen im Wortlaut prüfen.
3. die private Seite der Betreiber kann noch wichtige Informationen enthalten.

4. ob Widerruf möglich ist? Steht sicher irgendwo in den AGB des Vermieters.



Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#15
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6641 Beiträge, 2338x hilfreich)

Was versteht der Fragesteller denn unter "ich beabsichtige" ?
Für mich ist dies allenfalls eine Ankündigung etwas zu tun, aber nicht etwas getan zu haben.
Da ausdrücklich eine schriftliche Erklärung abgefordert wurde, sehe ich vom Vermiter auch noch keine Zusage sondern nur eine angekündigte Bereitschaft zum Abschluiß eines Mietvertrages wenn ...

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126249 Beiträge, 40617x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Da ausdrücklich eine schriftliche Erklärung abgefordert wurde, sehe ich vom Vermiter auch noch keine Zusage sondern nur eine angekündigte Bereitschaft zum Abschluiß eines Mietvertrages wenn ...

Kann gut sein.

Nur wenn schon ein mündlicher Vertrag bestünde, dann braucht es keine Unterschrift mehr und die AGB sind schlicht nichtig, da nicht in den Vertrag einbezogen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2667 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat (von ninos):
Verstehe ich das richtig, dass nach §312 BGB und nach §355 BGB ich ein14 tägiges Widerrufsrecht habe, wenn ich die Wohnung nicht gesehen habe?
Das ist durchaus möglich, wenn die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Das solltest Du besser einschätzen können, als wir es hier nach Deinen Informationnen erraten könnten.

Bleibt die Gretchenfrage, ob bereits ein Mietvertrag geschlossen wurde, an den beide Seiten gebunden sind.

Also beantworte die Fragen, die noch offen sind - und überleg' Dir, ob die die Wohnung haben willst. oder aus dem "Dingens da" rauskommen möchtest?


VG
Roland

Signatur:

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