Ich habe per E-Mail Kontakt mit einem Vermieter gehabt. Die Wohnung ist auf eine zeitliche Befristung von 6 Monaten ausgelegt. Nachdem wir die Konditionen ausgehandelt hatten, habe ich in meiner Antwort erklärt, dass ich die Absicht habe, die Wohnung zu mieten.
Daraufhin erhielt ich eine Antwort, in der mir für die Buchung der Wohnung gedankt wurde. Im Anhang befanden sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit folgendem Text: 'Mit meiner Unterschrift bestätige ich, befugt zu sein, die Vereinbarung zu treffen, und erkenne die beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich der Hausordnung, als Grundlage der Vertragsbeziehung an.'
Stellt sich nun die Frage, ob allein durch den E-Mail-Verkehr ein rechtsgültiger Mietvertrag zustande gekommen ist, oder ob eine physische Unterschrift erforderlich ist?
Wohnung mieten per Email
Sicher, dass es ein Mietvertrag ist? Ist es ein Portal wo du dich registrieren mussst? Wenn ja, Finger weg.
Zitat :Sicher, dass es ein Mietvertrag ist? Ist es ein Portal wo du dich registrieren mussst? Wenn ja, Finger weg.
Es ist kein Portal wo man sich registrieren muss. Es ist die private Seite der Betreiber.
Ja, es ist der Mietvertrag.
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Hast du die Wohnung gesehen, und vor allen Dingen die Geschäftsbedingungen durchgelesen?
Ich habe die Wohnung nicht gesehen, zumindest nur auf den Bildern. Die Geschäftsbedingungen hab ich durchgelesen.
Meine Frage ist aber, ob ich den Mietvertrag nun mündlich eingegangen bin oder nicht.
Zitat :Meine Frage ist aber, ob ich den Mietvertrag nun mündlich eingegangen bin oder nicht.
Nein, es bedurfte offensichtlich einer Unterschrift und die wurde ja (noch) nicht gegeben, oder?
-- Editiert von User am 26. Oktober 2023 23:17
Nein, die wurde nicht abgegeben. Aber ist es den nicht so, dass Verträge z.B. auch mündlich abgeschlossen werden können? Ich hatte ja in der E-Mail dem Vermieter geschrieben, dass ich beabsichtige die Wohnung zu mieten(mit Zeitangabe), ist dies kein Zustandekommen eines Vertrages? Der Vermieter gab mir prompt die Rückmeldung , dass er die Buchung der Wohnung für die besprochenen Konditionen bestätigt.
Zitat :Ich habe die Wohnung nicht gesehen, zumindest nur auf den Bildern.
Ich würde NIE eine Wohnung mieten, die ich nicht selber gesehen habe und wo ich den Mietvertrag uns alles andere dann per Mail bekomme
Zitat :Stellt sich nun die Frage, ob allein durch den E-Mail-Verkehr ein rechtsgültiger Mietvertrag zustande gekommen ist, oder ob eine physische Unterschrift erforderlich ist?
Dazu müsste man die komplette Kommunikation, alle vertraglichen Vereinbarungen im Wortlaut prüfen.
Zitat :Aber ist es den nicht so, dass Verträge z.B. auch mündlich abgeschlossen werden können?
Völlig richtig.
Und deshalb kann das
Zitat :Mit meiner Unterschrift bestätige ich, befugt zu sein, die Vereinbarung zu treffen, und erkenne die beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich der Hausordnung, als Grundlage der Vertragsbeziehung an
schlicht nichtig sein ...
Wie der Vermieter das sieht, kannst Du IMO leicht feststellen.Zitat :Stellt sich nun die Frage, ob allein durch den E-Mail-Verkehr ein rechtsgültiger Mietvertrag zustande gekommen ist, oder ob eine physische Unterschrift erforderlich ist?
Schreib ihm einfach, dass Du den Vertrag als geschlossen betrachtest und die übersandten Unterlagen nicht unterschreiben wirst.
VG
Roland
-- Editiert von User am 27. Oktober 2023 01:33
Zitat :Schreib ihm einfach, dass Du den Vertrag als geschlossen betrachtest
Was - falls er die Wohnung nicht möchte - natürlich mehr als kontraproduktiv sein könnte ...
In der Tat könnte es auch nachteilig sein, wenn er die Wohnunng möchte....Zitat :Was - falls er die Wohnung nicht möchte - natürlich mehr als kontraproduktiv sein könnte ...
VG
Roland
Nach meiner Einschätzung noch nicht.Zitat :Stellt sich nun die Frage, ob allein durch den E-Mail-Verkehr ein rechtsgültiger Mietvertrag zustande gekommen ist
Du hast die Absicht erklärt, die Wohnung zu mieten. Du hast nicht erklärt die Wohnung zu den ausgehandelten (und wo und wie fixierten?) Bedingungen verbindlich anzumieten und die Annahmeerklärung des Vermieters gefordert.Zitat :dass ich die Absicht habe, die Wohnung zu mieten.
Womit der Vermieter zum Ausdruck bringt, Deine Absichtserklärung zu seinen ergänzenden Bedinungen anzunehmen.Zitat :Daraufhin erhielt ich eine Antwort, [...]Im Anhang befanden sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit folgendem Text: 'Mit meiner Unterschrift bestätige ich, befugt zu sein, die Vereinbarung zu treffen, und erkenne die beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich der Hausordnung, als Grundlage der Vertragsbeziehung an.'
Nach dem bisher von Dir geschilderten Sachverhalt, halte ich es für nicht wahrscheinlich, dass Dir der Vermieter die Überlassung der Mietsache schuldet, wenn Du die Unterschrift nicht leistest. Ich halte es auch für unwahrscheinlich, dass Du den Vermieter auf Überlassung verklagen kannst.
Im Umkehrschluss halte ich es für nicht wahrscheinlich, dass Dich der Vermieter auf Erfüllung Deiner Erklärung jetzt noch in Anspruch nehmen wird und kann. Alles IMHO natürlich!
?? habt ihr nun per Mail kommuniziert, oder (auch noch?) mündlich?Zitat :Meine Frage ist aber, ob ich den Mietvertrag nun mündlich eingegangen bin oder nicht.
Nicht zu vergessen, für eine bessere Einschätzung...
...und auch Dieses,Zitat :Dazu müsste man die komplette Kommunikation, alle vertraglichen Vereinbarungen im Wortlaut prüfen.
...kann noch wichtige Informationen enthalten.Zitat :Es ist die private Seite der Betreiber.
VG
Roland
Verstehe ich das richtig, dass nach §312 BGB und nach §355 BGB ich ein14 tägiges Widerrufsrecht habe, wenn ich die Wohnung nicht gesehen habe?
Bitte mal die Fragen beantworten...
1. habt ihr nun per Mail kommuniziert, oder (auch noch?) mündlich?
2. man müsste alle vertraglichen Vereinbarungen im Wortlaut prüfen.
3. die private Seite der Betreiber kann noch wichtige Informationen enthalten.
4. ob Widerruf möglich ist? Steht sicher irgendwo in den AGB des Vermieters.
Was versteht der Fragesteller denn unter "ich beabsichtige" ?
Für mich ist dies allenfalls eine Ankündigung etwas zu tun, aber nicht etwas getan zu haben.
Da ausdrücklich eine schriftliche Erklärung abgefordert wurde, sehe ich vom Vermiter auch noch keine Zusage sondern nur eine angekündigte Bereitschaft zum Abschluiß eines Mietvertrages wenn ...
Zitat :Da ausdrücklich eine schriftliche Erklärung abgefordert wurde, sehe ich vom Vermiter auch noch keine Zusage sondern nur eine angekündigte Bereitschaft zum Abschluiß eines Mietvertrages wenn ...
Kann gut sein.
Nur wenn schon ein mündlicher Vertrag bestünde, dann braucht es keine Unterschrift mehr und die AGB sind schlicht nichtig, da nicht in den Vertrag einbezogen.
Das ist durchaus möglich, wenn die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Das solltest Du besser einschätzen können, als wir es hier nach Deinen Informationnen erraten könnten.Zitat :Verstehe ich das richtig, dass nach §312 BGB und nach §355 BGB ich ein14 tägiges Widerrufsrecht habe, wenn ich die Wohnung nicht gesehen habe?
Bleibt die Gretchenfrage, ob bereits ein Mietvertrag geschlossen wurde, an den beide Seiten gebunden sind.
Also beantworte die Fragen, die noch offen sind - und überleg' Dir, ob die die Wohnung haben willst. oder aus dem "Dingens da" rauskommen möchtest?
VG
Roland
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