Wohnung mit Wohnberechtigungsschein nach 5 und 88

5. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
zelda2014
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)
Wohnung mit Wohnberechtigungsschein nach 5 und 88

Hallo,

kann man eine Wohnung mieten, wofür man einen WBS nach 88d verlangt aber man einen WBS nach 5 hat?


Danke.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ein Hinweis darauf, dass sich die Frage auf Schleswig-Holstein bezieht, wäre nett gewesen, denn nur dort gibt es den § 88d-Schein.

Da die Einkommensgrenzen beim § 88d-Schein um 40% über denen des § 5-Scheines liegen dürfen, sehe ich kein Problem.

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#2
 Von 
zelda2014
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ein Hinweis darauf, dass sich die Frage auf Schleswig-Holstein bezieht, wäre nett gewesen, denn nur dort gibt es den § 88d-Schein.

Da die Einkommensgrenzen beim § 88d-Schein um 40% über denen des § 5-Scheines liegen dürfen, sehe ich kein Problem.


Nein. Es geht um Hessen. Hier gibt es diesen auch.


Habe übrigens mittlerweile diesen Absatz gefunden (hessisches Ministerium):
"12.2 Die Verfügungsberechtigten dürfen die nach § 88d II. WoBauG
geförderten Wohnungen aber auch wohnungssuchenden
Personen mit einem Wohnberechtigungsschein nach § 5
HWoBindG beziehungsweise nach § 17 HWoFG überlassen,
weil die für diese Bescheinigungen geltenden Einkommens-
grenzen niedriger sind. Bei einer Förderung nach § 88e II.
WoBauG ist in solchen Fällen die Zustimmung der zuständigen
Stelle erforderlich"


Verstehe ich das richtig, dass man einen potenziellen Mieter nicht deswegen ablehnen darf?

-- Editiert von zelda2014 am 06.06.2020 12:44

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Verstehe ich das richtig, dass man einen potenziellen Mieter nicht deswegen ablehnen darf?


Das verstehst Du richtig.

Der Mietinteressent mit dem 88d-Schein hat aber wohl ein höheres Einkommen und darf natürlich deswegen bevorzugt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
zelda2014
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Verstehe ich das richtig, dass man einen potenziellen Mieter nicht deswegen ablehnen darf?


Das verstehst Du richtig.

Der Mietinteressent mit dem 88d-Schein hat aber wohl ein höheres Einkommen und darf natürlich deswegen bevorzugt werden.


Das ist echt merkwürdig. Der Vermieter der Wohnung sagt, dass es möglich ist und das Wohnungsamt sagt nein. Der Vermieter hätte somit kein Problem. Und laut dem Gesetztestext ist es möglich. Was stimmt denn nun?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32007 Beiträge, 5632x hilfreich)

Zitat (von zelda2014):
Der Vermieter hätte somit kein Problem.
Dann miete doch diese Wohnung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Und laut dem Gesetztestext ist es möglich. Was stimmt denn nun?


Hast Du das Wohnungsamt denn auf den Verordnungstext hingewiesen? Möglicherweise irrt sich ja der Mitarbeiter im Wohnungsamt.

1x Hilfreiche Antwort

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