Wohnung teilweise unbewohnbar wegen mangelndem Brandschutz

23. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
fawn
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 13x hilfreich)
Wohnung teilweise unbewohnbar wegen mangelndem Brandschutz

Hallo Forum,

wir wohnen in einer Mietswohnung, in der 50% der Fläche (das Obergeschoss einer Dachwohunng) nicht den Brandschutzvorschriften entspricht. Deshalb erging ein Aufenthaltsverbot in dem Bereich "ab Zugang des Schreibens". Dies erfuhren wir heute in einem Brief des Bauaufsichtsamts.

Nun würde ich gerne wissen, ob wir ein Recht auf eine Ersatzwohnung oder Schadensersatz haben, und hätte gerne Tipps zur weiteren Vorgehensweise gegenüber dem Vermieter und ggf. der Stadt.

Für Tipps wäre ich sehr dankbar!

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24 Antworten
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#1
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Vielleicht ein bisschen mehr Sachverhalt ?

Na, wie wär's ?



-- Editiert von Mortinghale am 23.05.2007 21:55:07

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#2
 Von 
fawn
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo Mortingale,

klar, kein Problem, und danke fürs Antworten. Wollte nur nicht zuviel schreiben, um nicht mit Rechtsberatung ins Gehege zu kommen.

Hier die Details des Schreibens:
"bei einer durchgeführten Brandschau des Gebäudes auf dem o.g. Grundstück wurden durch
die Berufsfeuerwehr der Stadt brandschutztechnische Mängel festgestellt, welche im
Brandfall die Sicherheit der Hausbenutzer in höchstem Maße gefährden.
Die Abstellung der Mängel und des ordnungswidrigen Zustandes muss aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung gefordeit werden. Hierzu sind Sie als Mieter
gemäß § 18 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
( OBG NW ) verpflichtet.

Die Gefahren können durch die Erfüllung der folgenden Forderungen beseitigt werden:
1. Den Aufenthaltsräumen im Spitzboden fehlt der nach §17 Absatz 3 der Bauordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen erforderliche zweite Flucht- und Rettungsweg.
Aus diesem Grund ist die Nutzung der Räumlichkeiten im Spitzboden des o.g. Gebäudes
zu Aufenthaltszwecken unmittelbar nach Zugang dieser Anhörung einzustellen.
Als Nachweis ist hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens
ein Aufteilungsplan Ihrer Wohnung im Dachgeschoss, die mit dem Spitzboden in räumlicher Verbindung steht, vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Räumlichkeiten im Spitzboden nicht mehr zu Aufenthaltszwecken genutzt werden.
Die genannten Forderungen sind innerhalb der genannten Fristen zu erfüllen.
Ich beabsichtige den Erlass einer gebührenpflichtigen Ordnungsverfügung, falls Sie nicht
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Anhörung Ihre uneingeschränkte Bereitschaft
zur Erfüllung der Forderungen schriftlich erklären bzw. nachgewiesen wird, dass die
beschriebene Gefahr nicht besteht.
Insoweit gebe ich Ihnen unter Hinweis auf § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen hiermit Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang
dieser Anhörung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern."

Besagter Spitzboden macht insgesamt etwa 50% der Wohnfläche aus.

Hoffe, das hilft!!!

-- Editiert von fawn am 23.05.2007 22:24:27

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#3
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Okay, und jetzt dazu

hätte gerne Tipps zur weiteren Vorgehensweise gegenüber dem Vermieter

Was steht denn im Mietvertrag ?

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#4
 Von 
fawn
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 13x hilfreich)

Also im Mietvertrag steht nichts Besonderes, ist so ein Standardmietvertrag eines Haus- und Grundbesitzervereins.

Mietbeginn 15.5.2004, unbefristet, Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, 83qm, Mieter übergibt renoviert bei Auszug, Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten (Bad, Küche alle drei Jahre), Übergabe Innenanstrich weiß, Haftpflicht- und Hausratsversicherung sind Pflicht.
Ansonsten ist anteilige Kostenerstattung für Schönheitreparaturen vorgesehen, falls die Mietdauer nicht lange genug war, um die Fälligkeit der Schönheitsreparatur zu fordern.

Habe ich was vergessen?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

83qm

incl. Spitzboden ?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fawn
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 13x hilfreich)

ja, der ist anteilig reingerechnet.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Was heißt anteilig ?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fawn
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 13x hilfreich)

Das wurde aufgeschlüsselt.

Wohnfläche unter 1 Meter Höhe vollständig abgezogen, Wohnfläche zwischen 1 und 2 Meter Höhe zu 50% eingerechnet, Wohnfläche über 2 Meter zu 100% eingerechnet.

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#9
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Was sagt denn der Vermieter dazu ?

Müßte eigentlich auch ein Schreiben bekommen haben.

Habt Ihr den kompletten Spitzboden gemietet ?

Bestünde die räumliche Möglichkeit, einen zweiten Fluchtweg zu schaffen ?

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#10
 Von 
fawn
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 13x hilfreich)

Vermieter ist schon seit Monaten mit der Stadt in Verhandlung, zuletzt mit dem Versuch, eine Sondergenehmigung zu erhalten. Denkmalschutzamt ist gegen neue Fluchtwegfenster etc., und Feuerleiter müsste an mehreren Fenstern vorbei. Ist dann jetzt vorerst gescheitert. Er versucht weiterhin, einen Fluchtweg durchzubringen, aber die Aussichten schwinden und die Sache würde noch länger dauern.

Hausverwalterin meinte, der werde wohl heute den gleichen Brief bekommen haben, aber unklar ob tatsächlich.

Wir haben den kompletten Spitzboden gemietet, mit einer Ausnahme: dort ist ein Raum für die Heizungsanlage.

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#11
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

dort ist ein Raum für die Heizungsanlage.

Befindet sich der über Eurer Wohnung bzw. gibt es einen Teil des Spitzbodens, der sich z.B. über dem Treppenhaus befindet ?

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fawn
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 13x hilfreich)

Der Teil, der sich über dem Treppenhaus befindet, gehört nicht zur Wohnung, sondern dort befindet sich dieser Heizungsraum. Weiß nicht, inwiefern man da einen Durchbruch machen könnte für eine Fluchttür, die an der Heizung vorbei dann über eine Nottreppe nach unten geht, und inwiefern das zulässig ist.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Und deshalb würde ich an Deiner Stelle genau das morgen beim Bauamt nachfragen (ich unterstelle hierbei, das Ihr in der Wohnung bleiben wollt).

Teile das Ergebnis dann bitte mal mit.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
fawn
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 13x hilfreich)

Alles klar, werde ich machen. Morgen stehen ohnehin nochmal Gespräche mit Rechtschutz an. Und dann wollte ich den Menschen von der Stadt Köln auch nochmal kontaktieren, weil die Wahrnehmungen von Vermieter und Stadt schonmal abweichen können.
Spricht etwas dagegen, dem Vermieter das Schreiben der Stadt einmal zuzufaxen? Hausverwalterin hatte danach gefragt. Wollte dann in einem einmal fragen, ob der im Gegenzug seinen Bescheid einmal faxt.

Besten Dank in jedem Fall schon einmal für die Hilfe!

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

und nicht vergessen, nach diesen 2 Wochen, wenn nichts geschehen ist, die Miete kürzen, weil dir ja weniger m² zur Verfügung stehen, also ein Mietmangel. Evtl. NK, wenn die auf m² abgerechnet werden.

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#16
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Die Mietkürzung kann ab dem Zeitpunkt vorgenommen werden, an dem das Verbot zur Nutzung ausgesprochen wurde. Zu diesem Zeitpunkt ist der Mangel aufgetreten. Da der Eigentümer das gleiche Schreiben erhalten hat, ist keine Mangelanzeige oder Fristsetzung durch den Mieter mehr erforderlich. Ausdrücklich sagt das BGB, dass eine Minderung ab Eintritt des Mangels möglich ist.

-----------------
"MfG
Susanne"

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

@Susanne

ich meine keine Mietminderung sondern eine reguläre Mietkürzung. Die Wohnräume im Dachgeschoss und die Wohnräume in der darunterliegenden Wohnung werden zusammen als 1 Mietwohnung vermietet. Durch das nichtbenutzen der oben liegenden Räume verringert sich die m²-Zahl, die vermietete Wohnung ist jetzt deutlich kleiner.

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#18
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Ihrer Wohnung im Dachgeschoss, die mit dem Spitzboden in räumlicher Verbindung steht, vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Räumlichkeiten im Spitzboden nicht mehr zu Aufenthaltszwecken genutzt werden.

Das schränkt die Nutzung lediglich ein; eine Mietkürzung kann also nicht rein mathematisch auf Quadratmeterbasis berechnet werden.

Je nach dem Ergebnis der weiteren Verhandlungen mit der Stadt müßte hier etwas ausgehandelt werden.



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#19
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

du schreibst: Das schränkt die Nutzung lediglich ein....

Wenn du eine 4 Z. Wg. mietest und darfst auch Sicherheitsgründen das 4. Zimmer nicht mehr nutzen, stellt zwar ein Mietmangel dar, aber es sollte dann so geregelt werden, als wenn man eine 3 Zi. Wg. mietet, d.h. Miete muß gesenkt werden und evt. die NK, die m²-abhängig sind, gekürzt werden.

Du weißt ja auch, dass bei einer Mietminderungen, die insges. über 2 MM gehen, eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden darf. Und um das zu umgehen, sollte der Mietzins angepasst werden.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Abgesehen davon, daß ich bei dem hier vorliegenden Sachverhalt dergleichen nicht erwarte, rate ich ja deshalb von einer 'Quadratmeterlösung' ab. (Badezimmer und Wandschränke etc. dienen auch nicht Aufenthaltszwecken).

Hier muß eine Lösung zur 'Freigabe' des Spitzbodens gefunden werden. Gelingt dieses nicht, muß Fawn sich eh eine neue Wohnung suchen.
Für die jeweilige Zwischenzeit muß eben ein adäquater Mietnachlaß ausgehandelt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

wir warten mal ab, was da kommt.
Muß mich wieder im Garten austoben :)

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
fawn
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo Forum!

hier was Neues von der Stadt:

"ich beziehe mich auf mein Anhöhrungschreiben vom 18.05.2007 sowie die am 24.05.2007 und dem heutigen 25.05.2007 geführten Telefongespräche. Demnach baten Sie um Erläuterung, warum die Nutzungseinheiten im Spitzboden nicht mehr zu Wohn- und Aufenthaltszwecken genutzt werden dürfen und die Nutzung durch mein Anhörungsschreiben somit untersagt wurde, gemäß § 17 Absatz 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen muss jede Nutziingseinheit in jedem Geschoss zwei sichere Rettungswege haben (BauO NRW). Der erste Rettungsweg ist der Treppenraum des Gebäudes, der zweite Rettungsweg kann eine weitere Treppe oder eine durch die Feuerwehr anleiterbare Stelle sein. Die straßenseitig gelegenen Fenster im Spitzboden sind für die Kraftfahrtdrehleiter der Berufsfeuerwehr
nicht erreichbar, der zweite Rettungsweg ist für diese Nutzungseinheiten somit nicht gegeben. Zudem ist die Nutzung des Spitzbodens auch nicht zu Wohn- und Aufenthaltszwecken
genehmigt. Der Spitzboden darf daher erst dann wieder als Aufenthaltsraum und zu Wohnzwecken genutzt werden, wenn ein durch den Eigentümer des Gebaudes gestellter Bauantrag einen
positiven Bescheid des Bauaufsichtsamtes zur Folge hat."

-- Editiert von fawn am 27.05.2007 00:40:31

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
fawn
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 13x hilfreich)

Sind derzeit in Verhandlungen mit dem Vermieter. Uns wurden zwei Wohnungen nahe gelegt, davon eine direkt im Besitz des Vermieters durch den Vermieter, eine andere durch die Hausverwalterin. Die von der Hausverwalterin ist für uns geeignet, die andere nicht. Die von der Hausverwalterin ist derzeit beim Makler, wodurch Provision entstehen würde.
Unsere Forderung an den Vermieter ist die Übernahme der Provision sowie 1000€ an Umzugsentschädigung für diverse entstehende Kosten.
Denke, dass ist so recht fair und vor allem kürzer, als wenn man Gerichte bedienen würde.
Ein Hintergrund waren diverse Gespräche mit der Rechtschutzversicherung, die ergaben, dass auch ein vorsätzlicher Verstoß (hier: fehlende Baugenehmigung) keine fristlose Kündigung rechtfertigt, sondern lediglich eine Minderung. Würden wir den Rechtsweg beschreiten, würde das heißen, dass wir gezwungen werden könnten, die übrigen drei Monate noch zu zahlen, plus Renovierung etc. Außerdem natürlich entsprechend lange Zeit. Fazit diverser Anwälte dort: besser so einigen und im Zweifelsfall etwas weniger Entschädigung verlangen.

Was denkt Ihr?

Grüße
Fawn

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2376 Beiträge, 252x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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