Wohnung übergeben ; Kaution

2. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
Schattenkaempfer
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 5x hilfreich)
Wohnung übergeben ; Kaution

Hallo zusammen,


am 15.09. habe ich die Wohnung an den VM übergeben.

Mündlich wurde vereinbart, dass die Hälfte der Kaution einbehalten wird, wegen der anstehenden NK Abrechnung.

Gut dann war dort noch das defekte Waschbecken (bis zur Regulierung wollte der VM die andere Hälfte der Kaution einbehalten), einen Kostenvoranschlag hat der VM mir übergeben, ich dies der Versicherung.

Diese gab den Schaden frei, wollte nur noch die Handwerkerrechnung.

Habe den VM nun zweimal aufgefordert mir diese zukommen zu lassen.


Leider bis dato weder die Reparaturrechnung noch die anteilige Kaution.


Was ist nun noch machbar ????



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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12307.12.2010 09:31:39
Status:
Lehrling
(1193 Beiträge, 926x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Schattenkaempfer
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 5x hilfreich)

Moin,


per Einschreiben gingen beide Briefe raus.

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#3
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Wenn man unterstellt, dass der Schadenersatzanspruch des Vermieters nach Grund und Höhe unstreitig ist, hat der Vermieter keinerlei Anlass zur Vorlage einer Rechnung über die Schadensbeseitigung. Der Ersatzanspruch des Vermieters ist mit dem Schaden entstanden und nicht durch die Kosten der Beseitigung. Der Vermieter ist auch keineswegs zur Beseitigung des Schadens verpflichtet. Er kann auch einfach den Schadenersatz veinnahmen und auf die Instandsetzung seines Eigentums verzichten. Es sthet dem Geschädigten frei, sich für Geld in der Tasche und ein kaputtes Waschbecken in der Wohnung zu entscheiden.

Würde mich jemand zur Vorlage einer Rechnung auffordern, wäre es möglicherweise nur noch ein kleiner Schritt bis zur Zahlungsklage.
(Wenn der Mieter genügend Geld hat um es für Einschreiben rauszuwerfen wäre der Schritt möglicherweise noch ein bischen kleiner.)



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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119490 Beiträge, 39732x hilfreich)

quote:
Würde mich jemand zur Vorlage einer Rechnung auffordern, wäre es möglicherweise nur noch ein kleiner Schritt bis zur Zahlungsklage.

Das wäre möglicherweise unklug.

Zum einen wird man als Vermieter zu hören bekommen das man sich an der Kaution hätte bedienen können. Dann wird der Vermieter auf den Anwalts und Gerichtskosten sitzen bleiben.

Sollte er anführen, das 3 Monatsmieten nicht für den Ersatz eines Waschbecken ausreichen, wird er zur Glaubhaftmachung schon etwas handfestes anbieten müssen.



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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#5
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:

Zitat:
Würde mich jemand zur Vorlage einer Rechnung auffordern, wäre es möglicherweise nur noch ein kleiner Schritt bis zur Zahlungsklage.

Das wäre möglicherweise unklug.
Möglicherweise... die Möglichkeit wird aber nur eintreten können, wenn die Rückzahlungsanspruch des Mieters fällig ist. Vorher kann der Vermieter aufrechnen, muss aber nicht. Der Mieter kann vor der Fälligkeit jedenfalls nicht aufrechnen.


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#6
 Von 
Schattenkaempfer
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 5x hilfreich)

Moin,


scheint mir so als sprechen hier einige verbitterte VM....


... Naja wenigstens hilft es keineswegs weiter.


Wenn der VM den Schaden per Versicherung reguliert haben will, dann kann er ja auch entsprechend dafür die Rechnung zusenden.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119490 Beiträge, 39732x hilfreich)

quote:
Wenn der VM den Schaden per Versicherung reguliert haben will, dann kann er ja auch entsprechend dafür die Rechnung zusenden.

Sofern er diesem Vorgang nachweisbar SO zugestimmt hat, müsste er auch die Forderung einer Rechnungskopie erfüllen.

Falls er es nicht so vereinbart hat bzw. es nicht nachweisbar ist, hat der Mieter den Schaden gegenüber dem Vermieter zu regulieren. Der Vermieter braucht sich nicht an die Versicherung verweisen zu lassen.
Wie sich der Mieter mit der Versicherung einigt, ist das Problem des Mieters.




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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#8
 Von 
Schattenkaempfer
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 5x hilfreich)

Moin,


ja der VM wollte ja eine Abwicklung per Versicherung

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119490 Beiträge, 39732x hilfreich)

Hast du das schriftlich oder wie willst du das nachweisen?

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#10
 Von 
Schattenkaempfer
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 5x hilfreich)

Moin,


das habe ich schriftlich

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#11
 Von 
Karakorum
Status:
Schüler
(457 Beiträge, 101x hilfreich)

Hi,
@Schattenkaempfer

quote:
Zitat:
am 15.09. habe ich die Wohnung an den VM übergeben.

quote:
Habe den VM nun zweimal aufgefordert mir diese zukommen zu lassen.
Leider bis dato weder die Reparaturrechnung noch die anteilige Kaution

Es versteht sich von selbst, dass der Vermieter die Kaution bis zur vollständigen Beseitigung etwa vorhandener Schäden oder Mietrückstände einbehalten kann. Insoweit gibt es keine Frist für die Rückzahlung. Fordert der Mieter den Vermieter zur Rückzahlung der Kaution auf, obwohl noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis bestehen, so bleibt dies ohne Wirkung. Der Vermieter kommt mit der Rückzahlung nicht in Verzug, solange Ansprüche offen sind, oder die dem Vermieter zuzubilligende Überlegungs- u. Prüfungsfrist noch läuft. Der Kautionsrückzahlungsanspruch ist dann noch nicht fällig.
Erläuterungen hierzu:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kaution_rueckzahlg.htm

Gruß
Karakorum

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"Jenseits von Richtig und Falsch gibt es einen Ort. Dort treffen wir uns. (Rumi)"

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