Wohnung übernehmen.

8. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
Blueman75
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
Wohnung übernehmen.

Hallo.

Ich habe eine Wohnung zum 01. Mai angemietet. Mit dem Vermieter habe ich vereinbart, dass ich die Wohnung in einem hellen Wandton übergeben bekomme. Vertraglich vereinbart wurde aber zum einen "dass die Wohnung im gegenwärtigen Zustand angemietet wird". Weiterhin gibt es aber unter den sonstigen Vereinbarungen den Passus dass "die Wohnung renoviert übergeben wird und renoviert zurückgegeben werden soll".

Die Vormieter haben die Wohnung jedoch bunt gestrichen, d.h. das Schlafzimmer ist rot (mehrfarbig rot). Das Wohnzimmer vanille, die Küche ein kräftiges orange und der Flur ist blau.

Ich habe dem Vermieter mitgeteilt, dass ich die Wände wie besprochen gerne in einem hellen Farbton haben möchte und eine deckende Farbe nicht akzeptieren könne. Erschwerend kommt hinzu, dass von den Farben nichts mehr da ist und somit spätere Ausbesserungsarbeiten garnicht möglich wären. Die aktuellen Farben machen aber grundsätzlich einen vernünftigen Eindruck.

Der Vermieter bezieht sich jetzt auf das aktuelle Urteil des BGH, dass er von den Vormietern keine weiße oder helle Wandfarbe verlangen kann und daher mir auch die Wohnung nur mit den Farben übergeben könne.

Welchen Anspruch, bzw. welche Möglichkeiten habe ich denn überhaupt auf eine helle, bzw. weiße Wandfarbe bei Einzug zu bestehen. Oder muss ich mich aufgrund der neuen Rechtslage auch als Mieter mit den bunten Farben zufrieden geben?

Würde mich freuen, hier helfende Antworten zu bekommen. Vielen Dank.


-- Editiert von Blueman75 am 08.04.2008 22:05:38

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5337 Beiträge, 2043x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Was soll denn das für ein Urteil sein ?

Weshalb wurden denn zwei gegensätzliche Dinge vereinbart ?

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#3
 Von 
Blueman75
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Nein, ich bin nicht Michael 32.

Ich weiß nicht um was für ein Urteil es sich genau handelt. Ich habe jedenfalls mal gegoogelt und habe nur ein Urteil des LG Berlin vom 25.06.2007 (AZ 62 S 341/06 ) gefunden. Ob es durch das BGH bestätigt wurde weiß ich nicht.

Hier geht es auch nur um die Schönheitsreparaturern, dass der Mieter nicht verpflichtet werden kann, die Wohnung in hellen , neutralen Farben zu streichen.

Die Frage jedoch ist, muss ich als neuer Mieter eine bunte Wandfarbe aktzeptieren, völlig unabhängig davon was zwischem Vermieter und dem Vormieter vereinbart wurde?

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#4
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

'Der Vermieter bezieht sich jetzt auf das aktuelle Urteil des BGH, dass er von den Vormietern keine weiße oder helle Wandfarbe verlangen kann und daher mir auch die Wohnung nur mit den Farben übergeben könne.'
Was er mit den Vormieter auskaspert, ist für das rechtliche Verhältnis zwischen dir und ihm ohne Relevanz.

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#5
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Nein,
das war jetzt
Zufall, meine Frage mit dem Urteil kam auf, weil ich diese bei der Suche nach einer anderen Angelegenheit bei Google gefunden hatte......


@ Blueman

Wie bereits geschrieben wurde muss der VM Dir die Wohnung in dem mit ihm vereinbarten Zustand übergeben. Was er mit den Vormietern ausmacht, hat nichts mit Dir zu tun.

Ich fürchte nur, daß Eure Abmachung nur mündlich getroffen wurde.

Gruß

Michael

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#6
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

Lol, und was ist der vereinbarte Zustand?
- 'die Wohnung im gegenwärtigen Zustand angemietet wird'
- 'Wohnung renoviert übergeben wird und renoviert zurückgegeben werden soll'

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#7
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

muss der VM Dir die Wohnung in dem mit ihm vereinbarten Zustand übergeben

Und welcher das ist, bleibt eben die große Frage.

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#8
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Ums auf die Spitze zu treiben wäre noch zu klären, ob die Vormieter VOR oder NACH der Abmachung mit --gemietet im gegenwärtigen Zustand-- rot gestrichen haben.......

Gruß

Michael

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#9
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Letztendlich wird es wohl auf die schriftliche Variante hinauslaufen.

War die mündliche Vereinbarung vorher, wurde sie durch die schriftliche überholt.

War sie nachher, steht bestimmt im Vertrag, daß Änderungen nur gültig sind, wenn sie schriftlich erfolgen.

(Von der Beweisbarkeit einer mündlichen Vereinbarung mal ganz abgesehen).

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#10
 Von 
Blueman75
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Erstmal vielen Dank für Eure reichhaltigen Antworten!!!

Ich habe mit einer Freundin von eine anderen Mietverwaltung gesprochen und sie teilte mir mit, dass in einem Formularmietvertrag die sogenannten "sonstigen Vereinbarungen", also die, die separat getroffen wurden, höher wiegen, als die die einfach im Formularmietvertrag mittendrin enthalten sind.

Habt Ihr soetwas auch schon mal gehört? In diesem Fall ist es so, dass der Passus "Wohnung wird im gegenwärtigem Zustand übernommen" unter §5 mitten im Vertrag steht. Der Passus "Wohnung wird renoviert übergeben und muss renoviert zurückgegeben werden" unter §30 "sonstige Vereinbarungen" steht. Dieses ist ein separates, dem gesamten Mietvertrag beigefügtes Blatt, welches aber auch ein anderes Schriftbild hat, als der übrige Vertrag und somit deutlich als zusätzliche Vereinbarung erkannt werden kann...

Hilft mir das in meiner Sache irgendwie weiter?

-- Editiert von Blueman75 am 09.04.2008 19:25:19

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Abgesehen davon, daß das nichts über die Farbe aussagt, ist die Klausel mittlerweile vom BGH gekippt worden.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Blueman75
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Okay, die Klauses ist vom BGH gekippt worden, aber jedoch nur in der Form, dass der Mieter bei Auszug renovieren muss. Was ist denn mit der Formulierung, dass ich eine renovierte Wohnung übernehmen würde....

Weiterhin habe ich nun eine E-Mail von der besagten Freundin aus der anderen Mietverwaltung bekommen. Die möchte ich Euch mal wie folgt zitieren:

Also, deckende Farben müssen grundsätzlich nicht akzeptiert werden, nur Pastelltöne - egal ob rot oder gelb. Und die Räume müssen einfarbig sein, also verschieden Farbtöne (z.B. dunkelgelb und hellgelb) geht auch nicht. Das Mietrecht hat sich diesbezüglich also nicht weiter verändert.
>
> Allerdings zu dem speziellen Fall mit dem "gemietet wie gesehen" nichts genaues gesagt werden.
>
> Mein unverbindliches Urteil:
> Bei den mieterfreundlichen Rechtssprechungen kann davon ausgegangen werden, dass der Zustand der Musterwohnung als Maßstab angesetzt werden kann, schließlich hat er diese gesehen. Außerdem steht unter den sonstigen Vereinbarungen, dass er eine renovierte Wohnung übergeben bekommt. Die sonstigen Vereinbarungen fallen gegenüber den anderen Klauseln stärker ins Gewicht, da es sich um eine individuelle Vereinbarung handelt.
>
> Der Mietvertrag wurde sonst unter Vortäuschung falscher Tatsachen abgeschlossen. Er sollte sich aber die Kontaktdaten des Vormieters besorgen, um ggf. nachweisen zu können, dass er die Wohnung erst nach Mietvertragsabschluss besichtigt hat.
>
Und die Wohnung später renoviert übergeben, muss er aufgrund des Übergabeprotokolls sowieso schon mal gar nicht. Es sei denn er führt jetzt eine Einigung mit dem Vermieter herbei.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Du musst auch zwei Dinge auseinanderhalten.

Es kann durchaus sein, dass der Vormieter nicht verpflichtet ist, die Wohnung zu renovieren. Das befreit den Vermieter aber nicht davon, Dir die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand, d.h. renoviert zu übergeben.

Dir kann es völlig egal sein, welche Klauseln im Vertrag zwischen Vermieter und Vormieter gültig sind und welche nicht. Für Dein Mietverhältnis gilt nur Dein Vertrag.

Aus diesem Grund sind die entsprechenden Urteile des BGH für Deinen Fall auch nicht relevant. Der BGH hat bislang jedenfalls in keinem Urteil eine Klausel für unwirksam erklärt, bei dem der Vermieter die Übergabe einer renovierten Wohnung zusagt.

Alle in diesem Zusammenhang wichtigen urteile beziehen sich nur auf die Rückgabe der Wohnung.

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