Wohnung untervermieten mit WBS/Grundsicherung?

10. Februar 2021 Thema abonnieren
 Von 
Fragezeichen2021
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnung untervermieten mit WBS/Grundsicherung?

Hallo ich ziehe demnächst mit meinem Freund zusammen.
Wir haben einen WBS Schein für eine 2 Zimmer Wohnung bekommen.
Ich beziehe Grundsicherung und Erwerbsminderungsrente.
Nun würde ich gerne wissen, ob es eine Möglichkeit gibt meine jetzige Wohnung, wo ich alleine wohne erstmal unterzuvermieten, wenn der Eigentümer der Wohnung nichts dagegen hat?
Meine jetzige Wohnung ist keine WBS Wohnung, wird aber auch vom Amt bezahlt, da Sie recht günstig ist. Alternativ würden meine Eltern auch meine Jetzige Wohnung anmieten, wenn das rechtlich möglich ist.
Ich freue mich über Informationen und Antworten. LG

-- Editiert von Fragezeichen2021 am 10.02.2021 14:40

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6701 Beiträge, 2353x hilfreich)

Zitat:
Meine jetzige Wohnung ist keine WBS Wohnung, wird aber auch vom Amt bezahlt, da Sie recht günstig ist.

Und der Umzug wird dem Amt verschwiegen damit die MIete weiter gezahlt wird ?
Da fallen mir aber §§ ein, die sowas unter Strafe stellen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
Fragezeichen2021
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein natürlich nicht. Ich will nichts verschweigen oder Geld daraus schlagen. Ich würde die Miete von meiner Wohnung dann selber übernehmen und durch einen Untermieter decken oder über meine Eltern. Es geht mir nur darum dass ich, wenn die neue Wohnung zu laut ist wieder zurück in meine alte Wohnung kann.
Ich hab aber keine Ahnung, ob dies möglich ist.

-- Editiert von Fragezeichen2021 am 10.02.2021 14:48

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#3
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1855 Beiträge, 287x hilfreich)

Zitat (von Fragezeichen2021):
erstmal unterzuvermieten, wenn der Eigentümer der Wohnung nichts dagegen hat?


Sollte dieses "erstmal" soviel heißen, dass Du das Risiko ,mit dem Freund nicht zurechzukommen, nicht eingehen willst, evtl. mal ohne Wohnung dazustehen, würde ich mit dem Ansprechpartner beim Amt darüber offen sprechen. Vielleicht gäbe es einen Weg, wenn nicht, auf keinen Fall ordnungswidrig vorzugehen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#4
 Von 
Fragezeichen2021
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Leo24 danke für die Antwort. Genau ich will auf keinen Fall etwas regelwidriges machen, darum frage ich hier auch nach. Ich mache mir einfach Sorgen, dass es eventuell Probleme mit Freund oder der neuen Wohnung gibt und es ist verdammt schwierig schnell etwas neues zu finden. Zudem bin ich noch chronisch krank, was es zusätzlich schwer macht. Mir ist es wichtig zu wissen, was für Möglichkeiten ich habe ohne später Probleme zu bekommen.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36779 Beiträge, 6194x hilfreich)

Zitat (von Fragezeichen2021):
Wohnung untervermieten
Wenn du die freiwerdende Wohnung untervermieten willst, ist das dem Grusi-Amt mitzuteilen. Denn aus der (befristeten) Untervermietung erzielst du Einnahmen/Miete, die deine Grusi-Leistung mindern. Vielleicht würdest du durch die Mieteinnahme gar nicht mehr leistungsberechtigt?

Außerdem: Wenn du mit deinem Freund zusammenziehst, geltet ihr uU als 2er BG. Evtl. muss er dich mit seinem Einkommen unterhalten... oder bezieht er auch Sozialleistungen?

Zitat (von Fragezeichen2021):
Alternativ würden meine Eltern auch meine Jetzige Wohnung anmieten
Das geht und ist erlaubt, wenn der Vermieter das auch unterstützt...!!
Hauptsache, die Eltern finden dann schnell was, falls du doch wieder zurück willst...

Oder meinst du, deine Eltern würden nur die Miete zahlen, bis du dir sicher bist, aber gar nicht dort einziehen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6701 Beiträge, 2353x hilfreich)

Da gibt es aber noch weitere Hürden.
1.) Soll die Wohnung möbiliert untervermietet werden hat der Untermieter auch Kündigungsschutz mit der Folge
dass die Wohnung nicht wieder frei werden kann.
2.) In § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB steht:
Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.
Eine vollständige Untervermietung der Wohnung muss der Vermieter somit nicht genehmigen.

-- Editiert von Spezi-2 am 10.02.2021 19:00

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#7
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1008x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
1.) Soll die Wohnung möbiliert untervermietet werden hat der Untermieter auch Kündigungsschutz mit der Folge
dass die Wohnung nicht wieder frei werden kann.

Was hat das mit der Möblierung zu tun?

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#8
 Von 
frannzwick
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 36x hilfreich)

Das mit der Möblierung hat nur Einfluss auf eine unterschiedliche Kündigungsfrist (aber auch nur, wenn der Vermieter selbst mit dort wohnt).

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#9
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4281 Beiträge, 2434x hilfreich)

Die Ursprungsfrage war nur, ob das möglich ist. Antwort ist kurz: ja.

Natürlich müssen die Mieteinkünfte und Kosten dem Amt mitgeteilt werden. Auch ich würde empfehlen, den Plan dort frühzeitig zu besprechen.

Da du in einem Juraforum bist, wurden auch gleich die Hindernisse (insbesondere Zustimmung des Vermieters - du hast keinen Anspruch darauf!) und ansatzweise auch die Risiken (dein Mieter hat Kündigungsschutz wie jeder andere Mieter auch!) aufgezeigt.
Es gibt noch weitere Risiken:
Wenn dein Untermieter nicht zahlt, musst du trotzdem weiter die Miete zahlen.
Ein weiteres Risiko: du bist gegenüber deinem derzeitigen Vermieter voll für deinen Untermieter verantwortlich.
Wenn dein Untermieter Schäden anrichtet gegenüber dem Vermieter, bist du haftbar wie für jeden Besucher den du ins Haus lässt - diesen Besucher kannst du aber nicht rauswerfen!
Übrigens bist du gegenüber deinem Mieter auch für d n vertragsgerechten Zustand der Wohnung verantwortlich. Wenn dein Mieter einen Mangel meldet, musst du für B Hebung sorgen. Du kannst das weitermeld n und der Vermieter müsste ... Aber wenn der nichts tut, bist du deswegen nicht aus der Haftung raus!
Alles nicht gerade hochwahrscheinliche Szenarien, aber eben auch keine völlig illusorisch en Risiken ... Dafür dass, wenn du die Wohnung doch zurück willst, mindestens drei Monate Kündigungsfrist gegenüber d m Untermieter abgewartet werden müssen...



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