Wohnung von Eltern übernehmen - Wohnung stark renovierungsbedürftig !

26. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
Pontus
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnung von Eltern übernehmen - Wohnung stark renovierungsbedürftig !

Hallo,

ich stehe vor der Entscheidung, die Wohnung meines Vaters zu übernehmen, der kürzlich ins Pflegeheim gekommen ist - wie ich gelesen habe, soll eine Wohnungsübernahme durch Angehörige relativ unkompliziert sein.

Nun ist es leider so, daß die Wohnung nach ca. 25 Jahren sehr verwohnt und renovierungsbedürftig ist.

Wenn ich die Wohnung in dem schlechten Zustand übernehme, stehe ich dann beim Auszug vor hohen Renovierungskosten, weil ich die Wohnung in dem schlechten Zustand bewusst übernommen habe ?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124657 Beiträge, 40387x hilfreich)

Zitat (von Pontus):
die Wohnung meines Vaters zu übernehmen

In welcher Form konkret?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1915 Beiträge, 1025x hilfreich)

Hast du vorher schon in der Wohnung gewohnt (also nicht irgendwann vorher, sondern relativ kurzfristig)?

Zitat (von Pontus):
wie ich gelesen habe, soll eine Wohnungsübernahme durch Angehörige relativ unkompliziert sein.

Normalerweise kann man nämlich nicht einfach so in fremde Verträge eintreten. Erben und schon in der Wohnung lebende nahe Angehörige sind, sind da nach dem Todesfall eine Ausnahme. Aber hier kann der Vermieter auch kündigen.
Wenn es um Untervermietung gehen sollte, dann sieht das wieder leicht anders aus, damit wird aber der Vertrag dann auch nicht übernommen.

Sollte also der Vermieter nicht mitspielen, braucht man eine Ausnahme, oder man ist definitiv nicht der neue Vertragspartner (gegen den Willen des Vermieters).
Im Eherecht kann der Vermieter noch zu einigen Dingen gezwungen werden. Das steht hier aber nicht zur Debatte.



Wenn die Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart gewesen sein sollten (bei so langer Vertragslaufzeit wohl eher weniger), dann schuldet die dein Vater. Und zwar bei Vertragsbeendigung.
Ansonsten, vor allem im Hinblick auf das oben Ausgeführte, sind das recht frei verhandelbare Positionen zwischen (ggf. neuem) Mieter und Vermieter.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Pontus
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Normalerweise kann man nämlich nicht einfach so in fremde Verträge eintreten. Erben und schon in der Wohnung lebende nahe Angehörige sind, sind da nach dem Todesfall eine Ausnahme. Aber hier kann der Vermieter auch kündigen.
Wenn es um Untervermietung gehen sollte, dann sieht das wieder leicht anders aus, damit wird aber der Vertrag dann auch nicht übernommen.


Aha, das ist interessant - danke für die Antwort ! Nein, ich habe schon viele Jahre nicht mehr in der Wohnung gelebt...dann habe ich mir das mit der Übernahme des Mietvertrags wohl zu einfach vorgestellt, denn der Sterbefall ist noch nicht eingetreten und das Erbe müsste ich wegen Schulden ausschlagen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1915 Beiträge, 1025x hilfreich)

Nicht zwingend. Aber eben nicht ohne Zustimmung des Vermieters. Zumindest nicht als Vertragspartner/inhaber.

Als Untermieter des Vaters geht das besser. Wenn der Vermieter zustimmt, dann auch. Aber sonst wird's schwer.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10152 Beiträge, 4544x hilfreich)

Solange der Mieter noch lebt, gibt es kein Eintrittsrecht in den Mietvertrag. In § 563 BGB, § 563b BGB und § 564 BGB stehen die vermutlich für dich relevanten Gesetze bei Tod des Mieters. Wenn du das Erbe ausschlagen willst, dann hättest du nur ein Eintrittsrecht nach § 563 BGB, wenn du vor dem Tod zusammen mit dem Mieter in der Wohnung wohnst. Da das offenbar nicht der Fall ist, gibt es also kein Eintrittsrecht.

Natürlich ist es möglich, dass sich Mieter, Vermieter und du einvernehmlich darauf einigen, dass der Mietvertrag mit dir weiterläuft. Dafür müsste der Mieter aber natürlich zustimmen wollen und können.

Grundsätzlich kann sowas für den Vermieter durchaus auch Vorteile haben. Im Unterforum Erbrecht gibts gerade wieder einen Thread, welcher die Probleme von Vermietern bei Tod eines Mieters thematisiert (siehe https://www.123recht.de/forum/erbrecht/alleinlebender-Mieter-verstorben,-Erbverzicht,-Mietzahlung-__f623851.html). Aber auch schon in einem solchen Fall wie hier, wenn ein Mieter die Wohnung aufgrund von Pflegebedürftigkeit aufgibt, können auf den Vermieter große Kosten zukommen. Zumindest dann, wenn der Mieter keine ausreichenden Geldmittel mehr hat.

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