Wohnung wird mit altem Untermieter neu vermietet

8. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
Netero
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 13x hilfreich)
Wohnung wird mit altem Untermieter neu vermietet

Hallo zusammen,

mal angenommen eine Person A mietet eine Wohnung an und steht alleine in einem Mietvertrag, die Wohnung wird vorher nicht besichtigt.
Nun kommt Mieter A bei besagter Wohnung an und stellt fest, dass dort noch eine Person B seit Jahren wohnt, welche beim vorherigen Mieter zur Untermiete ein Zimmer der Wohnung bezogen hat und zwar mit der mündlichen Zustimmung des Vermieters.
Diese Person ist einfach nicht ausgezogen und der Vermieter wusste von diesem Umstand, hat jedoch nicht darauf hingewiesen.
Im Mietvertrag stehen keine Angaben zur Anzahl der Personen bei Vertragsbeginn, es handelt sich einfach um einen Standardmietvertrag über die Vermietung einer X-Zimmerwohnung, ohne Angaben darüber dass dort bereits eine weitere Personen wohnt.

Wie ist nun die rechtliche Lage zu bewerten, kann der neue Mieter den Untermieter einfach mit seinen Sachen auf die Straße setzen?
Wer ist dafür verantwortlich dass Person B die Wohnung räumt?
Ist der Mietvertrag anfechtbar?

Und falls sich Person A entschließen sollte, Person B nicht loszuwerden, sondern ebenfalls als Untermieter behalten zu wollen und dafür beim Vermieter gemäß Mietvertrag um die Erlaubnis der Untervermietung bittet, der Vermieter dies aber ablehnt, was dann?
Macht sich Person A in diesem Fall der unerlaubten Überlassung der Mietsache schuldig wenn Person B dennoch in der Wohnung verbleibt?
Wer wäre in diesem Fall in der Pflicht Person B auf Räumung zu verklagen?

Was wäre wenn Person A ebenfalls mündlich mit dem Vermieter vereinbart Person B als Untermieter weiterhin dort wohnen zu lassen und der Vermieter Jahre später Person A auffordert, das Person B die Wohnung nun unverzüglich zu verlassen hat, weil er einfach leugnet dass es eine mündliche Zustimmung zur Untervermietung gegeben hat?
Kann der Vermieter in diesem Fall glaubhaft machen, dass er von der Untervermietung an Person B keine Kenntnis hatte, auch wenn diese ja bereits schon lange vor Person A in der Wohnung lebte (damals mit Zustimmung des Vermieters) und der Vermieter zudem von Beginn an wusste, dass Person B die Wohnung nie verlassen hat, jedoch nie etwas dagegen unternommen hat.

Vielen Dank für konstruktive Antworten




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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Netero):
Diese Person ist einfach nicht ausgezogen und der Vermieter wusste von diesem Umstand, hat jedoch nicht darauf hingewiesen.

Das dürfte dann recht teuer werden für den Vermieter ...



Zitat (von Netero):
es handelt sich einfach um einen Standardmietvertrag

Jetzt ist nur noch die spannende Frage, welchen der 15.245 Standards man da genommen hat ...



Zitat (von Netero):
über die Vermietung einer X-Zimmerwohnung, ohne Angaben darüber dass dort bereits eine weitere Personen wohnt.

Dann ist die Anzahl der Personen die man dort vorzufinden hat exakt 0.
Der Vermieter schuldet eine geräumte Wohnung oder ziemlich hohen Schadenersatz für Ersatzwohnung, Hotel, Einlagerung der Möbel, Mietdifferenz, ...



Zitat (von Netero):
Wie ist nun die rechtliche Lage zu bewerten, kann der neue Mieter den Untermieter einfach mit seinen Sachen auf die Straße setzen?

Das sollte man mit Fachleuten diskutieren, dass geht hier https://www.frag-einen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79

Selbstjustiz ist in DE nicht so gerne gesehen, wenn gleich in bestimmten Fällen erlaubt.



Zitat (von Netero):
Wer ist dafür verantwortlich dass Person B die Wohnung räumt?

Nach bisheriger Schilderung der Vermieter.



Zitat (von Netero):
Ist der Mietvertrag anfechtbar?

Ja, aber warum sollte man?



Zitat (von Netero):
Und falls sich Person A entschließen sollte, Person B nicht loszuwerden,

Über so einen Entschluss sollte Person A erst gar nicht nachdenken ...



Zitat (von Netero):
Was wäre wenn Person A ebenfalls mündlich mit dem Vermieter vereinbart

Mündliche Vereinbarungen mit so einen Vermieter?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(687 Beiträge, 87x hilfreich)

Wenn im Mietvertrag nicht explizit aufgeführt ist das sich der Mieter verpflichtet das Untermietverhältnis des fortzuführen dann schuldet der der Vermieter ein bezugsfrei Wohnung.

Ist die Wohnung nicht bezugsfrei kann der auf Vertragserfüllung bestehen und für die Zwischenzeit bis zum möglichen Bezugsdatum Schadensersatz fordern. Inwieweit der VM diesem Schaden vom Vormieter/Untermieter zurückfordern kann braucht den neuen Mieter nicht zu interessieren, letztendlich kann er es auch gar nicht bewerten da er keine Kenntnis von Vorträgen und Vorkommnissen hat.

Zitat (von Netero):
Und falls sich Person A entschließen sollte, Person B nicht loszuwerden, sondern ebenfalls als Untermieter behalten zu wollen und dafür beim Vermieter gemäß Mietvertrag um die Erlaubnis der Untervermietung bittet, der Vermieter dies aber ablehnt, was dann?


Wenn der VM dies ablehnen sollte wäre dies mehr als verwunderlich, denn etwas besseres könnte ihm in der Situation gar nicht passieren. Also da müsste schon eine übergroße Aversion des Vermieters gegen den Untermieter vorliegen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Netero
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von Gerd61):
Zitat (von Netero):
Und falls sich Person A entschließen sollte, Person B nicht loszuwerden, sondern ebenfalls als Untermieter behalten zu wollen und dafür beim Vermieter gemäß Mietvertrag um die Erlaubnis der Untervermietung bittet, der Vermieter dies aber ablehnt, was dann?


Wenn der VM dies ablehnen sollte wäre dies mehr als verwunderlich, denn etwas besseres könnte ihm in der Situation gar nicht passieren. Also da müsste schon eine übergroße Aversion des Vermieters gegen den Untermieter vorliegen.


Nun das tut es leider...
Die oben beschrieben Fallbeispiele waren jetzt etwas fiktiv, denn mich beschäftigen ein paar rechtliche Fragen die sich ergeben wenn man der Argumentation der Gegenseite eines realen Falls folgen würde.

Im tatsächlich vorliegendem Fall war die Wohngemeinschaft der angemieteten Wohnung schon bekannt, Person A und B kennen sich seit ihrer Kindheit. Da der Hauptmieter zeitnah ausziehen wollte, war dieser auf der Suche nach einem Nachmieter und hat Person A bei seinem Vermieter als Nachmieter vorgestellt. A ist dann zum Vermieter gefahren, hat sich vorgestellt und einen Mietvertrag unterschrieben, dieser beinhaltete jedoch keine Angaben über die Anzahl der Personen zu Vertragsbeginn, oder sonstige Informationen zur Wohnsituation.
Im Mietvertrag existiert eine Klausel, welche bei Untervermietung die Zustimmung des Vermieters verlangt, die Schriftform wird jedoch nicht verlangt.
Dass Person B als Untermieter weiterhin wohnhaft bleibt wurde mündlich besprochen, es war klar, dass Person A lediglich den Hauptmieter ersetzt und die Verhältnisse ansonsten genau so bleiben wie bisher.

Eine Wohnungsübergabe durch den Vermieter ist nicht erfolgt, dies wurde alles zwischen den Mietern selbst geregelt, das lag auch daran, dass der Vermieter sehr alt ist, etwas weit entfernt wohnt und so kurzfristig auch keine Zeit hatte.
Die Übergabe fand also zwischen den Mietern statt. Eine schriftliche Regelung dazu gibt es nicht.

Nach ca. 2 Jahren kam es wegen Uneinigkeit bei den Betriebskosten mit dem Vermieter per Mail Kommunikation zum Zerwürfnis, dieser antwortete als Reaktion darauf umgehend und stelle die Forderung dass Person B unverzüglich auszuziehen hat, weil diese angeblich ohne seine Erlaubnis dort wohnt.

Dadurch ergibt sich für Person A folgendes Problem:

Die mündliche Vereinbarung/Erlaubnis bei Vertragsabschluss ist nicht zu beweisen, A hat keine Zeugen.

Was Person A jedoch durch Zeugen und Schriftverkehr belegen kann ist:

- der Untermieter B ist bereits seit vielen Jahren dort wohnhaft und war dies auch zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss und dem Einzugsdatum.
- Der ehemalige Hauptmieter kann bezeugen, dass die Untervermietung des selben Untermieters zu seiner Zeit ebenfalls über eine mündliche Vereinbarung erlaubt wurde, der Vermieter also seit jeher Kenntnis davon hatte.
- 5 Monate vor dem Zerwürfnis gab es Schriftverkehr zwischen Person A und dem Vermieter, in welchem der Untermieter namentlich als Mitbewohner benannt wird, dies ist aber auch leider das einzige Schriftstück.
- Der Vermieter war mehrere Male vor Ort und hatte über Gespräche mit den Nachbarn Kenntnis darüber, dass in der Wohnung von A zwei Personen leben.
- Der Vermieter hat sich vor dem Zerwürfnis nie über das Untermietverhältnis beschwert.

Es kann davon ausgegangen werden, dass der Vermieter nun äußerst böswillig keinen Versuch auslassen wird um die Geschichte so zu drehen, dass Person A später vor einem eventuellem gerichtlichen Prozess verliert und die Behauptung des Vermieters bezüglich unerlaubter Untervermietung zur Kündigung des Mietverhältnisses herangezogen werden kann.

Ich versuche daher den Worst-Case an falschen Behauptungen des Vermieters zu ermitteln.

Er wird zwar nicht glaubhaft bestreiten können, davon gewusst zu haben, dass in der Wohnung die er neu vermietet hat, bereits eine Person als Untermieter des alten Hauptmieters wohnt, was er zuvor selbst erlaubt hatte, er könnte jedoch behaupten, sich darauf verlassen zu haben, dass dieses Untermietverhältnis mit Beendigung des Mietverhältnisses des ehemaligen Hauptmieters, ebenfalls hätte enden müssen und das er keine Kenntnis davon hatte, dass diese Person weiterhin dort wohnhaft blieb.

Fraglich ist dann, ob er nicht zur Abnahme der Wohnung verpflichtet gewesen wäre und sicherstellen hätte müssen, dass diese bei Übergabe an Person A unbewohnt ist.
In wie weit er vor einem Gericht glaubhaft abstreiten kann, dass es unter diesen geschilderten Umständen keine Vereinbarung, bzw. Erlaubnis, für die Weiterführung der Untermiete unter neuem Hauptmieter gegeben haben soll, ist für mich aktuell die Kernfrage.
Einen ähnlich gelagerten Fall habe ich per Internet-Recherche noch nicht gefunden.







-- Editiert von Netero am 09.07.2022 15:40

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31981 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von Netero):
die Forderung dass Person B unverzüglich auszuziehen hat, weil diese angeblich ohne seine Erlaubnis dort wohnt.
Ist B eine schriftliche Kündigung zugegangen?
Zitat (von Netero):
Es kann davon ausgegangen werden,
NÖ. Das müssen A und B erstmal abwarten.
Wenn der Vermieter irgendwann was tut, was A sich jetzt schon denkt, kann man hier nachfragen.
Zitat (von Netero):
Ich versuche daher den Worst-Case an falschen Behauptungen des Vermieters zu ermitteln.
Wozu? Trotzdem abwarten, WAS der Vermieter tut...
Zitat (von Netero):
Einen ähnlich gelagerten Fall habe ich per Internet-Recherche noch nicht gefunden.
Du kannst Präzedenzfall werden mit der gedrechselten Vermutungsorgie...

Wo sollte man nachfragen?---> im Hellseherforum!

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Ich finde die Beschreibung der Mietsache etwas dürftig:

Zitat:
Im Mietvertrag stehen keine Angaben zur Anzahl der Personen bei Vertragsbeginn, es handelt sich einfach um einen Standardmietvertrag über die Vermietung einer X-Zimmerwohnung, ohne Angaben darüber dass dort bereits eine weitere Personen wohnt.

Insbesondere macht mich der Text: "X-Zimmerwohnung" stutzig.
Wie lautet denn der genaue Text ? Wie ist die Mietsache genau beschrieben ? Wieviel Zimmer KÜche, Bad, WC hat die "Wohnung" und was war davon unbewohnt ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#6
 Von 
Netero
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 13x hilfreich)

A wird B nicht kündigen wollen.

Der Vermieter von A kann B nicht kündigen, er kann aber an A herantreten und diesen unter Behauptung falscher Tatsachen (so wie hier geschildert) dazu auffordern das B die Wohnung zu verlassen hat, was geschehen ist.
A hat nicht vor dem zu folgen.

Jetzt kann es mit einer Abmahnung oder Kündigung weitergehen oder es passiert nichts.

Aber wie dem auch sei, wieso sollte man jetzt erstmal abwarten bevor man sich informiert?
Sich frühstmöglich über die rechtliche Situation zu informieren und gegebenenfalls Beweise zu sammeln macht durchaus Sinn.

Die Eskalation ist abzusehen und selbst wenn nicht, dann schadet es auch nicht wenn man mehr weiß


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#7
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(687 Beiträge, 87x hilfreich)

Zitat (von Netero):
Der Vermieter von A kann B nicht kündigen, er kann aber an A herantreten und diesen unter Behauptung falscher Tatsachen (so wie hier geschildert) dazu auffordern das B die Wohnung zu verlassen hat, was geschehen ist.
A hat nicht vor dem zu folgen.


Das ganze hört sich so an als wollten A und B am Vermieter vorbei und gegen dessen erklärten Willen agieren. Das kann nicht gutgehen!

Klar ist wenn das Hauptmietverhältnis Vormieter/Vermieter gekündigt wurde müsste auch der Untermieter die Wohnung räumen. Nun sieht es hingegen so aus als hätten A und B einvernehmlich und ohne Genehmigung durch den VM ein neues Untermietverhältnis abgeschlossen.

Welche Gründe führt der VM denn gegen die Untervermietung an B an? Gibt es Gründe die in der Person von B liegen oder lehnt er eine Untervermietung generell ab.

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#8
 Von 
Netero
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 13x hilfreich)

Der Vermieter führt keine Gründe an die gegen Person B liegen, solche wird es auch nicht geben, B hat sich nichts zu Schulden kommen lassen.
Der Grund ist schlicht Rache.
Person A hat begründet einer Erhöhung von Betriebskosten widersprochen und jetzt ist der Vermieter angefressen und will Person A schaden, bzw. unter Druck setzen und schikanieren.
Um das zu erreichen leugnet er die mündliche Vereinbarung, so dass Person A die unerlaubte Untervermietung unterstellt werden kann.

Natürlich ist es ein neuer Untermietvertrag, seit dem A die Wohnung bezogen hat, der alter Hauptmieter ist ja schließlich ausgezogen und hat das Mietverhältnis beendet, also wurde zwischen A und B ein neuer Untermietvertrag geschlossen. Alles mit mündlicher Erlaubnis des Vermieters, der seit Vertragsunterzeichnung davon weiß.

Zufällig war A in diesem Jahr für 6 Monate im Ausland und hat sein Zimmer in dieser Zeit einem weiteren Untermieter zur Verfügung gestellt und für diese Untervermietung wurde vom Vermieter schriftlich die Erlaubnis eingeholt. Also Untervermietung war nie ein Problem.
Die Wohnung ist auch laut Aussage des Vermieters schon immer als 2er WG für junge Leute gedacht gewesen und das war sie auch.
Diese Aussage hat er gegenüber dem Vormieter und Person A getätigt.

Für B gibt es halt keine schriftliche Erlaubnis, weil man es zu Beginn nicht als notwendig erachtet hat das extra festzuhalten, denn B war dort bereits seit vielen Jahren wohnhaft, alles lief ohne Probleme, bis der Vermieter eben jetzt eine Chance darin erkannt hat es gegen den aktuellen Mieter zu verwenden, weil der die erhöhten Betriebskosten nicht zahlen möchte.



0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(687 Beiträge, 87x hilfreich)

Zitat (von Netero):
Natürlich ist es ein neuer Untermietvertrag, seit dem A die Wohnung bezogen hat, der alter Hauptmieter ist ja schließlich ausgezogen und hat das Mietverhältnis beendet, also wurde zwischen A und B ein neuer Untermietvertrag geschlossen.


Das hörte sich im Eingangsbeitrag aber alles ganz anders an.

Auch hörte sich der Eintragsbeitrag so an als wäre A erst vor kurzem die Wohnung gezogen. Nun hat er schon eine Betriebskostenerhöhung und einen 6 monatigen Auslandsaufenthalt hinter sich. Wie lange wohnt A denn nun schon in der Wohnung und seit wann weiß der VM das B weiterhin in der Wohnung wohnt.

Bei unbegründeter Zustimmungsverweigerung könnte man basierend auf §553 BGB die Zustimmung auf gerichtlichem Wege einklagen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Netero
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 13x hilfreich)


A wohnt dort seit 2 Jahren, B seit 6 Jahren.
Die Wohnung hat 2 Zimmer und ist für eine WG ideal geschnitten.
Das B weiterhin dort wohnt, bzw. wohnen wird, weiß der Vermieter schon seit Vertragsabschluss mit A, also vor 2 Jahren, hier wurde alles besprochen.
Der ehemalige Hauptmieter hat A dem Vermieter damals als idealen Nachmieter vorgestellt, weil dieser mit B seit der Kindheit befreundet ist und somit als Mitbewohner gut harmoniert.

Wenn es jetzt aber um schriftliche Belege geht, dann wäre die früheste beweisbare Kenntnisnahme des Vermieters Anfang Februar, hier war A im Ausland und hat den Vermieter schriftlich darüber informiert, dass B (mit namentlicher Nennung und unter der Bezeichnung als Mitbewohner) bestimmte Arbeiten im Garten wie gewünscht vorgenommen hat.
Auf dieses Schreiben hat der Vermieter schriftlich geantwortet, die Zustellung und Kenntnisnahme kann hier also zweifelsohne bewiesen werden. Das war also vor etwas mehr als 5 Monaten.
Hier folgten auch keine Einwände des Vermieters.

Wenn man jetzt annimmt, dass der Vermieter bei Vertragsabschluss keine Kenntnis hatte, dann kann eine noch frühere Kenntnisnahme durch mehrere vor Ort Besuche des Vermieters angenommen werden (Türklingel, Briefkastenschild)
Zu der Wohnung gehören sogar 2 getrennte Kellerabteile, damit jeder Bewohner sein eigenes hat, kann man aber natürlich auch alles anders darstellen und bestreiten.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Netero):
Die Eskalation ist abzusehen und selbst wenn nicht, dann schadet es auch nicht wenn man mehr weiß

Mancher der User hier antwortet mit einer Mischung aus Bauchgefühl, Hausfrauenforum der „Bäckerblume", mangelnder Vorstellungskraft, Ausblendung der Realität, Unkenntnis der Rechtslage, …

Und das über den Tellerrand hinausblicken stellt für denn einen oder anderen eine unüberwindbare Hürde dar.



Wenn man beweisen kann, das der Vermieter von dem Bewohner wusste, diesen auch bei der Neuvermietung drin gelassen und "mit vermietet" hat, dann hat er mit einer (unbegründeten) Untersagung mehr als schlechte Karten wenn der Mieter sich entsprechend wehrt.
Denn er hat mindestens konkludent der Untervermietung zugestimmt.
Alls Beweise sofort gut sichern, insbesondere die Zeugenaussagen schriftlich sichern.

Und selbst wenn er Recht haben sollte, dann kann es gut sein das er dieses Recht aufgrund seines widersprüchlichen Verhaltens gar nicht durchsetzen darf (z.B. Verwirkung, § 242 BGB - Leistung nach Treu und Glauben, Rechtsmissbrauch und unzulässige Rechtsausübung, ...)


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31981 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und das über den Tellerrand hinausblicken
Darum geht es nicht. Vieles könnte und würde passieren können. Oder auch nicht.
Regelmäßig verweist du auf ein Hellseherforum, wenn solche Zukunftsbefürchtungen geäußert werden.
Und wie war das noch mit dem Wortlaut?
----------------------------
Zitat (von Netero):
Jetzt kann es mit einer Abmahnung oder Kündigung weitergehen oder es passiert nichts.
Selbstverständlich. Noch viel mehr könnte passieren. Wenn es soweit ist, und es etwas Lesbares gibt, frag wieder nach. d.h. Wenn Fakten da sind.

Zitat (von Netero):
A wird B nicht kündigen wollen.
Es geht nicht darum, was A will oder nicht will. Es gibt einen Vermieter!
Zitat (von Netero):
Sich frühstmöglich über die rechtliche Situation zu informieren und gegebenenfalls Beweise zu sammeln macht durchaus Sinn.
Ja. Aber deine Beweise sind keine. Ohne die machts wenig Sinn. Nicht ein einziger lesbarer Fakt ist da. Alles nur gedacht.
Zitat (von Netero):
Der Grund ist schlicht Rache...
Alles nur gedacht. Kein einziger Fakt.
Zitat (von Netero):
Diese Aussage hat er gegenüber dem Vormieter und Person A getätigt.
Eine unbeweisbare Aussage. Jaja, es gibt Zeugen...
Zitat (von Netero):
bis der Vermieter eben jetzt eine Chance darin erkannt hat
Vielleicht ist das so. Na und? Kein einziger lesbarer Fakt.
Zitat (von Netero):
Wenn es jetzt aber um schriftliche Belege geht,
Nö. Geht es noch nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Netero
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 13x hilfreich)

@Anami

Ein Vermieter kann einem Untermieter seines Mieters nicht kündigen, das ist Blödsinn. Zwischen Vermieter und B besteht kein Mietverhältnis.
B wird also keine schriftliche Kündigung erhalten, weil A das nicht beabsichtigt, somit kommt es in dieser Hinsicht sehr wohl auf das an was A möchte.
Wenn jemand eine Kündigung droht, dann wird das A sein.
Dafür wird A gut beraten sein sich möglichst frühzeitig um Zeugen, Beweise und die rechtliche Lage zu kümmern.
Ob Sie meine Ausführungen nun als Fakten bewerten oder nicht ist mir ehrlich gesagt egal.

Zeugen sind vor Gericht regelmäßig eine ausschlaggebende Beweisquelle.

Ich denke Ihre Posts sind wirklich überflüssig und tragen leider wenig zum Thema bei.
Ich muss mir von Ihnen nicht sagen lassen, wann ich mich in einem Forum für Rechtsthemen informieren darf und wann nicht.

Wenn Sie dazu außer Pöpeleien nichts sinnvolles beitragen möchten, dann müssen Sie das auch nicht.
Glücklicherweise gibt es noch andere Forum User. Danke.



-- Editiert von Netero am 09.07.2022 20:42

-- Editiert von Netero am 09.07.2022 20:47

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(491 Beiträge, 36x hilfreich)

@netero

Du bist doch hier her gekommen mit einer ziemlich verrückten Geschichte, welche immer wieder neue Informationen bereitstellte.

Aufgrund dessen hat hier jeder seine Meinung bzw. Sichtweise dargestellt. Es ist ein Fachforum, es ist aber hier keine Rechtsberatung. Wenn du wirklich sicher gehen willst, musst Du Dir einen Fachabwalt suchen und Dich dort informieren.

Es ist soweit alles gesagt worden. Es ist sicher nicht sinnvoll, wenn man Hilfe erwartet, andere User persönlich anzugreifen, nur weil sie ggf. nicht die Wunschantwort liefern.

Und so einfach wie Du Dir das mit den Zeugen vorstellst, ist es nicht. Denn ein Gericht entscheidet im Zweifel, was es braucht, um sich ein Bild zu machen. Ob es zu einer komplizierten Beweisaufnahme kommen würde, ist nicht Standard.

Vermutlich wird versucht werden, es zu einem Vergleich kommen zu lassen, möglich ist, dass das Mietverhältnis mit A aber letztendlich aufgelöst wird, da es schließlich durch alles auch kein Vertrauensverhältnis gibt.

Du schreibst, dass die ganze Sache durch die Erhöhung von Nebenkosten begann, oder? Worum ging es denn da? In letzter Zeit wurden fast überall berechtigter Weise die Nebenkostenvorauszahlungen erhöht.

Für den Fall, dass hier der Vermieter nicht unrechtmäßig gehandelt haben sollte, wird das Thema mir dem Untermieter vielleicht nicht zum Hauptproblem.

Falls ich was falsch gelesen habe, ignorier das einfach was ich geschrieben habe.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Netero
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 13x hilfreich)

Was den User Anami angeht, so schließe ich mich der Meinung von Harry van Sell an.
Es sind dabei gar nicht die unsinnigen und falschen Aussagen, sondern die offensichtlich auf Streit ausgelegten Pöbeleien und die Anmaßung bestimmen zu wollen wann Fragen im Forum angebracht sind und wann nicht.


Ja ich denke auch das es hier nicht mehr viel hinzuzufügen gibt, ich danke jedenfalls dem User Harry van Sell und auch den anderen für die konstruktive Antworten! Die Sache mit den Betriebskosten ist wieder ein ganz anderes Thema, hat aber keine Bedeutung in Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Untervermietung. Das würde jetzt nur wieder Zündstoff für die Forentrolle liefern.

Es war von Beginn an keine Frage nach der Lösung des Problems, sondern nach der Bewertung der Rechtslage.
Ich erwarte keine Antworten die mir „gefallen", aber was nützt mir die Aussage dass ich doch erstmal abwarten soll bis ein zu vermutendes Ereignis tatsächlich eintritt bevor mir jemand auf die Frage antworten möchte.
Das ändert ja nichts an der Frage und auch nichts an der Antwort, aber womöglich habe ich dann verpasst rechtzeitig zu reagieren.

Was mache ich wenn es morgen regnet?
Antwort: Regenschirm
Wenn ich aber nun erstmal warte bis es morgen tatsächlich regnet, dann wird die Antwort immer noch Regenschirm lauten, nur das ich dann bis ich die Antwort habe nass bin.


-- Editiert von Netero am 09.07.2022 23:41

1x Hilfreiche Antwort

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