Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht nach Zwangsversteierung

10. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Liebe
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht nach Zwangsversteierung

Ich beabsichtige, eine Wohnung per Zwangsversteigerung als Kapitalanlage zu erwerben. Die Wohnung wird seit langem von einer Dame bewohnt, die laut Grundbuch ein - allerdings nachrangiges - Recht auf lebenslange Wohnung und Mitbenutzung hat. Ein Mietvertrag existiert laut Gutachten für das Amtsgericht zur Verkehrswertermittlung nicht.

Welche Möglichkeiten bestehen für den Erwerber, einen Mietvertrag bzw. eine Zwangsräumung nach Ersteigerung durchzusetzen?
Ist die Bewohnerin zum Abschluss eines mietverzinslichen Mietvertrages mit dem neuen Eigentümer verpflichtet - und wenn ja - zu welchen Mindestkonditionen bezüglich des Mietzinses?
Was ist, wenn sie hierauf nicht eingeht?
Nach persönlicher RÜcksprache hat die Bewohnerin plötzlich doch von einem Mietvertrag gesprochen, der jedoch keine Mietzahlung vorsieht? Wird diese Verpflichtung vom Käufer übernommen bzw. kann hier dennoch ein ortsüblicher Mietzins eigefordert werden?

Herzlichen Dank für die Beantwortung!!!!!!!!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Sollte ein Mietvertrag existieren:
Wird die Mietsache versteigert, so hat der Ersteher ein Kündigungsrecht nach § 57a ZVG . Dieses Sonderkündigungsrecht bewirkt, dass ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Mietverhältnis (innerhalb von einer Woche ab Zuschlag) vorzeitig beendet werden kann.

I.d.R. erlischt ein lebenslanges Wohnrecht mit dem Verkauf der Immobilie

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"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ein lebenslanges Wohnrecht erlischt mit dem Verkauf der Immobilie nie!

Wenn eine Immobilie jedoch zwangsversteigert wird, dann werden auch alle nachrangigen Rechte gelöscht.

Die Kündigung eines Mietvertrages nach einer Zwangsversteigerung ist nur im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten zulässig (z.B. Eigenbedarf).

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