Wohnungsbesichtigung. Gericht. Mieter krank.

18. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
MieterK1
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnungsbesichtigung. Gericht. Mieter krank.

Hallo, es geht um folgenden Fall. Der Vermieter möchte konkret einen Raum sanieren, möchte aber dafür die ganze Wohnung betreten, die Mieter lehnen dies ab, der Vermieter reicht Klage auf Besichtigung ein. Die Mieter sind beide schwer erkrankt, der Mieter legt u.a. ein aktuelles Gutachten vor, das er nicht die Wohnung verlassen kann. Das Amt entzieht ihm sogar den Pass, da er seit Jahren nicht am öffentlichen Leben teilnehmen kann. Das Gericht verweist darauf, das der Termin nicht abgesagt wird, weil man ein Amtsärztliches Gutachten benötigt. Der Amtsarzt kann ein Gutachten bis August fertig stellen, außerdem haben die Mieter einen Anwalt genommen, der erst ab August kann. Trotzdem will das Gericht bereits jetzt urteilen, damit wohl ein Versäumnisurteil. Was können die Mieter jetzt machen? Das Gutachten vom Hausarzt wird vollständig von der Richterin ignoriert. Danke!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Sorry, aber wie bitte?

Zitat (von MieterK1):
Der Vermieter möchte konkret einen Raum sanieren, möchte aber dafür die ganze Wohnung betreten
Zitat (von MieterK1):
der Mieter legt u.a. ein aktuelles Gutachten vor, das er nicht die Wohnung verlassen kann


Warum soll der Mieter seine Wohnung verlassen wollen, wenn der Vermieter die Wohnung besichtigen will bzw einen Raum sanieren? (Tipp: Sofern der Vermieter nicht schon eine Tour im Verlauf eines Jahres durch die Wohnung gemacht hat, steht ihm ein Besichtigungsrecht zu, mindestens alle ein bis zwei Jahre.)

Zitat (von MieterK1):
Das Amt entzieht ihm sogar den Pass, da er seit Jahren nicht am öffentlichen Leben teilnehmen kann.
Was ist das denn für eine Story? Das kann doch so nicht stimmen....

Zitat (von MieterK1):
Was können die Mieter jetzt machen?

Ich würde sagen, s.o. - dem Vermieter steht ein regelmäßiges Besichtigungsrecht zu. Ich würde aufhören, dagegen zu klagen.

-- Editiert von fb367463-2 am 18.07.2018 14:33

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

Zitat (von MieterK1):
Das Gutachten vom Hausarzt wird vollständig von der Richterin ignoriert.

Das hätte ich auch sagen können. Ein Hausarzt schreibt das Attest so, wie es ein Patient wünscht. Hier wird also tatsächlich das Gutachten eines Amtsarztes benötigt.
Und das Märchen mit dem Passentzug solltest du in wichtigen Punkten noch einmal korrigieren.

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#3
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):

Ich würde sagen, s.o. - dem Vermieter steht ein regelmäßiges Besichtigungsrecht zu. Ich würde aufhören, dagegen zu klagen.

-- Editiert von fb367463-2 am 18.07.2018 14:33


Das hatten wir doch gerade erst: Nein insbesondere # 19 und #23
ein anlassloses, allgemeines Besichtigunsgrecht wiederspricht Art.13 GG und deshalb wird es durch den BGH verneint.

Zur Sache, wenn die RiA das ignoriert, gibt's dafür die Berufung beim LG.
Aber besonders überzeugend hört sich das bisher alles nicht an.

Der Anwalt und der Hausarzt der Mieter macht demnach Hausbesuche, da der Mieter ja nicht zum Anwalt kann?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#4
 Von 
MieterK1
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Noch einmal zur Klärung. Die Stadt hat aufgefordert durch Passablauf einen neuen Pass zu beantragen, da dies als "Hausbesuch" nicht möglich war, hat die Behörde entschieden, einen Hausbesuch zu machen und hat danach entschieden mit Rücksprache (Entbindung der Schweigepflicht) das die Passpflicht wegfällt, da der Patient (Mieter) seit mindestens 5 Jahre die Wohnung nicht verlassen hat und gepflegt wird. Der Anwalt verkehrt per Email und Telefon, er wurde jetzt erst gefunden und würde ab August für die Mieter tätig werden. Der Attest ist wie gesagt vom Hausarzt, das Gericht möchte den Termin nicht verschieben, trotz Hinweis darauf, das ein Anwalt die Mieter vertreten würde.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38322 Beiträge, 13977x hilfreich)

Welche Passpflicht? Ist der Mieter Ausländer?

Was spricht gegen die Begehung der Wohnung in Anwesenheit der Mieter? Ich verstehe das Problem nicht. Es gibt offensichtlich ein Gerichtsverfahren, im Rahmen dieses Verfahrens soll eine Begehung der Wohnung stattfinden. Wie sollte der Anwalt da was dran ändern? Alles, was erforderlich ist, um die Sanierung durchführen zu lassen, das muss der Mieter letztlich dulden. Es geht nicht um Renovierung!

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Der Vermieter will, weil er schon mal gerade zur Sanierung da ist, auch gleich den Rest der Wohnung besichtigen. Das wiederum will der Mieter verhindern. Nur an den Argumenten fehlts.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38322 Beiträge, 13977x hilfreich)

Nun ja, Sanierung heisst ja auch, dass man sehen muss/will, wie das an den Rest der Wohnung anzuschließen ist. Hier ist doch das Problem, dass gar kein Betretungsrecht da sein soll. Und - das Gerichtsverfahren ist doch insoweit fortgeschritten, dass ein Beweisbeschluß existiert.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nun ja, Sanierung heisst ja auch, dass man sehen muss/will, wie das an den Rest der Wohnung anzuschließen ist. Hier ist doch das Problem, dass gar kein Betretungsrecht da sein soll. Und - das Gerichtsverfahren ist doch insoweit fortgeschritten, dass ein Beweisbeschluß existiert.

wirdwerden


Selten so einen Blödsinn gelesen.
Es ist doch vollkommen unbekannt, was der VM in dem einen Raum sanieren will.
Und von einem Beweißbeschluss les ich da auch nichts.

Signatur:

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#9
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Wenn die nummer echt ist, muss sich übrigens nur der Anwalt, der erst ab August kann dem Gericht sein Mandat anzeigen und versichern, dass er beim Julitermin nicht kann. Dann muss die Richterin, den Termin aufheben.

Signatur:

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119318 Beiträge, 39710x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
muss sich übrigens nur der Anwalt, der erst ab August kann dem Gericht sein Mandat anzeigen und versichern, dass er beim Julitermin nicht kann.

So läuft das bei einem professionellen Anwalt.
Die haben Vordrucke dafür, das sind normalerweise nur ein paar Mausklicks.



Zitat (von Akkarin):
Dann muss die Richterin, den Termin aufheben.

Nö, muss sie nicht.
Nur ist es dann ein leichtes das Urteil wegen dem Verfahrensfehler zu eleminieren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

sagen wir halt sie müsste nach 227 ZPO aufheben

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