Wohnungsbesichtigungen in Zeiten von Corona

19. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)
Wohnungsbesichtigungen in Zeiten von Corona

Ich hätte eine Frage zu den Rahmenbedingungen von Wohnungsbesichtigungen in den (aktuellen) Zeiten der Pandemie.

Ein Vermieter möchte die Wohnung eines Mieters besichtigen,
Der Mieter setzt im Rahmen der Terminvereinbarung weitere Rahmenbedingungen für den Ablauf der Wohnungsbesichtigung.

Da der Mieter mehrere Vorerkrankungen hat, die vom Robert-Koch-Institut als Risikoerkrankungen für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung geführt werden, verlangt der Mieter neben der Einhaltung der hinlänglich bekannten AHA-Regeln und der allgemein gültigen Kontaktbeschränkungen, dass die Person, welche die Besichtigung durchführen soll, die offizielle Corona-WarnApp auf ihrem Telefon gespeichert und zum Zeitpunkt der Besichtigung für mindestens 14 Tage zurückliegend die Risiko-Ermittlung aktiviert hat.
Der Mieter möchte vor Beginn der Besichtigung den Status der WarnApp einsehen. und der Person nur dann Zutritt gewähren, wenn der Status der App auf auf grün, also "Niedriges Risiko" steht.

Der Vermieter lehnt dieses ab mit der Begründung, er könne seine Mitarbeiter nicht dazu auffordern, die App zu verwenden oder die dort gespeicherten, privaten Daten an Dritte weiterzugeben.

Hieran wäre schon zu erkennen, dass der Vermieter sich mit der Funktionsweise der App nicht im Ansatz auseinandergesetzt hat. Denn sonst wüsste er, dass die App keinerlei persönliche Daten speichert; geschweige denn, weitergibt. Da keine persönlichen Daten in der App gespeichert werden, kann der Mieter auch bei einem Blick auf den Status der App keinerlei persönliche Informationen des Handybenutzers einsehen.

Der Mieter steht auf dem Standpunkt, dass er das Recht hat, nur Personen den Zutritt zur seiner Wohnung zu gewähren, die die App auf ihrem Handy laufen lassen; und zwar mit eingeschalteter Risikoermittlung über einen zurückliegen Zeitraum, der lang genug ist, etwaige Inkubationszeiten abzudecken.

Ebenso stellt sich die Frage, ob der Mieter diese Bedingungen ebenso bei der Besichtigung durch etwaige Kaufinteressenten stellen darf.

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26 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von lab61):
Der Mieter steht auf dem Standpunkt, dass er das Recht hat, nur Personen den Zutritt zur seiner Wohnung zu gewähren, die die App auf ihrem Handy laufen lassen;
Ob dieser Standpunkt im Fall eines Rechtsstreits bestätigt würde, wage ich stark zu bezweifeln.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Die klassische Juristenantwort: Es kommt darauf an.

Hier stellt sich erstmal die Frage, aus welchem Anlass der Vermieter die Wohnung betreten möchte. Es wird auf die Abwägung der Vermieterinteressen mit den Mieterinteressen ankommen. Je nach Wichtigkeit wäre dann abzuwägen, ob der Mieter aktuell überhaupt eine Besichtigung gestatten muss und wenn ja, welche Bedingungen dafür gelten müssen.

Die Corona-Warnapp wäre meiner persönlichen Meinung nach nicht so relevant. FP2-Masken bei allen Beteiligten und Händedesinfektion vorm Betreten erscheint mir zielführender.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

https://www.123recht.de/forum/mietrecht/Mietrecht-__f580449.html
https://www.123recht.de/forum/mietrecht/Mietrecht-__f578362.html

Es liest sich so, als wäre in dieser Sache seit der ersten Anfrage im September noch immer nichts zustande gekommen, was im ungünstigen Fall eine Sache von 20 min sein könnte.

Zitat (von lab61):
Der Mieter steht auf dem Standpunkt, dass er das Recht hat, nur Personen den Zutritt zur seiner Wohnung zu gewähren, die die App auf ihrem Handy laufen lassen;
Diesen Standpunkt halte ich für falsch.

Es ist jetzt und auch im Januar oder später nicht damit zu rechnen, dass die Risiken für den Mieter geringer werden. Er kann gern absurde Forderungen stellen, aber das Thema endet dadurch nicht
Solange man es als Mieter nicht schafft, die anlassbezogene Wohnungsbesichtigung von einem Bevollmächtigten über die Bühne zu bringen, bleibt der Sachstand so.

Das hat nichts mit den aktuellen Beschränkungen wg. Pandemie zu tun.
Das hat einzig mit dem Unwillen dieses Mieters zu tun. Dieser trägt seine Alibi-Risiken vor sich her wie ein Lichtschwert.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Zitat (von lab61):
Der Mieter steht auf dem Standpunkt, dass er das Recht hat, nur Personen den Zutritt zur seiner Wohnung zu gewähren, die die App auf ihrem Handy laufen lassen;
Ob dieser Standpunkt im Fall eines Rechtsstreits bestätigt würde, wage ich stark zu bezweifeln.


VG
Roland

Das ist allerdings richtig.
Wir bewegen uns hier auch juristisch auf gewissem Neuland.
Niemand hätte sich vor dem Frühjahr vorstellen können, das eine Landes- oder Regionalregierung die nahezu komplette Schließung aller Geschäfte, Sportstätten, usw. verfügt und dafür eine rechtlich stabile Grundlage hat, die auch in nahezu allen Fällen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standgehalten hat.

Niemand hätte sich vor dem Sommer vorstellen können, dass Versammlungsbehörden das Versammlungsrecht, eines unserer wichtigsten Verfassungsgüter, mit dem Hinweis des Schutzes vor Infektionen so massiv einschränken kann, und diese Einschränkungen auch von unserem höchsten deutschen Gericht bestätigt bekommen.

Insofern stellt sich eben schon die Frage, wo und in welchen Fällen gewissen Verfassungsgüter, wie eben auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Schutz der eigenen Gesundheit, gegenüber anderen Rechtsgütern neu abzuwägen sein wird. Zumindest für den Zeitraum einer solchen Ausnahmesituation.

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#5
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Die klassische Juristenantwort: Es kommt darauf an.

Hier stellt sich erstmal die Frage, aus welchem Anlass der Vermieter die Wohnung betreten möchte. Es wird auf die Abwägung der Vermieterinteressen mit den Mieterinteressen ankommen. Je nach Wichtigkeit wäre dann abzuwägen, ob der Mieter aktuell überhaupt eine Besichtigung gestatten muss und wenn ja, welche Bedingungen dafür gelten müssen.


Dazu kann ich nur antworten, dass dem Besichtigungsbegehren kein Grund, dem na als eine dringend Gefahrenabwehr bezeichnen könnte, besteht. Es geht nicht um die Inaugenscheinnahme eines vermuteten Schadens, dessen unverzügliche Begutachtung und Beseitigung notwendig ist, um weitere Schäden am Gebäude und an Eigentum anderer Mieter anzuwenden.

Es geht um die Begründung, die Wohnung besichtigen zu wollen um deren Verkauf "vorzubereiten".
Die Nichtdurchführung dieser Besichtigung hat den Vermieter aber nicht davon abgehalten, die Wohnung bereits Wochen zuvor mit einem entsprechenden Exposé auf einer großen Immobilienplattform zum Kauf anzubieten. Insofern wird der Vermieter hier auch kaum mit einen (drohenden) wirtschaftlichen Schaden argumentieren können.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Anami):
https://www.123recht.de/forum/mietrecht/Mietrecht-__f580449.html
https://www.123recht.de/forum/mietrecht/Mietrecht-__f578362.html

Es liest sich so, als wäre in dieser Sache seit der ersten Anfrage im September noch immer nichts zustande gekommen, was im ungünstigen Fall eine Sache von 20 min sein könnte.


Da haben Sie Recht.
Dem Mieter geht es vielleicht auch gar nicht so sehr um einen Zeitaufwand von 20 Minuten, sondern um ganz grundsätzliche Rechtsgüter. Ich denke, in einem Juraforum sollte die Frage, inwieweit jemand einfach auch nur auf sein Recht bestehen kann und darf, keine so untergeordnete Rolle spielen.
Ob man nicht könnte, ob es am Unwillen oder daran liegt, dass der alte Hund nicht mehr sein bein heben kann, ist, oder Verlieter und Leiter sich einfach nicht leiden können, sollte bei der Bewertung einer rechtlichen Frage keine Rolle spielen. Es werden in Deutschland jedes Jahr unzählige Prozesse geführt, wo man sich eigentlich auch fragen könnte, ob dieser Prozess nicht auch im Vorfeld zu verhindern gewesen wäre, wenn die eine oder andere Seite sich bewegt hätte. Die Antwort ist eindeutig: Ja.
Die Frage ist aber, warum sich jemand bewegen sollte, wenn er sich doch im recht sieht.
Rechtsprechung ist eben nicht immer "der Klügere gibt nach". Weil der Klügere dann nämlich am Ende der Dumme ist.

Zitat (von Anami):
Zitat (von lab61):
Der Mieter steht auf dem Standpunkt, dass er das Recht hat, nur Personen den Zutritt zur seiner Wohnung zu gewähren, die die App auf ihrem Handy laufen lassen;


Diesen Standpunkt halte ich für falsch.

Es ist jetzt und auch im Januar oder später nicht damit zu rechnen, dass die Risiken für den Mieter geringer werden. Er kann gern absurde Forderungen stellen, aber das Thema endet dadurch nicht
Solange man es als Mieter nicht schafft, die anlassbezogene Wohnungsbesichtigung von einem Bevollmächtigten über die Bühne zu bringen, bleibt der Sachstand so.


Das Mieter muss und will hier ja auch gar nichts zustande bekommen. Sondern er will allenfalls das zulassen, wozu er rechtlich verpflichtet ist.
Unabhängig davon hat der Mieter ein sehr berechtigtes Interesse daran, seine Gesundheit nicht durch Kontakte zu gefährden, deren Lebenswandel und deren Kontakte in den Tagen vor einer Besichtigung er nicht im geringsten einschätzen kann.

Dafür hat die Bundesregierung ja auch u.a. Die WarnApp in Auftrag gegeben. Und sie wäre sicher ein deutlich wirksameres Instrument, wenn viel mehr Leute sie auch benutzen würden. Der Mieter benutzt sie. Und die Frage ist, ob er es hinnehmen muss, dass andere Mitbürger den Ernst der Lage offenbar immer noch nicht begreifen und sich weiterhin diesen sinnvollen und einfach Maßnahmen verweigern, die nicht nur den Mieter sondern ggfs. auch die Angehörigen des Vermieters zu schützen in der Lage sind.


Zitat (von Anami):
Das hat nichts mit den aktuellen Beschränkungen wg. Pandemie zu tun.


Doch. das hat es. ohne die derzeitiger Pandemielage hätte er die Besichtigung bereits durchführen lassen.

Zitat (von Anami):
Das hat einzig mit dem Unwillen dieses Mieters zu tun. Dieser trägt seine Alibi-Risiken vor sich her wie ein Lichtschwert.

Ihre persönliche Einschätzung hat aber nichts damit zu tun, wie diese Frage ggfs. rechtlich zu bewerten ist.
Ich verweise auf meine obige Antwort, in der ich bereits aufgezeigt habe, dass die Pandemielage derzeit bei uns und in vielen anderen Ländern zu Regierungsanordnungen und -handlungen geführt hat, die die meisten Menschen vorher auch nicht für möglich und rechtlich haltbar gehalten haben. Es geht hier - man muss das wohl auch hier nochmal betonen - nicht um einen regulären Grippewinter.

Überlegungen hierzu vermisse ich leider in den bisherigen Antworten.


-- Editiert von lab61 am 19.12.2020 19:07

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von lab61):
Es geht nicht um die Inaugenscheinnahme eines vermuteten Schadens, dessen unverzügliche Begutachtung und Beseitigung notwendig ist, um weitere Schäden am Gebäude und an Eigentum anderer Mieter anzuwenden.


Das letzte Wort sollte natürlich "abzuwenden" keißen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von lab61):
Die Nichtdurchführung dieser Besichtigung hat den Vermieter aber nicht davon abgehalten, die Wohnung bereits Wochen zuvor mit einem entsprechenden Exposé auf einer großen Immobilienplattform zum Kauf anzubieten. Insofern wird der Vermieter hier auch kaum mit einen (drohenden) wirtschaftlichen Schaden argumentieren können.

Doch natürlich, denn kaum jemand wird eine Immobilie "blind" kaufen.

Und nochmal: Es gibt mehr als genügend Möglichkeiten sich bei einer Besichtigung zu schützen. Die wurden hier auch schon alle genannt. Von Abstand über FFP2 Masken, Lüftung und Durchführung der Besichtigung durch Dritte.
Fragen die auftauchen, und die vielleicht nur der Mieter beantworten kann, können sich die Betreffenden notieren und sich dann draussen mit 100m Abstand zubrüllen.
Und wäre ich dein Vermieter und hätte was gegen diese App....... hey wozu gibt es die Althandys, die irgendwo in Schubladen schlummern? Austricksen kann er dich, wenn er will.
Allzulange wirst du das auch nicht mehr durchziehen können, denn du wirst sicher zu denjenigen gehören, die nach den Bewohnern von Pflegeheimen in den Genuss des Impfstoffs kommen können. Ich tippe auf spätestens März.

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#9
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):
Zitat (von lab61):

Doch natürlich, denn kaum jemand wird eine Immobilie "blind" kaufen.


Sie glauben gar nicht, wie viele Immobilien blind gekauft werden.
Die Wohnung des Mieters wurde 2016 BLIND für 400.00€0 von einem ausländischen Investor gekauft, obwohl die marktübliche Preisspanne für vergleichbare, vermietete Objekte zu dem Zeitpunkt zwischen 220.000 und 280.000 € lagen.

Blind kaufen tun viele ausländische Investoren. Vor allem die, die ganz schnell Geld außer Landes bzw. irgendwie beiseite schaffen müssen. Blind gekauft ohne jegliche Überprüfung des realen Marktwertes einer Immobilien wird auch sehr gerne, wenn man Geldwäsche betreiben muss, wie z.B. die Berliner Clan-Familie Remmo, denen man 71 Immobilien beschlagnahmt hat, weil sie den rechtmässigen Erwerb des Geldes, mit dem diese Immobilien von ihnen erworben wurden, nicht nachweisen konnten.

Falls Ihnen der Name Remmo nichts sagt googeln sie am Besten mal nach den Worten "Bodemuseum" "Goldmünze" "Juwelendiebstahl" "Grünes Gewölbe".

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#10
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):

Allzulange wirst du das auch nicht mehr durchziehen können, denn du wirst sicher zu denjenigen gehören, die nach den Bewohnern von Pflegeheimen in den Genuss des Impfstoffs kommen können. Ich tippe auf spätestens März.


Das wäre dem Mieter sicher die liebste Lösung. Das können Sie mir glauben.
Aber nach dem, was derzeit zu lesen ist, wird er als unter 60jähriger mit seinen Risikoerkrankungen erst in der dritten Prioritätsgruppe geführt. Wenn die schon bis März durchgeimpft werden kann, wäre das dem Mieter sicher alles andere als unwillkommen.

Deshalb stellt sich ihm ja auch die Frage, warum der Vermieter sich nicht noch bis dahin gedulden kann.
Und wenn nicht, warum er sich dann nicht entschließen will, wenigstens die Corona-WarnApp zu benutzen.




-- Editiert von lab61 am 19.12.2020 21:46

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von lab61):
Die Wohnung des Mieters wurde 2016 BLIND für 400.00€0 von einem ausländischen Investor gekauft, obwohl die marktübliche Preisspanne für vergleichbare, vermietete Objekte zu dem Zeitpunkt zwischen 220.000 und 280.000 € lagen.

Das scheint aber diesmal nicht ganz zu klappen.
Zitat (von lab61):
Falls Ihnen der Name Remmo nichts sagt googeln sie am Besten mal nach den Worten "Bodemuseum" "Goldmünze" "Juwelendiebstahl" "Grünes Gewölbe".

Mal abgesehen davon, dass der Remmo Clan mittlerweile deutschlandweit bekannt sein dürfte, würde ich nicht unbedingt nach "Goldmünze", "Juwelendiebstahl", oder "Grünes Gewölbe" googeln, sondern gleich nach dem Remmo Clan.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):
Zitat (von lab61):
Die Wohnung des Mieters wurde 2016 BLIND für 400.00€0 von einem ausländischen Investor gekauft, obwohl die marktübliche Preisspanne für vergleichbare, vermietete Objekte zu dem Zeitpunkt zwischen 220.000 und 280.000 € lagen.

Das scheint aber diesmal nicht ganz zu klappen.


Mein Großvater sagte schon immer: "Jeden Tag steht irgendwo ein Dummer auf. Man muss nur wissen, wo."

Zitat (von kathi2008):
Zitat (von lab61):
Falls Ihnen der Name Remmo nichts sagt googeln sie am Besten mal nach den Worten "Bodemuseum" "Goldmünze" "Juwelendiebstahl" "Grünes Gewölbe".

Mal abgesehen davon, dass der Remmo Clan mittlerweile deutschlandweit bekannt sein dürfte, würde ich nicht unbedingt nach "Goldmünze", "Juwelendiebstahl", oder "Grünes Gewölbe" googeln, sondern gleich nach dem Remmo Clan.


Ich schrieb ja auch: FALLS IHNEN DER NAME REMMO NICHTS SAGT.
Und sicher ist der Name immer noch nicht jedem bekannt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von lab61):
Und sicher ist der Name immer noch nicht jedem bekannt.

Davon gehe ich aus. Aber wenn mir "Remmo Clan" nichts sagt, suche ich zuerst nach "Remmo Clan" und nicht nach "Goldmünze".
Aber du scheinst ja Glück zu haben, dass dein Haus keiner kriminellen Vereinigung gehört, denn dann wäre die rechtliche Seite deiner Wohnungsbesichtigungsverhinderung nicht dein Hauptproblem.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von lab61):
Denn sonst wüsste er, dass die App keinerlei persönliche Daten speichert;

Doch, genau das tut sie, das war am Anfang auch eine Riesendiskussion weil so ein paar blöde Datenschützer den Datenschutz über den Gesundheitsschutz gestellt haben - und die noch blöderen Politiker auch noch eingeknickt sind...



Zitat (von lab61):
und der Person nur dann Zutritt gewähren, wenn der Status der App auf auf grün, also "Niedriges Risiko" steht.

Was denknotwenigerweise ziemlich nutzlos ist, um sein vorgebliches Schutzinteresse zu gewährleisten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):

Aber du scheinst ja Glück zu haben, dass dein Haus keiner kriminellen Vereinigung gehört, denn dann wäre die rechtliche Seite deiner Wohnungsbesichtigungsverhinderung nicht dein Hauptproblem.


Das ist wohl wahr.
Unser Haus ist in Einzeleigentum aufgetellt. Und die meisten Wohnungen gehören ausländischen Investoren aus einem einzigen Land. Denen wurden diese Einzelwohnungen von dem Spekulanten, der die Häuser, mehrere Dutzend allein hie in dieser Stadt, aufgekauft und aufgeteilt hat. Um dann seine Landsleute über deren Unwissen über den Tisch zu ziehen und die Wohnungen völlig überteuert zu verkaufen. Jetzt wollen die meisten der Investoren ihre Wohnungen wieder loswerden. Und der größte Witz ist der, dass die meisten dabei genau die Firma mit dem Wiederverkauf beauftragen, von der sie schon beim Kauf verarscht wurden.
Und als Anwalt haben sie sich dann auch den Anwalt in ihren Land genommen, der zuvor die Rechtsabteilung des Unternehmens geleitet hat, welches Sie beim Kauf über den Tisch gezogen hat.

Klingt unglaublich, was? Aber ist tatsächlich so.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von lab61):
Denn sonst wüsste er, dass die App keinerlei persönliche Daten speichert;

Doch, genau


Das mag bei der ersten Version so gewesen sein. Da hat der Chaos Computer Clug die Verteilung pber zentrale Server und die zentrale Speicherung von Daten der App auf Servern der Regierung kritisiert.
Hier haben die Entwickler nachgezogen und dafür gesorgt, dass Daten, die die App erhebt, was sowieso keine persönlichen Daten, sondern lediglich elektronisch verschlüsselte Signaturen, die die Telefone über Bluetooth miteinander austauschen, beinhaltet, nur auf dem jeweiligen Smartphone selbst gespeichert werden.

Nach dieser Änderung hat selbst der Chaos Computer Club seine diesbezügliche Kritik an der App zurückgezogen.
In Bezug auf den Datenschutz ist die Corona-App für den CCC nunmehr in Ordnung. Und das will schon was heißen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von lab61):
und der Person nur dann Zutritt gewähren, wenn der Status der App auf auf grün, also "Niedriges Risiko" steht.

Was denknotwenigerweise ziemlich nutzlos ist, um sein vorgebliches Schutzinteresse zu gewährleisten.


Es ist nicht ziemlich nutzlos. Technisch gesehen funktioniert es.
Es ist vor allem deshalb immer noch nutzloser, als es sein könnte, weil sich immer noch so viele Leute der Nutzung der App verweigern und damit auch einen geringeren Beitrag zur Behinderung der Pandemiebekämpfung leisten, als sie es könnten.

Bei Leuten, die sich der Nutzung dieser App verweigern, stellt sich mir persönlich auch gleich die Frage, ob sie es möglicherweise auch mit den anderen Regeln nicht so genau nehmen. Z.B. im Büro nicht die notwendigen Abstände halten und keine Masken tragen, wo sie enger zusammensitzen. Ob sie in privaten Haushalten mit deutlich mehr Personen aus mehr als nur zwei Haushalten zusammenkommen, und damit Infektionen stärker weitertragen könnten.

-- Editiert von lab61 am 20.12.2020 14:58

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von lab61):
Es ist nicht ziemlich nutzlos. Technisch gesehen funktioniert es.
Es ist vor allem deshalb immer noch nutzloser, als es sein könnte, weil sich immer noch so viele Leute der Nutzung der App verweigern und damit auch einen Beitrag zur Behinderung der Pandemiebekämpfung leisten.
Unterscheide bitte zwischen deiner persönlichen Meinung über den Nutzen dieser App im Allgemeinen und dem Nutzen der App für einen Mieter bei einer Wohnungsbesichtigung.

Rechtlich wird der Mieter maximal Dinge durchsetzen können, die für einen Schutz des Mieters notwending und zielführend sind. FP2-Maske, Handdesinfektion, Abstand, Lüften und nichts anfassen sind solche Dinge. Das Ergebnis der App erscheint mir da sehr wenig Sicherheit für den Mieter zu liefern.

Wie du selbst sagst, gibt es genügend Personen ohne laufende App. Zudem gibt es einen Zeitverzug zwischen Erkrankung und Testergebnis. Auf der anderern Seite würde so eine Forderung es für kommerzielle Vermieter nahezu unmöglich machen. Denn kein Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern vorschreiben, dass diese privat die App laufen lassen.

Von daher: Wenig Nutzen auf der einen Seite, große Probleme auf der anderen Seite wird dazu führen, dass eine solche Forderung nicht durchsetzbar sein wird.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von lab61):
Es ist nicht ziemlich nutzlos. Technisch gesehen funktioniert es.

Nein, denn das kann es für das vom Mieter angeführte Ziel gar nicht.
Denn erst mal muss ein Infizierter ja wissen das er infiziert ist - während dieser Zeit gibt er die Viren ungehindert weiter, niemand weis es, nirgendwo wird es angezeigt.



Zitat (von lab61):
weil sich immer noch so viele Leute der Nutzung der App verweigern

Ich frage mich sowieso, weshalb man diese App nicht zur Pflicht für Smartphonenutzer gemacht hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Unterscheide bitte zwischen deiner persönlichen Meinung über den Nutzen dieser App im Allgemeinen und dem Nutzen der App für einen Mieter bei einer Wohnungsbesichtigung.


Es ist nicht meine persönliche Meinung, sondern erwiesene Tatsache, dass die App besser für alle arbeiten würde, wenn auch alle, die ein Smartphone haben, sich die App installieren und diese auch laufen lassen würden.

Dass die App also nicht so viel Nutzen bringt, wie erhofft, liegt im Wesentlichen an denen, die sich der Nutzung der App verweigern.

Zitat (von cauchy):

Wie du selbst sagst, gibt es genügend Personen ohne laufende App. Zudem gibt es einen Zeitverzug zwischen Erkrankung und Testergebnis.


Richtig. Es gibt auch einen Verzug zwischen Infektion und Auftreten erster Symptome. Genau da greift de App ein, indem sie den Nutzer darüber informiert, dass er sich in den vergangenen Tagen in der Nähe einer Person aufgehalten hat, die dann positiv getestet wurde. Er also damit der Gefahr unterliegt, auch schon infiziert zu sein, ohne schon spürbar krank geworden zu sein. Diese Menschen sollen dann Kontakt mit ihren Arzt aufnehmen, und sich ggfs. in Quarantäne begeben.
Wer diese Warnung nicht bekommt, verteilt als Infizierter munter die Viren weiter, bis er dann auch auf der Schnauze liegt.
Sie sollten sich mal mit der Funktionsweise der App vertraut machen.
Wenn Sie die begriffen haben, dass werden Sie erkennen müssen, dass auch eine App nicht vor Infektionen schützt, wo sie keine anderen Maßnahmen ergreifen. Aber sie schützt mittelbar, indem sie möglicherweise infizierte Personen darauf hinweist, das sie sich möglicherweise infiziert hat. Und zwar. bevor sie es selbst anhand von Symptomen merkt. Insofern kann sie nach einer solchen Information an den Nutzer eben doch WEITERE Infektionen, die von diesem Nutzer ausgehen könne, verhindern.

Und insofern ist auch klar, dass der positive Effekt dieser App umso größer ist, je mehr Leute sie auch aktiv benutzen.

Zitat (von cauchy):

Auf der anderen Seite würde so eine Forderung es für kommerzielle Vermieter nahezu unmöglich machen. Denn kein Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern vorschreiben, dass diese privat die App laufen lassen.


Das sage ich ja auch nicht. Die Frage ist schlichtweg, ob ich in der derzeitigen Gefahrenlage den Zugang zu meiner Wohnung davon abhängig machen kann, ob jemand die App benutzt und diese sich im grünen Status befindet.

Und zu der Frage hat sich bisher nur ein einziger Forist kurz, knapp und ohne weitere Rumgeschwurbel über nutzen und Zweck der App usw. mit einer Meinungsäußerung hervorgetan. Warum dies nicht ebenso direkt und ohne das Einwerfen weiterer Hätte-Könnte-Wollte-Nebelkerzen auch andere Foristen können, ist mir nicht klar.

Vielleicht auch, weil dies hier eher ein vermieterfreundliches Forum ist.
Bei Durchsicht anderer Diskussionen im Bereich Mietrecht, erhalte ich jedenfalls auch diesen Eindruck.

-- Editiert von lab61 am 20.12.2020 17:37

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von lab61):
Die Frage ist schlichtweg, ob ich in der derzeitigen Gefahrenlage den Zugang zu meiner Wohnung davon abhängig machen kann, ob jemand die App benutzt und diese sich im grünen Status befindet.


Nein, kannst Du nach derzeitigem Kenntnisstand aus diversen Gründen nicht.

Aber die Diskussion ist auch schon vom Ansatz her falsch angegangen worden.

Denn erstens müsste geklärt werden ob der Vermieter ein berechtigtes und damit durchsetzbares Interesse hat.

Ich gehe nach all dem was bis jetzt geschrieben wurde davon aus dass er es hat.

Erst dann kommen Deine eigenen Interessenspunkte ins Spiel. Es wird zu hinterfragen sein, wie die beiderseitigen Interessen zu gewichten sind, und ob es dem einen möglich ist seine eigenen Interessen zu wahren ohne die des anderen grundlegend einzuschränken oder gar zu negieren.

Und auch hierzu gibt es ein meiner Meinung nach klares Ja.
Deine Gesundheitsfürsorge ist gewahrt, wenn Du an der Besichtigung nicht teilnimmst, zumal Du dazu auch nicht verpflichtet bist.
Allein der zwar nachvollziehbare Wunsch höchstpersönlich dabei zu sein, steht aber der Verplichtung den Zutritt in bestimmten Fällen zu gestatten, nicht entgegen. Wurde in anderen Fällen schon mehrfach so entschieden.

Die Pflicht zur Rücksichtnahme gebietet zwar z.B. auf Terminwünsche einzugehen, aber Dein Ansinnen steht mit einer Ablehnung auf gleicher Stufe.

Weiterer Punkt: Nicht alle Handwerker haben Diensthandys. Und zum Vorzeigen seines Privathandys kann der Arbeitgeber keinen Arbeitnehmer verpflichten.

Noch weiterer Punkt: Was ist mit all denen die wie ich gar kein Handy haben? (Dazu: ich hatte bis vor kurzem ein fest eingebautes Autotelefon - das reichte).

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von lab61):
die Wohnung besichtigen zu wollen um deren Verkauf "vorzubereiten".
Das dürfte ein berechtigter Grund sein. Dass jetzt auch verraten wird, dass es schon ein Exposé zum Verkauf gibt, macht die Dringlichkeit deutlich und alle Abwehr-Varianten von September bis heute überflüssig.
Zitat (von lab61):
Insofern stellt sich eben schon die Frage, wo und in welchen Fällen gewissen Verfassungsgüter, wie eben auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Schutz der eigenen Gesundheit, gegenüber anderen Rechtsgütern neu abzuwägen sein wird.
Das kann ein Forum wie dieses (das explizit kein Juristen-Forum ist) nicht beantworten.
Das hier so hoch gestellte Rechtsgut muss mE. erst *durchgeklagt* werden.
Es ändert sich doch an der grundsätzlichen Abwehr des Mieters gar nichts. Es werden nun nur noch andere Instrumente auf Anwendbarkeit durchexerziert.

-Zuerst stellte er auf ein Urteil ab. Das war unbrauchbar.
-Dann stellte er auf seine Risiken ab. Lösungen abgewehrt.
-Nun verlangt er die Warn-App von einem, der rein will.
Was kommt im Januar als Abwehrgrund?

Zitat (von lab61):
Die Frage ist aber, warum sich jemand bewegen sollte, wenn er sich doch im recht sieht.
Hier kann vermutlich das Forum auch im 3. Ansatz nicht *helfen*, sondern dieser Mieter muss es eben auf einen Rechtstreit mit dem Vermieter ankommen lassen.
Die Fragen des Mieters sind auch längst keine mietrechtlichen mehr.

Zitat (von lab61):
Rechtsprechung ist eben nicht immer "der Klügere gibt nach".
Stimmt. Also Rechtsprechung zu den o.a. Rechtsgütern im Banne der Pandemie erwirken. Das geht ---hier--- nicht.
Zitat (von lab61):
Überlegungen hierzu vermisse ich leider in den bisherigen Antworten.
Meine Überlegungen und meine Meinung habe ich doch deutlich geschrieben.

Kurz: Einem Unwilligen ist jedes unbrauchbare Mittel recht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)
Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von lab61):
Sie sollten sich mal mit der Funktionsweise der App vertraut machen.
Nein. Du solltest dich mit der Rechtslage vertraut machen und deine Arroganz deutlich zurrückfahren.

Es ist vollständig egal, wie ich oder du zur Warnapp stehen. Ich habe mich dazu im Übrigen absichtlich nicht geäußert. Fakt ist, dass du nicht berechtigt bist, andere "erziehen" zu wollen. Dieses Recht steht dir einfach nicht zu. Ausführungen zum allgemeinen Nutzen der App sind daher vollkommen irrelevant.

Du müsstest rechtlich fundiert darlegen, dass diese deine Forderung ein geeignetes Mittel zur Reduktion deines Risikos während der Besichtigung deiner Wohnung ist und dass es keine anderen, für den Vermieter weniger einschneidenden Maßnahmen gibt, die den gleichen Effekt haben. Das wird dir mit einiger Sicherheit nicht gelingen.

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#25
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von lab61):
die Wohnung besichtigen zu wollen um deren Verkauf "vorzubereiten".
Das dürfte ein berechtigter Grund sein. Dass jetzt auch verraten wird, dass es schon ein Exposé zum Verkauf gibt, macht die Dringlichkeit deutlich und alle Abwehr-Varianten von September bis heute überflüssig.


Dieser Grund wurde aber im September, als der Verwalter zum ersten Mal sein besichtigungsbegehren formulierte, überhaupt nicht genannt.
Damals wollte er "nur mal gucken". Und genau das hat der BGH in seinem Urteil von 2014 eben als keine berechtigten Anlass bezeichnet.

Die Verkaufsabsicht als Grund für eine Begehung wurde erst später ins Feld geführt.
Insofern ist Ihre Äußerung, dass Mieter sich bereits im September einem berechtigten Anlass unberechtigterweise entgegengestellt hat, nicht zutreffend.
In der aktuellen Situation negiert der Mieter das Begehrungsrecht ja nicht (mehr) grundsätzlich.
Er möchte eine Solche Begehung nur derzeit nicht erdulden müssen, wenn er dies in der aktuellen Situation nicht zwingend zulassen muss.

Am Ende wird der Eigentümer möglicherweise auf Duldung klagen müssen, wenn der Mieter nicht zustimmen möchte.

-- Editiert von lab61 am 28.12.2020 22:52

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#26
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von lab61):
Dieser Grund wurde aber im September, als der Verwalter zum ersten Mal sein besichtigungsbegehren formulierte, überhaupt nicht genannt.
Ist dem Mieter doch vollkommen egal. Ob mit oder ohne BGH. Der will nicht. Damals nicht, dann nicht, jetzt nicht und später auch nicht. Der Mieter will sich sogar verklagen lassen.
Da findet sich nichts zu Grundsätzlichem. Da findet sich keine Ausnahme. Das ist absolut.

Evtl. wird der Mieter (nur) ordentlich gekündigt? Oder gar außerordentlich? Wer möchte seine Wohnung schon samt einem solchen Mieter verkaufen?

Ich wiederhole gern: Einem Unwilligen ist jedes unbrauchbare Mittel recht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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