Wohnungsgröße bestimmen für den Mietspiegel?

9. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
edlub
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Wohnungsgröße bestimmen für den Mietspiegel?

Hallo,
der vor 35 Jahren abgeschlossene Mietvertrag einer Eigentumswohnung nennt keine (!) Wohnungsgröße in Quadratmeter.
Nun soll die Mieterhöhung auf Grund des Münchner Mietspiegels (aktuell aus 2017) überprüft werden. Die erste Pflichteingabe für den Mietspielgel betrifft die Größe in Quadratmeter.
Der Vermieterin selbst (86, dement, nicht unter rechtlicher Betreuung) sind die Quadratmeter nicht bekannt. Der WEG-Hausverwaltung angeblich auch nicht, da alle Kosten für 192 Wohnungen der Wohnanlage nach der jeweiligen Anteilsgröße berechnet werden.
Man sei jedoch bereit, auf Grund der alten Baupläne kostenpflichtig die Quadratmeter zu ermitteln. Diese dürfen jedoch, so wird dort behauptet, dem "Mieter aus Datenschutzgründen nicht genannt werden"!

In der Praxis, so habe ich mittlerweile erfahren, wird einfach eine geschätzte Quadartmeterzahl für den Mietspiegel eingegeben. Damit ist m.E. jedoch der Manipulation Tür und Tor geöffnet. Welchen Sinn hat dann noch das Heranziehen eines Mietspiegels zwecks Feststellung berechtigter Mieterhöhungen?

Zusatzthema:
Der "Wohnlageplan" für den Mietspiegel ist unter jeder Kritik. Die eingefärbten Flächen sind sehr grob gehalten und farblich teilweise schwer zu identifizieren. Grün oder Hellblau beispielsweise, das ist die Frage. Es wird auch nicht auf die Hausnummer abgestellt zur Wohnlagen-Einstufung.




-- Editiert von edlub am 09.11.2018 10:24

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Sie bekommen doch eine HK-Abrechnung, da sollte eigentlich drin stehen wie groß die Wohnung ist.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Und eigentlich sollten die qm auch in der Teilungserklärung drinstehen, zu der Sie jedoch keinen Zugang haben, wohl aber der Eigentümer und uU auch die HV.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47648 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Diese dürfen jedoch, so wird dort behauptet, dem "Mieter aus Datenschutzgründen nicht genannt werden"!


Datenschutzgründe sprechen nach meiner Auffassung nicht gegen die Nennung, da es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Allerdings hat die Hausverwaltung nur einen Vertrag mit dem Vermieter, so dass vertragliche Gründe gegen die Nennung sprechen können.

Zitat:
In der Praxis, so habe ich mittlerweile erfahren, wird einfach eine geschätzte Quadartmeterzahl für den Mietspiegel eingegeben. Damit ist m.E. jedoch der Manipulation Tür und Tor geöffnet. Welchen Sinn hat dann noch das Heranziehen eines Mietspiegels zwecks Feststellung berechtigter Mieterhöhungen?


Auch wenn das in der Praxis so sein sollte, so heißt das nicht, dass es erlaubt wäre. Wenn der Mieter die Quadratmeterzahl nicht beanstandet, dann wirkt die Erhöhung dennoch.

Zitat:
Der Vermieterin selbst (86, dement, nicht unter rechtlicher Betreuung) sind die Quadratmeter nicht bekannt.


Dann gibt es doch auch niemanden, der ein Mieterhöhungsverlangen schreiben könnte, oder?

Zitat:
Der "Wohnlageplan" für den Mietspiegel ist unter jeder Kritik. Die eingefärbten Flächen sind sehr grob gehalten und farblich teilweise schwer zu identifizieren. Grün oder Hellblau beispielsweise, das ist die Frage.


Bei der im Internet verfügbaren Karte sind die Farben gut zu unterscheiden.

Zitat:
Es wird auch nicht auf die Hausnummer abgestellt zur Wohnlagen-Einstufung.


Das verstehe ich ebenfalls nicht, da jedenfalls in der Online-Version eine Adressensuche eingebaut ist und beim Reinzoomen in die Karte eine präzise Darstellung erfolgt.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
edlub
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):
Dann gibt es doch auch niemanden, der ein Mieterhöhungsverlangen schreiben könnte, oder?

Doch, es ist die Tochter. Sie wurde rechtlich Eigentümerin als Erbin des verstorbenen Vaters. Die Mutter erhielt Nießbrauch und setzte den Mietvertrag unverändert fort. Die Tochter (Eigentümerin) führt die Geschäfte der Mutter (Vermieterin)

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47648 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Die Tochter (Eigentümerin) führt die Geschäfte der Mutter (Vermieterin)


Und dafür hat sie eine durch die Mutter vor deren Demenz ausgestellte Vollmacht vorgelegt?
Wenn nicht, dann darf die Tochter keine Erklärungen für ihre Mutter abgeben. Ein Mieterhöhungsverlangen wäre dann alleine schon wegen der fehlenden Vollmacht unwirksam.

Dass die Tochter Eigentümerin des Hauses ist, ändert daran nichts, da das Nießbrauchrecht und damit das Recht zur Vermietung bei der Mutter liegt.

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