Wohnungskündigung nicht akzeptiert

30. April 2013 Thema abonnieren
 Von 
Jacks0n
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)
Wohnungskündigung nicht akzeptiert

Guten Tag,
ich wohne momentan seit knapp 2 Jahren in einem Studentenwohnheim und möchte jetzt zum 31.07. aufgrund meines Studiums ausziehen/umziehen.

Im Mietvertrag lautet die Formulierung "Im gegenseitigen Einvernehmen sind sich die Parteien einig dass der Vertrag um ein weiteres Jahr bis zum 31.08.2013 verlängert wird".
Laut Vermieter kommt man nur vorher raus wenn man exmatrikuliert wird oder einen Nachmieter findet. Hat er allerdings nicht konsequent umgesetzt, einige konnte auch über die gesetliche 3-Monatsfrist früher raus.

Heute flatterte ihm die Kündigung ins Haus und er hat sie nicht akzeptiert. Dürfte ja nicht rechtens sein, ich möchte nur kurz eine Bestätigung einholen.

Vielen Dank und einen schönen Tag.

-- Editiert Jacks0n am 30.04.2013 14:31

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

§ 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über

1.
Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
2.
Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
3.
Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.


(3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 557 bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.




Daher gelten die Konditionen des Mietvertrags und nicht die üblichen 3 Monate. Was mit anderen Personen ggf. anders vereinbart wurde ist auf Dich nicht anwendbar.

-----------------
"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

quote:
Heute flatterte ihm die Kündigung ins Haus und er hat sie nicht akzeptiert. Dürfte ja nicht rechtens sein, ich möchte nur kurz eine Bestätigung einholen.


Wenn du bestätigt haben möchtest, das die Kündigung nicht rechtens ist, bist du hier richtig.

Wenn du bestätigt haben möchtest, das es nicht rechtens ist, die Kündigung nicht zu akzeptieren, bist du hier falsch.
Ich finde es übrigens nett vom Vermieter, dich darauf hinzuweisen, das du nicht ordnungsgemäß gekündigt hast, das hätte er nicht tun müssen.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jacks0n
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke erstmal für die Informationen.

Um das ganze etwas weiter zu erklären:
Es ist ein Gebäude eines privaten Immobilien-Unternehmens. Bei Einzug muss laut Vermieter ein Studentenausweis vorgelegt werden, was nicht bei allen Bewohnern der Fall ist. Jeder Mieter besitzt sein eigenes 1-Zimmer Apartment/Wohnung mit Küche, Bad etc. Im Sommer bekommen die Mieter einen Brief mit der Nachfrage ob sie den bestehenden Vertrag verlängern möchten.

Ändert das etwas an der Sachlage oder ist die gesetzliche Kündigungsfrist in jedem Fall außer Kraft gesetzt wenn es sich um ein vom Vermieter deklariertes Wohnheim für Studenten handelt?

Akzeptiere natürlich wenn ich falsch liege, möchte nur die Zusammenhänge verstehen.
Der Vermieter ist sonst auch echt nett und kompetent, dass er die Kündigung nicht akzeptiert hat er mitgeteilt da ihm der Brief persönlich überreicht wurde.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119422 Beiträge, 39725x hilfreich)

quote:
ist die gesetzliche Kündigungsfrist in jedem Fall außer Kraft gesetzt wenn es sich um ein vom Vermieter deklariertes Wohnheim für Studenten handelt?

Der Gesetzgeber hat den Kreis der Deklarierungbefähigten nicht festgelegt oder eingegrenzt.
Er spricht nur von "Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim".





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Gesetzgeber hat den Kreis der Deklarierungbefähigten nicht festgelegt oder eingegrenzt.
Er spricht nur von "Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim" <hr size=1 noshade>


Aber die Kommentierung hat sich dazu etwas schönes ausgedacht, demnach kann auch ein Immobilienunternehmen als Betreiber eines Studentenwohnheimes auftreten, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt werden:

Im Palandt wird das Studentenwohnheim wie folgt definiert:

quote:<hr size=1 noshade>Für die Einordnung als derartiges Wohnheim ist die Widmung des Trägers maßgeblich, die Aufnahme muss zu einem fremdnützigen Zweck und nicht zur Gewinnerzielung erfolgen. Die Art der Ausstattung und Unterbringung ist nicht entscheidend (Vgl. Weidenkaff in Palandt, Kommentar zum BGB, 69. Auflage (2010), § 549, Rdn. 20) <hr size=1 noshade>


In diesem Zusammenhang gibt es auch eine Entscheidung des LG Konstanz (allerdings etwas älter). Demnach muss ein Studentenwohnheim die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

- Das Gebäude muss vom Eigentümer dem studentischen Wohnen gewidmet sein.

- Das Gebäude muss aufgrund seiner baulichen Anlage und Ausstattung geeignet sein, Studenten mit preisgünstigem Wohnraum zu versorgen.

- Letztlich muss der Mietpreis im Vergleich zur ortsüblichen Miete günstig sein.

- Die Vergabepraxis muss darauf gerichtet sein, dass eine Vielzahl von Studenten mit Wohnraum versorgt wird.

Nach Meinung des LG Konstanz ist es nicht erforderlich, dass das Gebäude mit Gemeinschaftseinrichtungen ausgestattet ist, dass eine Heimverfassung und eine Heimleitung vorhanden ist und dass das Gebäude ausschließlich von Studenten genutzt wird (letzteres jedoch nur, so lange die widmungsgemäße Nutzung durch Studenten klar überwiegt).

Vgl. zu dem oben gesagtem: LG Konstanz, Urteil vom 08.07.1994, Az.: 1 S 26/94 , 3. Orientierungssatz, zitiert nach Juris.



-----------------
"Ass. iur. C.Konert
"Never attempt to reason with people who know they are right.""

-- Editiert c_konert am 01.05.2013 06:53

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Jacks0n
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)

Dankesehr für die Erläuterung, das klärt das Ganze ein bisschen auf.

Punkt 1 und 4 sind definitiv gegeben, kann ich nicht abstreiten. Bezüglich der Miete sind die Wohnungen a) nicht preisgünstig und b) im Vergleich zum ortsüblichen Durchschnitt nahezu doppelt so hoch.

Werde mich wohl noch mal mit dem Vermieter in Verbindung setzen und anderweitig informieren.

Vielen Dank für die Hilfe an alle.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

quote:
b) im Vergleich zum ortsüblichen Durchschnitt nahezu doppelt so hoch.


Womit hast du verglichen - mit dem qm-Preis des Mietspiegels, oder mit dem Durchschnittspreis für Studentenzimmer? Ich kann mir nicht vorstellen, das man freiwillig lange in einem Wohnheim bleibt, das doppelt so teuer ist wie andere Ein-Zimmer-Appartements!

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""

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Jacks0n
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)

Eine Internetseite redet von 6,60€/m², bei mir sind es 14€/m². Verstehen muss man das nicht, da stimme ich dir zu. Die meisten sind einfach zu bequem nach einem Jahr noch eine andere Wohnung zu suchen und abgesehen vom Preis ist alles andere gut.

Verglichen habe ich mit "gewöhnlichen" Wohnungen, allerdings weiß ich auch aus Erfahrung und Gesprächen mit anderen Studenten dass diese deutlich weniger bezahlen.

2x Hilfreiche Antwort

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