Wohnungskündigung nur einmal im Jahr

12. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
mario99123mitglied
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnungskündigung nur einmal im Jahr

Folgender, fiktiver Sachverhalt:

Person A bewohnt seit dem 01.06.2020 eine Wohnung und im Mietvertrag zwischen Person A und Vermieter V steht folgendes geschrieben:

Die Parteien verzichten beidseitig wie folgt auf ihr Recht zur Kündigung des Mietvertrages:
Die Kündigung ist erstmals zum 31.06.2021 mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten zulässig. Wird der Mietvertrag wiederum zum vorgenannten Termin nicht gekündigt, ist die nächste Kündigung zum 31.06.2022 mit der gesetzlichen Frist zulässig. Wird der Mietvertrag wiederum zum vorgenannten Termin nicht gekündigt, ist die nächste Kündigung zum 31.06.2023 mit der gesetzlichen Frist zulässig. Die Kündigung hat schriftlich und von allen Mietern zu erfolgen; hinsichtlich der Rechtzeitigkeit kommt es allein auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.
Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses über den Beendigungszeitpunkt hinaus ist ausgeschlossen. § 545 BGB findet keine Anwendung.


Die Frage nun:
Ist es in diesem fiktiven Fall rechtens, die Kündigungsfrist nur einmal im Jahr zu gewähren? Ein volles Jahr hat Person A bereits in der Wohnung gewohnt.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5367 Beiträge, 664x hilfreich)

Ich meine das ist unwirksam.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(946 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Ich meine das ist unwirksam.
Allerdings muss diese "Meinung" nicht unter allen Umständen mit Gesetzgebung und Rechtsprechung übereinstimmen ...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5367 Beiträge, 664x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Allerdings muss diese "Meinung" nicht unter allen Umständen mit Gesetzgebung und Rechtsprechung übereinstimmen ...


Na dann mal raus dem der Rechtsprechung, die anders geurteilt hat, ... ich gehe mal davon aus, dass du nix gefunden hast.

Derartige Klauseln kenne ich ausschließlich aus dem Gewerbemietrecht, da hat wohl jemand das Formular vertauscht, oder den falschen Vordruck genutzt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124676 Beiträge, 40388x hilfreich)

Zitat (von mario99123mitglied):
Ist es in diesem fiktiven Fall rechtens, die Kündigungsfrist nur einmal im Jahr zu gewähren?

Durchaus ja.

Das gesetzliche Verbotes in § 573c BGB bezieht sich ja nur auf zum Nachteil des Mieters von abweichende Vereinbarungen, diese hier ist aber zu seinem Vorteil.


Falls das aber die ganz Klausel wäre und eine AGB, dann wäre die Klausel nichtig, da der Ausschluss der außerordentlichen Kündigung eine unangemessenen Benachteiligung des Mieters darstellt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6625 Beiträge, 2335x hilfreich)

Richtig.
Man kann vereinbaren daß die ordentliche Kündigung für eine Zeit ausgeschlossen ist, aber eine außerordentliche
Kündigung muß möglich sein. Hier ist aber vereinbart daß jede Kündigung ausgeschlossen ist. Dies ist nicht zulässig und mach die Klausel unwirksam.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17086x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das gesetzliche Verbotes in § 573c BGB bezieht sich ja nur auf zum Nachteil des Mieters von abweichende Vereinbarungen, diese hier ist aber zu seinem Vorteil.


Warum sollte es zum Vorteil des Mieters sein, wenn er nicht z.B. zum 31.12.2022 kündigen kann?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124676 Beiträge, 40388x hilfreich)

Zitat (von hh):
Warum sollte es zum Vorteil des Mieters sein, wenn er nicht z.B. zum 31.12.2022 kündigen kann?

Ein gegenseitiger Kündigungsverzicht wird durchaus als Vorteil für den Mieter gewertet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5367 Beiträge, 664x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ein gegenseitiger Kündigungsverzicht wird durchaus als Vorteil für den Mieter gewertet.


Ja, jedoch nur einmal im Jahr kündigen dürfen und das für einen Zeitraum von drei Jahren? Ich kann mir nicht vorstellen, dass das wirksam ist (zu der Sache, dass die außerordentliche auch nicht erlaubt wird)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17086x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ein gegenseitiger Kündigungsverzicht wird durchaus als Vorteil für den Mieter gewertet.


Das ist so nicht richtig. Vielmehr wird er nicht als ausschließlich nachteilig für den Mieter gewertet. Das ist nicht das Gleiche.

Vielmehr hat der BGH entschieden, dass der § 573c Abs. 4 BGB auf einen Kündigungsverzicht gar nicht anwendbar ist, da davon die Kündigungsfristen nicht berührt werden (BGH- Urteil vom 22.12.2003, Az.: VIII ZR 81/03). In weiteren Urteilen hat der BGH dann entschieden, dass durch Formularklauseln ein Kündigungsausschluss bis zu vier Jahren ab Vertragsschluss zulässig ist.

Diese Urteile befassen sich sämtlich mit Kündigungsausschlüssen für einen festgelegten Zeitraum. Zu der Frage ob mehrere aufeinanderfolgende Kündigungsausschlüsse zulässig sind, ist mir nichts bekannt.

Allerdings wäre es auch nicht logisch, wenn ein Kündigungsausschluss bis zu 4 Jahren möglich sein soll und den Mieter nicht nach § 307 BGB benachteiligt, eine Vereinbarung, nach der innerhalb dieses Zeitraume jedoch eine Kündigung zu einzelnen Terminen möglich ist eine unangemessene Benachteiligung sein könnte.

Dem könnte man entgegenhalten, dass das Interesse beider Vertragsparteien an einem langfristigen Mietverhältnis, das als Begründung für die Zulässigkeit eines Kündigungsausschlusses vorgebracht wurde gerade nicht vorliegt, wenn während der Dauer der gesamten Vereinbarung zu einzelnen Terminen doch gekündigt werden kann.

Es könnte daher noch relevant sein, warum es zu so einer Klausel gekommen ist, insbesondere, welches Interesse der Vermieter oder der Mieter denn daran haben, dass in den ersten drei Jahren des Mietverhältnisses jeweils nur zum 30.06. gekündigt werden kann.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mario99123mitglied
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Es könnte daher noch relevant sein, warum es zu so einer Klausel gekommen ist, insbesondere, welches Interesse der Vermieter oder der Mieter denn daran haben, dass in den ersten drei Jahren des Mietverhältnisses jeweils nur zum 30.06. gekündigt werden kann.


In dem fiktiven Fall ist Person A in die Stadt für das Studium gezogen. Da die neuen Semester immer zum 30.06 starten möchte der Vermieter durch die Kündigung zum 30.06 leerstand vermeiden. Für ihn wäre es schwer, einen Mieter zum (zum Beispiel) 1.2 zu finden.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17086x hilfreich)

Zitat (von mario99123mitglied):
Da die neuen Semester immer zum 30.06 starten möchte der Vermieter durch die Kündigung zum 30.06 leerstand vermeiden. Für ihn wäre es schwer, einen Mieter zum (zum Beispiel) 1.2 zu finden.


Dieser Grund ist nur dann zulässig, wenn es sich um ein Studentenwohnheim handelt.

Bei einem Studenten ist ein Kündigungsausschluss unzulässig, so dass ich mit den jetzt nachgeschobenen Informationen zu der Auffassung komme, dass die Klausel unwirksam ist, es sei denn es handelt sich um ein Studentenwohnheim.

BGH-Urteil vom 15.07.2009 (Az.: VIII ZR 308/08)

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5367 Beiträge, 664x hilfreich)

Zitat (von hh):
Allerdings wäre es auch nicht logisch ...


Korrekt

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 277.917 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
112.294 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen