Wohnungsstrom nach qm umgelegt....

5. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
geradeausdannlinks
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnungsstrom nach qm umgelegt....

Hallo,

folgendes Problem...Mal angenommen der Vermieter von 3 Mietwohnungen in einem Haus mit jeweils separatem Eingang erstellt eine Nebenkostenabrechnung und in der wird der Wohnungsstrom auf die qm umgelegt, da für die 3 Wohnung scheinbar nur ein Zähler existiert. Im Mietvertrag wurde vereinbart "Der Mieter trägt die Stromkosten selbst."

Also abgesehen davon dass die Nebenkostenabrechnung ohnehin nicht korrekt ist (Kosten für Hausverwaltung, Heiz-und Warmwasser nur nach qm nicht nach Verbrauch...)

Zweite Frage wäre noch, ob man bei einem separaten Eingang die Kosten für Hausbeleuchtung ebenfalls mittragen muss, es gibt keine gemeinsam genutzten Räume etc. Die sind nämlich auch so hoch angesetzt, dass man damit das Weiße Haus eine ganze zeitlang erleuchten könnte.

Vielen Dank für eure Antworten!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Persönlicher Strom
separate Stromzähler für jede einzelne Wohnung sind mietrechtlich nicht vorgeschrieben.
Wenn keine Verbrauchsmesseinrichtungen (Unter-Stromzähler) vorhanden sind und daher keine verbrauchsabhängige Umlage möglich ist, dann ist nach [link=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556a.html]BGB § 556a [/link] der Umlageschlüssel "Wohnfläche" anzuwenden, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Auch aus der sonstigen Schilderung gibt es m.E. keinen Beanstandungsgrund für die Umlage nach Wohnfläche:
"Der Mieter trägt die Stromkosten selbst" trägt nichts zur Klärung bei, lässt viele Interpretationsmöglichkeiten (... an den Versorger? an den Vermieter?) und gibt keinen abweichenden Umlageschlüssel her.

Ein eigener Wohnungszähler ist zwar bei einer abgeschlossenen, neueren Wohnung üblich und darf/muss daher m.E. mangels abweichender Vereinbarung vom Mieter so erwartet werden. Allerdings müsste dem Mieter aber auch die Unstimmigkeit/das Fehlen eines Zählers schon bei der Übergabe aufgefallen sein - üblicherweise liest man da ja alle Zählerstände ab - auch damit der Mieter üblicherweise bestehenden Anmeldepflichten erfüllen kann.

Was hat der Mieter denn da unternommen? Den Vermieter gefragt, wo der "eigene" Stromzähler ist? Den Umstand "kein eigener Stromzähler" dem Vermieter als Mangel angezeigt und zur Abhilfe aufgefordert? Irgendwas müsste es da ja geben ...

Selbst wenn man "eigenen Stromzähler" als vertragsgemäßen Zustand voraussetzt, dann ist m.E. der Zug längst abgefahren, wenn der Mieter nicht bei Übergabe/Annahme reagiert hat, weil er die Mietsache eben vorbehaltslos so angenommen hat, denn ein nichtvorhandener Stromzähler hätte zwangsläufig bemerkt werden müssen > [link=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536b.html]BGB § 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme[/link]

Hausbeleuchtung
Wenn einem die Kosten recht hoch vorkommen, dann muss man die Rechnung einsehen und überprüfen, ob hier vielleicht noch andere Allgemeinstromkosten auch über diese Position umgelegt werden - z.B. Heizungsbetriebsstrom, Antennen-/Klingelanlage, etc.

Jedenfalls muss der Mieter keinen Kostenanteil tragen für Flächen, die er nicht mitbenutzen darf (also z.B. das Treppenhaus bei eigenem , separaten Eingang) - sondern dann z.B. nur Allgemeine Außenbeleuchtung.

Die Unterscheidung wird hier hier am Beispiel von Aufzugkosten erklärt
http://www.betriebskostenabrechnung.com/blog/aufzug-treppenhausreinigung-separater-eingang/
Speziell zu Kosten der Beleuchtung/Allgemeinstrom dürfte es wegen des geringen Kostennachteils kein Urteil geben - möglicherweise käme ein Gericht da sogar darauf, dass hier gar keine "unangemessene Benachteilung" vorliegt.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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