Wohnungsübergabe - Auszug fristlose Kündigung

27. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
Tizianrot
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnungsübergabe - Auszug fristlose Kündigung

Guten Tag,

wegen vieler schwerwiegender Mängel in meiner Wohnung (die bei Einzug nicht bekannt waren) hatte ich mich zunächst schriftlich an meine Hausverwaltung gewendet, mit der Bitte um Beseitung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist. Ich sendete Fotobeweismaterial, ein ausführliches Lärmprotokoll über mehrere Monate und beschrieb das alles ausführlich. Die Hausverwaltung hat dem Lärmverursacher (meinem direkten Nachbarn neben mir) aber keine Abmahnung geschickt, und auch sonst keine Bemühungen gemacht, irgendwas zu verbessern. z.B. kaputter Balkon über meinem, der Putz bröckelt ab, riesige Steine fallen auf meinen Balkon etc.
Am schlimmsten war die dauerhafte Lärmbelästigung des Nachbarn - tag und nacht. Deshalb konnte ich kaum eine Nacht schlafen - jede Nacht nur 2-3 Stunden Schlaf, immer wieder hochschrecken während des Schlafens. Tagsüber war ich deshalb immer dauermüde, nicht mehr konzentriert und bekam schwere Herz-Kreislauf-Probleme, Schwindel, Übelkeit uvm. Das war nicht nur mal eine Woche so, sondern Dauerzustand über Monate.

Als nicht reagiert wurde, habe ich am 22.08. eine fristlose Kündigung geschickt, und bat um einen Übergabetermin der Wohnung am 14.09. (ich bin damals zu einem 15. eingezogen, und bis 14.09 ist die Wohnung schon bezahlt!)

Heute erhielt ich einen Brief der Hausverwaltung mit dem Betreff
Ihre fristlosen Kündigung vom 22.08.14

Wortlaut: Sehr geehrte ....,
mit Bedauern haben wir Ihre fristlose Kündigung vom 22.08.14 zur Kenntnis genommen. ...

akzeptieren wir Ihre fristlose Kündigung. Der Übergabetermin muss jedoch unter der fristlosen Maßgabe bis zum 21.08.14 erfolgen. Hierzu bieten wir aus Kulanzgründen an, einen Übergabetermin am 01.09.14 mit unserem Hauswart ... Tel.... zu vereinbaren

Alternativ wäre die ordentliche Kündigung fristgerecht (bei Vorlage bis zum 03.09.14) zum 30.11.2014 möglich.

MfG, ...


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Ich habe nun schon eine andere Wohnung kurzfristig gefunden. Allerdings kann die Umzugsfirma erst am 02.09. kommen, frühere Termine waren ausgebucht. Schließlich gibt es in Berlin viele Universitäten und Hochschulen, und es beginnen viele ihr 1.Semester. Und da ich auch nicht innerhalb Berlins umziehe, wird es nochmal schwerer.

Ist es rechtens, dass die Hausverwaltung mir nur so wenige Tag Zeit gibt mit dem Umzug? Normalerweise sind das doch immer 10-14 Tage, die als angemessen gelten. Für den Fall, dass der Vermieter einem Mieter die fristlose Kündigung ausstellt. Gelten dann da nicht die selben Fristen auch für den umgekehrten Fall?

Ich habe wie gesagt auch die Miete schon bis zum 14.09. bezahlt. Dürfte ich dann theoretisch nicht - wie ich auch gewünscht hatte - erst am 14.09. die Wohnung übergeben? Bekomme ich dann das Geld wieder, dass ich zuviel bezahlt habe?

Wie soll ich nun vorgehen? Es ist für mich unmöglich, die Wohnung am 01.09. zu übergeben, alle meine Möbel stehen noch drin. Ist der Vermieter verpflichtet, mir einen späteren Übergabetermin zu gestatten?

Hoffentlich kann mir jemand helfen, bin total aufgebracht. Über jeden Tipp dankbar.



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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1450x hilfreich)

quote:
Ist es rechtens, dass die Hausverwaltung mir nur so wenige Tag Zeit gibt mit dem Umzug?


Fristlos heißt ohne Frist, sofort.

Das sollte man bedenken wenn man diese Art der Kündigung wählt. Genau genommen hättest Du, als Du die Kündigung geschrieben hast, die Wohnung schon komplett geräumt haben müssen.





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-- Editiert Anitari am 27.08.2014 18:40

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1014x hilfreich)

quote:
Normalerweise sind das doch immer 10-14 Tage, die als angemessen gelten. Für den Fall, dass der Vermieter einem Mieter die fristlose Kündigung ausstellt. Gelten dann da nicht die selben Fristen auch für den umgekehrten Fall?

Diese Frist ist aber nicht vorgeschrieben. Sie dient nur dazu dem Mieter eine einigermaßen angemessene Frist zu geben um eine Wohnung räumen und übergeben zu können.
Du dagegen hast deine Frist selber gewählt. Drei Wochen später wären die Gründe für eine fristlose Kündigung deinerseits vermutlich immer noch vorhanden gewesen.

Allerdings kann ich mir fast nicht vorstellen, dass die Hausverwaltung wegen einem Tag schon einen Anwalt einschaltet.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129097 Beiträge, 41190x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist es rechtens, dass die Hausverwaltung mir nur so wenige Tag Zeit gibt mit dem Umzug? <hr size=1 noshade>

Du hast die Bedeutung des Wortes "fristlos" offenbar nicht ganz verstanden. Das ist aber nicht das Problem des Vermieters.



quote:<hr size=1 noshade>Normalerweise sind das doch immer 10-14 Tage, die als angemessen gelten. Für den Fall, dass der Vermieter einem Mieter die fristlose Kündigung ausstellt. <hr size=1 noshade>

Eigentlich bedeutet auch da "fristlos" das gleiche.
Aber die Rechtsprechung hat zum Schutz des Mieters in der Regel eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, da der Mieter ja nicht wirklich darauf vorbereitet war (Milderung des Überraschungseffektes).



quote:<hr size=1 noshade>Gelten dann da nicht die selben Fristen auch für den umgekehrten Fall? <hr size=1 noshade>

Nein, warum auch?
Da geht die Kündigung ja vom Mieter aus, der Überraschungseffekt ist hier für dne Mieterja nicht vorhanden. Wenn er sich dann nicht vorbereitet ist das sein Problem ...



quote:<hr size=1 noshade>Dürfte ich dann theoretisch nicht - wie ich auch gewünscht hatte - erst am 14.09. die Wohnung übergeben? <hr size=1 noshade>

Naja, übergeben kannst Du die Wohnung wann Du willst. Musst dann aber auch die Konsequenzen tragen



quote:<hr size=1 noshade> Ist der Vermieter verpflichtet, mir einen späteren Übergabetermin zu gestatten? <hr size=1 noshade>

Nein.
Aber eventuell ist er verhandlungsbereit, wenn man ihm die Miete bis zum 14.09 überlässt?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

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