Wohnungsübergabe - Sperrmüll

6. Juni 2024 Thema abonnieren
 Von 
MM87
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnungsübergabe - Sperrmüll

Hallo Zusammen,

ich konnte leider meine Wohnung nicht leerräumen, da der Sperrmüll nicht wie vereinbart abgeholt wurde und nun noch in der Wohnung steht.
Mein Vermieter berechnet mir nun jeden Tag, an dem die Wohnung noch "voll" ist (kein Nachmieter).

Leider musste ich aufgrund eines Trauerfalls in die Heimat und verliere somit mindestens 2 Wochen.
Habe ich hier einfach Pech oder kann man da was machen?


Viele Grüße
Mike




13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6357 Beiträge, 879x hilfreich)

Zitat (von MM87):
Habe ich hier einfach Pech oder kann man da was machen?


Freunde fragen?

Oder einfach mal mit dem VM reden und dann noch eine Monatsmiete zahlen, musst du halt in den sauren Apfel beißen.

Zitat (von MM87):
Mein Vermieter berechnet mir nun jeden Tag,


Das ist natürlich Quatsch (so es sich denn nicht um ein Hotelzimmer handelt)

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130364 Beiträge, 41517x hilfreich)

Zitat (von MM87):
Habe ich hier einfach Pech oder kann man da was machen?

Kommt ganz darauf an, was konkret mit dem Abholer des Sperrmülls vereinbart war.



Zitat (von MM87):
Mein Vermieter berechnet mir nun jeden Tag, an dem die Wohnung noch "voll" ist (kein Nachmieter).

Das ist sehr großzügig, normalerweise könnte er sehr viel mehr berechnen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6357 Beiträge, 879x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist sehr großzügig, normalerweise könnte er sehr viel mehr berechnen.


Ich will SOFORT !!! deine Glaskugel, wie sonst könntest du wissen, dass das großzügig ist?

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130364 Beiträge, 41517x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Ich will SOFORT !!! deine Glaskugel, wie sonst könntest du wissen, dass das großzügig ist?

Ich muss Dich leider enttäuschen, diesmal ist es ganz banale "Erfahrung" basierend auf unserem Rechtssystem.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6357 Beiträge, 879x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
banale "Erfahrung" basierend auf unserem Rechtssystem.


Du meintest wohl "Bananen-Erfahrung"? :devil:

Ne, sowas habe ich noch nie gehört, dass die Miete (ausgenommen Hotel/Hostel) täglich abgerechnet wird, das hat imho auch so gar nichts mit unserem Rechtssystem zu tun.

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130364 Beiträge, 41517x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Ne, sowas habe ich noch nie gehört

Das macht nichts, was meinst Du von was alles ich noch nichts gehört habe?



Zitat (von Solan196):
dass die Miete (ausgenommen Hotel/Hostel) täglich abgerechnet wird, das hat imho auch so gar nichts mit unserem Rechtssystem zu tun.

Es geht hier doch nicht um Miete, sondern um Schadenersatz wegen rechtswidriger Nutzung der Wohnung.

Im übrigen lässt unser Rechtssystem die tageweise Berechnung der Miete nicht nur zu, in manchen Fällen ist es sogar sogar verpflichtend.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6357 Beiträge, 879x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Im übrigen lässt unser Rechtssystem die tageweise Berechnung der Miete nicht nur zu, in manchen Fällen ist es sogar sogar verpflichtend.


Na klar, und jetzt liefer mal bitte diese Verpflichtung für die verspätete Übergabe einer Wohnung, normales Mietverhältnis.

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10847 Beiträge, 4764x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Na klar, und jetzt liefer mal bitte diese Verpflichtung für die verspätete Übergabe einer Wohnung, normales Mietverhältnis.
BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 57/05.

Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB ist taggenau zu berechnen. Ein Tag entspricht 1/30 der ortsüblichen Monatsmiete. Weiterer Schadensersatz ist nicht ausgeschlossen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42761 Beiträge, 14778x hilfreich)

Es ist ein Irrtum, wenn man meint, alles müsste im Gesetz geregelt sein, was da nicht geregelt ist, ist unwirksam oder anfechtbar. Das Gesetz hat primär eine Lückenbüßerfunktion, zumindest im Zivilrecht, wenn man mal von zwingenden Regelungen absieht.

So, hier haben wir einen beendeten Mietvertrag, völlig unabhängig von einer förmlichen Wohnungsübergabe. Für das nunmehr herrschende Nutzungsverhältnis ist eine Vereinbarung zu treffen. Wie dieses Verhältnis individuell auszugestalten ist, wird man nicht im Gesetz finden. Wir haben hier häufig einen Mix aus Nutzungszins und Schadensersatz. Der individuellen Ausgestaltung sind da keine Grenzen gesetzt.

Hier strebt der ehemalige Vermieter offensichtlich eine sehr flexible Lösung an. Ob der ehemalige Mieter diese Lösung akzeptiert, das muss er selbst entscheiden. Die Alternative wäre eine monatliche Entschädigung in Höhe des bisherigen Mietzinses (incl. Nebenkosten). Ist eben Sache der Verhandlung. Wenn die Tage absehbar sind, bis der Müll entfernt wird, dann dürfte die Tagelösung auch für den Mieter günstig sein. Muss er selbst entscheiden, auf was er sich einigen will.

Jedenfalls wird er nur, weil der Vermieter (noch) keinen Nachmieter gefunden hat, seine ehemalige Wohnung nicht ohne Zahlung, also unentgeltlich, als Lager nutzen können.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10847 Beiträge, 4764x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Wie dieses Verhältnis individuell auszugestalten ist, wird man nicht im Gesetz finden.
Doch in § 546a BGB. Der BGH hat auch deutlich gemacht, dass die Nutzungsentschädigung taggenau zu berechnen ist. Das ist also ziemlich eindeutig.

Offen sind letztlich zwei Fragen:
1) Wurde die Wohnung tatsächlich noch nicht zurückgegeben?
2) Gibt es einen weitergehenden Schadensersatz für den Vermieter?

Bei der ersten Frage wäre relevant, ob der Mieter die Wohnung mit Sperrmüll zurückgeben wollte und ob der Vermieter dies dann berechtigt abgelehnt hat. Auch relevant wäre, ob der Vermieter aktuell Zugang zur Wohnung hat und die Wohnung z.B. durch die Durchführung von Renovierungsarbeiten irgendwie nutzt. Im Detail kann es also durchaus knifflig werden. Vollkommen eindeutig ist es aus meiner Sicht, wenn der Mieter die Wohnung gar nicht zurückgegeben wollte und der Vermieter keinen Zugang hat.

Beim zweiten Punkt wäre es am Vermieter einen konkreten Schaden zu beweisen. So ganz trivial ist das nicht.

Zitat (von wirdwerden):
Die Alternative wäre eine monatliche Entschädigung in Höhe des bisherigen Mietzinses (incl. Nebenkosten).
Nein, definitiv nicht. Taggenau nicht monatlich, das hat der BGH entschieden.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42761 Beiträge, 14778x hilfreich)

cauchy, ich wollte was anderes herausarbeiten. In unserem Fall kann man sich letztlich einigen, auf was man will. Die von Dir genannte Bestimmung greift, wenn man sich nicht einigt. Und auf den weitergehenden Schadensersatzanspruch kommt man erst dann, wenn man sich nicht diesen ausschließend durch eine abschließende Regelung einigt.

Ich habe den Fragesteller so verstanden, dass er gar nichts zahlen möchte. Und da wäre er gut beraten, wenn er diese Haltung nochmals kritisch überdenkt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10847 Beiträge, 4764x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich habe den Fragesteller so verstanden, dass er gar nichts zahlen möchte. Und da wäre er gut beraten, wenn er diese Haltung nochmals kritisch überdenkt.
Gar nichts zahlen wird vermutlich nicht funktionieren. Da gebe ich dir recht.

Tatsächlich scheint der Vermieter hier aber eh schon die Rechtslage zu kennen, wenn er pro Tag Nutzungsentschädigung will. Das wäre wie geschrieben die gesetzliche Regelung, wenn der Vermieter keinen Zugang zur Wohnung hat. Drunter wirds dann eh nicht gehen.

Worauf ich hinauswollte: Mir ist unklar, was da an Sperrmüll noch drinsteht und ob der Vermieter Zugang hat. Wenn da z.B. nur im Wohnzimmer Sperrmüll steht und der Vermieter aktuell ungestört das Bad saniert, dann ist die gesetzliche Regelung nicht so ohne weiteres anwendbar, denn dann würde man vermutlich zum Schluss kommen, dass die Mietsache offiziell zurückgegeben wurde. Die Folge wäre, dass der Vermieter beweisen müsste, inwieweit ihm durch den Sperrmüll ein Schaden entstanden ist.

Ich gebe zu, das wäre nicht der Normalfall. Aber so ganz unüblich wäre es nun auch nicht, dass der Vermieter den Leerstand nutzt, um Arbeiten durchführen zu lassen. Daher ist ein zentraler Punkt, ob der Vermieter Zugang zur Wohnung hat und diesen auch nutzt oder nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6357 Beiträge, 879x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Doch in § 546a BGB. Der BGH hat auch deutlich gemacht, dass die Nutzungsentschädigung taggenau zu berechnen ist. Das ist also ziemlich eindeutig.


Andere Situation, diese Wohnung wurde 15 Tage nach Beendigung des MV erst zurück gegeben.

Wobei ich allerdings davon ausgehe, dass - im Unterschied zu dem BGH Urteil - der Mieter die Wohnung bereits zurückgegeben hat, und wenn der VM diese so angenommen hat, wäre die nächste Frage, was wurde bezgl. des Sperrmülls vereinbart?



Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 305.117 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
123.663 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.