Wohnungswechsel im gleichen Haus bei Genossenschaft, doppelte Miete zahlen??

14. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
sterntahler1191
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
Wohnungswechsel im gleichen Haus bei Genossenschaft, doppelte Miete zahlen??

Guten Morgen,

ich habe im letzten Jahr im Dez. 2022 eine Einzimmer- Zweizimmerwohnung im gleichen Haus gewechelt. Der Vermieter ist eine Genossenschaft. Ich sollte daraufhin meine bewohnte Wohnung kündigen und für die andere Wohnung ab Datum des neuen Mietvertrags die Miete für die neue Wohnung zahlen. Dazu noch 3 Monate bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der alten Wohnung weiterzahlen. Ich muss dazu erwähnen, das die Zweizimmerwohnung leer stand und für meine Einzimmerwg. schon einen Nachmieter gab. Mir blieb also nichts anderes übrig als in den sauren Apfel zu beissen und bin darauf eingegangen.
Ich war lange Zeit schwer erkrankt nach dem Umzug in die Zweizmmerwohnung, danach kam ich mit einigen Mietern ins Gespräch, die auch eine Wohnung im gleichen Haus gewechselt haben,die brauchten nicht beide Wohnungen zu zahlen, sogar Mitbewohner, die bei der gleichen Genossenschaft in anderen Häusern wohnten, brauchten das nicht.

Natürlich habe ich schon mit der zuständigen Stelle bei der Genossenschaft telefoniert, wurde aber barsch abgewiesen.

Jetzt meine Frage, "Darf eine Genossenschaft eine doppelte Miete bei Wohnungswechsel verlangen"?

Meines Wissen ist das nicht zulässig.

Ich bin sehr dankbar für weiterbringende Antworten.
Vielen Dank im Voraus.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34381 Beiträge, 5920x hilfreich)

Zitat (von sterntahler1191):
Ich sollte daraufhin meine bewohnte Wohnung kündigen und für die andere Wohnung ab Datum des neuen Mietvertrags die Miete für die neue Wohnung zahlen. Dazu noch 3 Monate bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der alten Wohnung weiterzahlen.
So dürfte das richtig und recht weit verbreitet sein.
-Du bist Mieter bis zum Ende des Mietverhältnisses in WE 1.
-Du bist Mieter ab Mietbeginn in WE2.
Das sind die manchmal unvermeidlichen Doppelmieten. Saurer Apfel triffts gut.
Zitat (von sterntahler1191):
Ich muss dazu erwähnen, das die Zweizimmerwohnung leer stand und für meine Einzimmerwg. schon einen Nachmieter gab.
Das ist nicht relevant.
Zitat (von sterntahler1191):
Darf eine Genossenschaft eine doppelte Miete bei Wohnungswechsel verlangen"?
Ich meine, ja. Das darf sie.
Zitat (von sterntahler1191):
Meines Wissen ist das nicht zulässig.
Woher kommt dein Wissen? Aus den Gesprächen mit den Nachbarn?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8030 Beiträge, 1652x hilfreich)

Zitat (von sterntahler1191):
Meines Wissen ist das nicht zulässig.


Ich sehe nichts unzulässiges in dem Vorgehen
Zitat (von sterntahler1191):
sogar Mitbewohner, die bei der gleichen Genossenschaft in anderen Häusern wohnten, brauchten das nicht.


Und bei denen ging es auch um die gleiche Anzahl an Monaten usw.???

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8276 Beiträge, 4564x hilfreich)

Zitat (von sterntahler1191):
Ich war lange Zeit schwer erkrankt nach dem Umzug in die Zweizmmerwohnung, danach kam ich mit einigen Mietern ins Gespräch, die auch eine Wohnung im gleichen Haus gewechselt haben,die brauchten nicht beide Wohnungen zu zahlen, sogar Mitbewohner, die bei der gleichen Genossenschaft in anderen Häusern wohnten, brauchten das nicht.

Wie das bei anderen Mietern war, ist irrelevant.
Zitat:
Jetzt meine Frage, "Darf eine Genossenschaft eine doppelte Miete bei Wohnungswechsel verlangen"?

Das ergibt sich ggf. aus dem Bestimmungen der Satzung der Genossenschaft.
Zitat:
Meines Wissen ist das nicht zulässig.

Hast du dafür auch eine Rechtsgrundlage?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5367 Beiträge, 664x hilfreich)

Irgendwie hab ich das aus dem EP nicht erlesen können:

Der Nachmieter ist der direkt eingezogen, als du ausgezogen bist, so dass die Genossenschaft zwei Mieten für diese Wohnung erhalten hat?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6625 Beiträge, 2335x hilfreich)

Zitat:
und für meine Einzimmerwg. schon einen Nachmieter gab.

Klingt nicht so als wäre er der Nachmieter geworden. Warum so ungenau ??

Ist er denn in die Genossenschaft eingetreten mit Zahlung der Gen-anteile usw. ??
Wenn die alte Wohnung nicht vorzeitig wieder vermietet wurde, muß der alte Mieter bis zum Ablauf seines Mietverhältnisses weiter die Miete einschl. Nebenkosten zahlen !

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124672 Beiträge, 40388x hilfreich)

Zitat (von sterntahler1191):
Jetzt meine Frage, "Darf eine Genossenschaft eine doppelte Miete bei Wohnungswechsel verlangen"?

Ja, kann man.
Verlangen kann man, denn verlangen kann man ja fast alles.

Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, …) mit.

Das zu eruieren, da hat es sich als zweckmäßig erwiesen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest, denn da pflegen solche Details regelmäßig drin zu stehen.

Kennt man diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.



Zitat (von sterntahler1191):
Meines Wissen ist das nicht zulässig.

Da Gesetzgeber und Rechtsprechung das anders sehen, wäre mal die Quelle dieses Wissens interessant.

In Gegenteil, es ist üblich, das man für den alten Mietvertrag zahlt bis er endet und für den neuen Mietvertrag zahlt, sobald er anfängt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 277.908 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
112.294 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen