Hallo,
bei Einzug habe ich (Mieter) den Wohnwert der Wohnung (in Absprache mit dem VM) für mehrere Tausend Euro auf eigene Rechnung erhöht, weil ich davon ausging, dass ich dort bis zu meinem Lebensende bleiben kann. Das ursprünglich freundschaftliche Verhältnis (Handschlagmietvertrag) zu ihm ist leider zerbrochen, was nun eine vorgeschobene Eigenbedarfskündigung zur Folge hat. Für die Wohnwerterhöhung will er mir nix zahlen. Bis zum Ende des Mietverhältnisses behalte ich nun wenigstens die letzten beiden Mieten ein. Kaution wurde keine gezahlt, wir waren ja freundschaftlich verbunden .
Habe ich, auch wenn ich im Räumungsvergleich keine gegenseitigen Forderungen anerkannt habe, eine Möglichkeit zumindest einen Teil der ursprünglichen Kosten einzufordern? Also wenn er mich wegen der beiden Mieten verklagt, ihm dann dennoch eine Gegenrechnung für die Wohnwerterhöhung aufzumachen?
Bitte antworten Sie nur, wenn Sie eine Möglichkeit für diese Vorgehensweise sehen. Dass das wohl eher schwierig sein dürfte, ist mir schon bewusst.
Wohnwerterhöhung, welche Möglichkeit bei Auszug
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
ZitatHabe ich, auch wenn ich im Räumungsvergleich keine gegenseitigen Forderungen anerkannt habe, eine Möglichkeit zumindest einen Teil der ursprünglichen Kosten einzufordern? :
Nein, ihr habt euch doch verglichen. Was sagt dein Anwalt?
ZitatNein, ihr habt euch doch verglichen. Was sagt dein Anwalt? :
Er meinte, dass ev. ein Anspruch durch Werterhöhung der Wohnung bestehen könnte.
Ich muss die Frage übrigens noch ergänzen: ich habe bspw. auch die Wohnung bei Einzug vollständig auf eigene Rechnung renoviert, obwohl das m.M.n. Sache des VMs gewesen wäre. Im Vergleich steht auch, dass Schönheitsreparaturen nicht geschuldet sind. Damit könnte § 812 I BGB (Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung) zum Tragen kommen, s. hier:
https://www.mietrecht.org/schoenheitsreparaturen/zu-unrecht-ausgefuehrte-schoenheitsreparaturen/#:~:text=Der%20Anspruch%20aus%20ungerechtfertigter%20Bereicherung%20ist%20nur%20dann,er%20zu%20deren%20Vornahme%20nicht%20zur%20verpflichtet%20war.
Ich könnte mir vorstellen, dass ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung durch den Vergleich nicht ausgeschlossen wird. Wäre das über die erbrachten Schönheitsreparaturen vielleicht ein gangbarer Weg, wenigstens diese ersetzt zu bekommen?
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ZitatIch könnte mir vorstellen, dass ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung durch den Vergleich nicht ausgeschlossen wird :
Dafür müsste man den Vergleich kennen.
Allerdings sind Vergleiche eigentlich dafür da, eine Sache endgültig zu erledigen. Insofern haben beide üblicherweise ein Interesse daran entsprechende Klauseln in den Vergleich mit aufzunehmen, die klarstellen, dass keine weiteren Forderungen ehr geben kann.
Aber Ausnahmen mag es ja vielleicht geben.....
ZitatAllerdings sind Vergleiche eigentlich dafür da, eine Sache endgültig zu erledigen. Insofern haben beide üblicherweise ein Interesse daran entsprechende Klauseln in den Vergleich mit aufzunehmen, die klarstellen, dass keine weiteren Forderungen ehr geben kann. :
Ja, da geb ich Dir schon Recht, ich weiß, dass ich da wahrscheinlich nicht sonderlich clever gewesen bin, Ich versuche halt noch einen Weg zu finden, noch irgendwas zu retten. Is´ halt kein schönes Gefühl, wenn man weiß dass der VM einen erst rausschmeißt und dann sich noch nen Ast ablacht, weil er für die tollen Sachen (z. B. Echtholz-Parkett in über der Hälfte der Wohnung), die ich ihm eingebaut habe, nicht mal was zahlen muss.
ZitatFür die Wohnwerterhöhung will er mir nix zahlen. Bis zum Ende des Mietverhältnisses behalte ich nun wenigstens die letzten beiden Mieten ein. :
Also zum mitschreiben. Sie haben einen Räumungsvergleich geschlossen. Da steht dann sowas drin wie Mietverhältnis endet am, geräumt übergeben, Vermieter zahlt an Mieter XYZ.
Dieser Vergleich ist ja nicht von Himmel gefallen, sondern sie waren ja auch anwaltlich vertreten. Warum hat man das Thema hier nicht eingebracht?
im Nachgang hinzugehen und zu sagen: ier will ich noch Geld für und deswegen behalte ich (ich vermute Mal gegen den Vergleich) zwei mieten ein, ist keine gute Idee.
Zu den umbauten: könnte man sich fragen: was war da da vereinbart? Und was müssen sie zurückgeben?
Je nachdem könnten sie das Parkett auch ausbauen und den ursprünglichen Boden wieder herstellen.
Aber ganz ehrlich: ich würde die Nummer abschreiben. Das wird - so wie ich das aus der Ferne ohne Details sehe - kein Ende finden das ihnen Frieden gibt.
Kalle, volle Zustimmung. Bauliche Veränderungen, und das ist das Neuverlegen eines Fußbodens, ist eine Veränderung, die vom Vermieter zu genehmigen ist. Er könnte auch verlangen, den Urzustand wieder herzustellen. Und den für Dich so tollen Holzfußboden muss ja der Vermieter gar nicht toll finden. Oder er will eine Bodenheizung verlegen, etwa wegen Installation einer Wärmepumpe.
Du hast einen Vergleich geschlossen. Der deckt in der Regel alle gegenseitigen Ansprüche ab und schließt den Rechtsstreit ab. Und zwar alle ohne Trixerei. Das, was Du da jetzt planst, das ist recht töricht, vorsichtig formuliert.
wirdwerden
ZitatWarum hat man das Thema hier nicht eingebracht? :
Hab ich ja versucht, aber der VM hatte sich da bereits stur gestellt.
ZitatAlso zum mitschreiben. :
Ich möchte darum bitten auf solche Oberlehrerformulierungen zu verzichten, ich bin eh durch den ganzen Stress schon mächtig dünnhäutig geworden. Wie bereits eingangs erwähnt lege ich Wert auf Antworten, die mich u. U. weiter bringen. Wer dazu nix beitragen kann bitte die Zeit anderweitig nutzen. Es gibt jede Menge andere Fragesteller hier.
Okay. Vergleich geschlossen = Ende der Fahnenstange.ZitatWie bereits eingangs erwähnt lege ich Wert auf Antworten, die mich u. U. weiter bringen. :
ZitatOkay. Vergleich geschlossen = Ende der Fahnenstange. :
Sehe ich genauso.
ZitatHab ich ja versucht, aber der VM hatte sich da bereits stur gestellt. :
Wenn der Anwalt da nicht weitergepokelt hat, dann hat es wohl seine Gründe gehabt.
Zitat:Wie bereits eingangs erwähnt lege ich Wert auf Antworten, die mich u. U. weiter bringen.
Ich finde, Je mehr Antworten ergeben, daß Deine Forderung nicht mehr durchsetzbar ist, sollten zum Umdenken
führen. Außer der fehlenden Aufnahme in den Vergleich fehlt ja auch jede Schilderung einer Vereinbarung vor der Vornahme der Arbeiten.
Ich gebe immer erst dann auf, wenn die letzte Patrone verschossen ist. Zu viele Western in der Kindheit gesehen.
Daher möchte ich bitte nochmal auf den Link in #2 verweisen. Daraus ergibt sich, dass wenn jemand Schöhnheitsreparaturen ausführt, obwohl er dazu gar nicht verpflichtet war, hat er den VM unrechmäßig bereichert und nach § 812 BGB hat er dann einen Erstattungsanspruch. Genau das liegt hier vor. Vergleich hin oder her.
Zitathat er dann einen Erstattungsanspruch. :
Richtig.
ZitatGenau das liegt hier vor. :
Das wissen wir nicht, da relevantes wie Wortlaut des Vergleichs nicht bekannt ist.
Höchstvermutlich aber nicht.
ZitatVergleich hin oder her. :
Man hat offenbar die Bedeutung eines Verhleiches nicht verstanden.
Wenn der Vergleich erklärt, dass damit alle Angelegenheiten und Ansprüche aus dem Mietverhältnis erledigt sind, dann sind auch Erstattungsansprüche davon erfasst.
ZitatIch gebe immer erst dann auf, wenn die letzte Patrone verschossen ist. :
Nach aktuellem Stand hat man nicht mal mehr einen Revolver, geschweige denn Patronen ...
Nun enthält der LInk in #2 aber auch das vorhanden sein bestimmter Umstände und betrifft insbesondere Schönheitsreparaturen. In welchem Zustand die Wohnung sich aber renovierungsmäßg beim Einzug
befand, ist bisher auch unbekannt. Wenn ich stattdessen aber lese:
reden wir hier nicht über die üblichen Schönheitreparaturen wie Tapezieren und Anstreichen sondern über ein Herrichten nach eigenen Bedürfnissen.Zitat:für die tollen Sachen (z. B. Echtholz-Parkett in über der Hälfte der Wohnung),
Wenn ein Vermieter sowas erlaubt und sich die Wohnung dann beim Auszug in einen besseren Wohnwert befindet als bei der Anmietung und der Vermieter keinen Rückbau verlangt, sehe ich darin keinen Fall des § 812 BGB. sondern eher einen Fall der §§ 539 Abs. 2 BGB + 548 BGB.
Zitatsondern eher einen Fall der §§ 539 Abs. 2 BGB + 548 BGB. :
539 II kann es nicht sein, da der Dinge betrifft die schadlos entfernt werden können, was bei einem Parkettfußboden wohl eher nicht zutreffen dürfte. Und bei 548 (Verjährung) sind wir noch lange nicht.
Ich nutze mal dein Vokabular: Revolverhelden fordern gern, auch mit Nachdruck und viel Munition, aber hier ist nicht ersichtlich, wer überlebt/obsiegt/gewinnt. Dazu kann vermutlich erst ein Gericht etwas sagen.Zitat... zumindest einen Teil der ursprünglichen Kosten einzufordern? :
Er meint es vermutlich deshalb, weil er dich vertritt?ZitatEr meinte, dass ev. ein Anspruch durch Werterhöhung der Wohnung bestehen könnte. :
Auch das will erst durchgesetzt sein--- vor Gericht.ZitatDaraus ergibt sich, dass wenn jemand Schöhnheitsreparaturen ausführt, obwohl er dazu gar nicht verpflichtet war, hat er den VM unrechmäßig bereichert und nach § 812 BGB hat er dann einen Erstattungsanspruch. Genau das liegt hier vor. :
Möglich ist sie...wohl aber sinnlos. (frei nach Loriot)Zitatwenn Sie eine Möglichkeit für diese Vorgehensweise sehen. :
Zitat:§ 539 II kann es nicht sein, da der Dinge betrifft die schadlos entfernt werden können,
und dies soll sich woraus ergeben ?
Zitat:Und bei 548 (Verjährung) sind wir noch lange nicht.
Weil das Mietverhältnis wann beendigt wurde ? Nicht der Auszugstermin steht in § 548 BGB !
-- Editiert von User am 4. Dezember 2022 15:56
Ist doch alles völlig einerlei. Man hat den Streit durch einen Vergleich beendet und damit sind wir am Ende der Fahnenstange angekommen.
Auch ist nicht nachvollziehbar, wieso eine Wohnung nur renoviert vermietet werden darf. Und, kein Vermieter muss sich unter dem Gesichtspunkt der Wohnwerterhöhung in irgendeiner Form den Geschmack des Mieters aufdrängen lassen. Was ist das denn?
wirdwerden
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