Wohnwerterhöhung, welche Möglichkeit bei Auszug

3. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
guest-12322.09.2023 16:26:05
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnwerterhöhung, welche Möglichkeit bei Auszug

Hallo,

bei Einzug habe ich (Mieter) den Wohnwert der Wohnung (in Absprache mit dem VM) für mehrere Tausend Euro auf eigene Rechnung erhöht, weil ich davon ausging, dass ich dort bis zu meinem Lebensende bleiben kann. Das ursprünglich freundschaftliche Verhältnis (Handschlagmietvertrag) zu ihm ist leider zerbrochen, was nun eine vorgeschobene Eigenbedarfskündigung zur Folge hat. Für die Wohnwerterhöhung will er mir nix zahlen. Bis zum Ende des Mietverhältnisses behalte ich nun wenigstens die letzten beiden Mieten ein. Kaution wurde keine gezahlt, wir waren ja freundschaftlich verbunden .

Habe ich, auch wenn ich im Räumungsvergleich keine gegenseitigen Forderungen anerkannt habe, eine Möglichkeit zumindest einen Teil der ursprünglichen Kosten einzufordern? Also wenn er mich wegen der beiden Mieten verklagt, ihm dann dennoch eine Gegenrechnung für die Wohnwerterhöhung aufzumachen?

Bitte antworten Sie nur, wenn Sie eine Möglichkeit für diese Vorgehensweise sehen. Dass das wohl eher schwierig sein dürfte, ist mir schon bewusst.

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18 Antworten
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#1
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4546 Beiträge, 549x hilfreich)

Zitat (von go604906-43):
Habe ich, auch wenn ich im Räumungsvergleich keine gegenseitigen Forderungen anerkannt habe, eine Möglichkeit zumindest einen Teil der ursprünglichen Kosten einzufordern?


Nein, ihr habt euch doch verglichen. Was sagt dein Anwalt?

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#2
 Von 
guest-12322.09.2023 16:26:05
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Nein, ihr habt euch doch verglichen. Was sagt dein Anwalt?


Er meinte, dass ev. ein Anspruch durch Werterhöhung der Wohnung bestehen könnte.

Ich muss die Frage übrigens noch ergänzen: ich habe bspw. auch die Wohnung bei Einzug vollständig auf eigene Rechnung renoviert, obwohl das m.M.n. Sache des VMs gewesen wäre. Im Vergleich steht auch, dass Schönheitsreparaturen nicht geschuldet sind. Damit könnte § 812 I BGB (Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung) zum Tragen kommen, s. hier:

https://www.mietrecht.org/schoenheitsreparaturen/zu-unrecht-ausgefuehrte-schoenheitsreparaturen/#:~:text=Der%20Anspruch%20aus%20ungerechtfertigter%20Bereicherung%20ist%20nur%20dann,er%20zu%20deren%20Vornahme%20nicht%20zur%20verpflichtet%20war.

Ich könnte mir vorstellen, dass ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung durch den Vergleich nicht ausgeschlossen wird. Wäre das über die erbrachten Schönheitsreparaturen vielleicht ein gangbarer Weg, wenigstens diese ersetzt zu bekommen?

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#3
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von go604906-43):
Ich könnte mir vorstellen, dass ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung durch den Vergleich nicht ausgeschlossen wird


Dafür müsste man den Vergleich kennen.

Allerdings sind Vergleiche eigentlich dafür da, eine Sache endgültig zu erledigen. Insofern haben beide üblicherweise ein Interesse daran entsprechende Klauseln in den Vergleich mit aufzunehmen, die klarstellen, dass keine weiteren Forderungen ehr geben kann.

Aber Ausnahmen mag es ja vielleicht geben.....

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#4
 Von 
guest-12322.09.2023 16:26:05
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Allerdings sind Vergleiche eigentlich dafür da, eine Sache endgültig zu erledigen. Insofern haben beide üblicherweise ein Interesse daran entsprechende Klauseln in den Vergleich mit aufzunehmen, die klarstellen, dass keine weiteren Forderungen ehr geben kann.


Ja, da geb ich Dir schon Recht, ich weiß, dass ich da wahrscheinlich nicht sonderlich clever gewesen bin, Ich versuche halt noch einen Weg zu finden, noch irgendwas zu retten. Is´ halt kein schönes Gefühl, wenn man weiß dass der VM einen erst rausschmeißt und dann sich noch nen Ast ablacht, weil er für die tollen Sachen (z. B. Echtholz-Parkett in über der Hälfte der Wohnung), die ich ihm eingebaut habe, nicht mal was zahlen muss.

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#5
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von go604906-43):
Für die Wohnwerterhöhung will er mir nix zahlen. Bis zum Ende des Mietverhältnisses behalte ich nun wenigstens die letzten beiden Mieten ein.

Also zum mitschreiben. Sie haben einen Räumungsvergleich geschlossen. Da steht dann sowas drin wie Mietverhältnis endet am, geräumt übergeben, Vermieter zahlt an Mieter XYZ.
Dieser Vergleich ist ja nicht von Himmel gefallen, sondern sie waren ja auch anwaltlich vertreten. Warum hat man das Thema hier nicht eingebracht?

im Nachgang hinzugehen und zu sagen: ier will ich noch Geld für und deswegen behalte ich (ich vermute Mal gegen den Vergleich) zwei mieten ein, ist keine gute Idee.

Zu den umbauten: könnte man sich fragen: was war da da vereinbart? Und was müssen sie zurückgeben?

Je nachdem könnten sie das Parkett auch ausbauen und den ursprünglichen Boden wieder herstellen.

Aber ganz ehrlich: ich würde die Nummer abschreiben. Das wird - so wie ich das aus der Ferne ohne Details sehe - kein Ende finden das ihnen Frieden gibt.



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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38366 Beiträge, 13983x hilfreich)

Kalle, volle Zustimmung. Bauliche Veränderungen, und das ist das Neuverlegen eines Fußbodens, ist eine Veränderung, die vom Vermieter zu genehmigen ist. Er könnte auch verlangen, den Urzustand wieder herzustellen. Und den für Dich so tollen Holzfußboden muss ja der Vermieter gar nicht toll finden. Oder er will eine Bodenheizung verlegen, etwa wegen Installation einer Wärmepumpe.

Du hast einen Vergleich geschlossen. Der deckt in der Regel alle gegenseitigen Ansprüche ab und schließt den Rechtsstreit ab. Und zwar alle ohne Trixerei. Das, was Du da jetzt planst, das ist recht töricht, vorsichtig formuliert.

wirdwerden

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#7
 Von 
guest-12322.09.2023 16:26:05
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Warum hat man das Thema hier nicht eingebracht?


Hab ich ja versucht, aber der VM hatte sich da bereits stur gestellt.

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#8
 Von 
guest-12322.09.2023 16:26:05
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Also zum mitschreiben.


Ich möchte darum bitten auf solche Oberlehrerformulierungen zu verzichten, ich bin eh durch den ganzen Stress schon mächtig dünnhäutig geworden. Wie bereits eingangs erwähnt lege ich Wert auf Antworten, die mich u. U. weiter bringen. Wer dazu nix beitragen kann bitte die Zeit anderweitig nutzen. Es gibt jede Menge andere Fragesteller hier.

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#9
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von go604906-43):
Wie bereits eingangs erwähnt lege ich Wert auf Antworten, die mich u. U. weiter bringen.
Okay. Vergleich geschlossen = Ende der Fahnenstange.

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#10
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4546 Beiträge, 549x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Okay. Vergleich geschlossen = Ende der Fahnenstange.


Sehe ich genauso.

Zitat (von go604906-43):
Hab ich ja versucht, aber der VM hatte sich da bereits stur gestellt.


Wenn der Anwalt da nicht weitergepokelt hat, dann hat es wohl seine Gründe gehabt.

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#11
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Wie bereits eingangs erwähnt lege ich Wert auf Antworten, die mich u. U. weiter bringen.

Ich finde, Je mehr Antworten ergeben, daß Deine Forderung nicht mehr durchsetzbar ist, sollten zum Umdenken
führen. Außer der fehlenden Aufnahme in den Vergleich fehlt ja auch jede Schilderung einer Vereinbarung vor der Vornahme der Arbeiten.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#12
 Von 
guest-12322.09.2023 16:26:05
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich gebe immer erst dann auf, wenn die letzte Patrone verschossen ist. Zu viele Western in der Kindheit gesehen.

Daher möchte ich bitte nochmal auf den Link in #2 verweisen. Daraus ergibt sich, dass wenn jemand Schöhnheitsreparaturen ausführt, obwohl er dazu gar nicht verpflichtet war, hat er den VM unrechmäßig bereichert und nach § 812 BGB hat er dann einen Erstattungsanspruch. Genau das liegt hier vor. Vergleich hin oder her.

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119542 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von go604906-43):
hat er dann einen Erstattungsanspruch.

Richtig.



Zitat (von go604906-43):
Genau das liegt hier vor.

Das wissen wir nicht, da relevantes wie Wortlaut des Vergleichs nicht bekannt ist.
Höchstvermutlich aber nicht.



Zitat (von go604906-43):
Vergleich hin oder her.

Man hat offenbar die Bedeutung eines Verhleiches nicht verstanden.
Wenn der Vergleich erklärt, dass damit alle Angelegenheiten und Ansprüche aus dem Mietverhältnis erledigt sind, dann sind auch Erstattungsansprüche davon erfasst.



Zitat (von go604906-43):
Ich gebe immer erst dann auf, wenn die letzte Patrone verschossen ist.

Nach aktuellem Stand hat man nicht mal mehr einen Revolver, geschweige denn Patronen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Nun enthält der LInk in #2 aber auch das vorhanden sein bestimmter Umstände und betrifft insbesondere Schönheitsreparaturen. In welchem Zustand die Wohnung sich aber renovierungsmäßg beim Einzug
befand, ist bisher auch unbekannt. Wenn ich stattdessen aber lese:

Zitat:
für die tollen Sachen (z. B. Echtholz-Parkett in über der Hälfte der Wohnung),
reden wir hier nicht über die üblichen Schönheitreparaturen wie Tapezieren und Anstreichen sondern über ein Herrichten nach eigenen Bedürfnissen.
Wenn ein Vermieter sowas erlaubt und sich die Wohnung dann beim Auszug in einen besseren Wohnwert befindet als bei der Anmietung und der Vermieter keinen Rückbau verlangt, sehe ich darin keinen Fall des § 812 BGB. sondern eher einen Fall der §§ 539 Abs. 2 BGB + 548 BGB.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#15
 Von 
guest-12322.09.2023 16:26:05
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
sondern eher einen Fall der §§ 539 Abs. 2 BGB + 548 BGB.


539 II kann es nicht sein, da der Dinge betrifft die schadlos entfernt werden können, was bei einem Parkettfußboden wohl eher nicht zutreffen dürfte. Und bei 548 (Verjährung) sind wir noch lange nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von go604906-43):
... zumindest einen Teil der ursprünglichen Kosten einzufordern?
Ich nutze mal dein Vokabular: Revolverhelden fordern gern, auch mit Nachdruck und viel Munition, aber hier ist nicht ersichtlich, wer überlebt/obsiegt/gewinnt. Dazu kann vermutlich erst ein Gericht etwas sagen.
Zitat (von go604906-43):
Er meinte, dass ev. ein Anspruch durch Werterhöhung der Wohnung bestehen könnte.
Er meint es vermutlich deshalb, weil er dich vertritt?
Zitat (von go604906-43):
Daraus ergibt sich, dass wenn jemand Schöhnheitsreparaturen ausführt, obwohl er dazu gar nicht verpflichtet war, hat er den VM unrechmäßig bereichert und nach § 812 BGB hat er dann einen Erstattungsanspruch. Genau das liegt hier vor.
Auch das will erst durchgesetzt sein--- vor Gericht.
Zitat (von go604906-43):
wenn Sie eine Möglichkeit für diese Vorgehensweise sehen.
Möglich ist sie...wohl aber sinnlos. (frei nach Loriot)

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
§ 539 II kann es nicht sein, da der Dinge betrifft die schadlos entfernt werden können,

und dies soll sich woraus ergeben ?
Zitat:
Und bei 548 (Verjährung) sind wir noch lange nicht.

Weil das Mietverhältnis wann beendigt wurde ? Nicht der Auszugstermin steht in § 548 BGB !

-- Editiert von User am 4. Dezember 2022 15:56

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38366 Beiträge, 13983x hilfreich)

Ist doch alles völlig einerlei. Man hat den Streit durch einen Vergleich beendet und damit sind wir am Ende der Fahnenstange angekommen.

Auch ist nicht nachvollziehbar, wieso eine Wohnung nur renoviert vermietet werden darf. Und, kein Vermieter muss sich unter dem Gesichtspunkt der Wohnwerterhöhung in irgendeiner Form den Geschmack des Mieters aufdrängen lassen. Was ist das denn?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

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