Worauf kann Vermieterpfandrecht erklärt werden?

8. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
Middi
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 2x hilfreich)
Worauf kann Vermieterpfandrecht erklärt werden?

Auf was genau kann man als Vermieter das Vermieterpfandrecht erklären? Wenn keine Mietschulden vorhanden sind aber die Mieter die Auszugsfrist überschritten haben und geräumt wird. Kann das Vermieterpfandrecht auch auf die entstehenden Räumungskosten geltend gemacht werden? Und wie stellt man fest, was pfändbare Gegenstände sind und welche nicht? Die Angaben im 811 ZPO sind doch sehr oberflächlich gehalten. Müssen unpfändbare Gegenstände dann auf Verlangen ohne Gegenforderung herausgegeben werden? Wäre da für Tipps dankbar.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



29 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12326.08.2009 09:27:24
Status:
Schüler
(417 Beiträge, 58x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Das Vermieterpfandrecht erstreckt sich nur auf die eingebrachten Sachen des Mieters, die der Pfändung unterliegen (§§ 562 ff BGB ). Die unpfändbaren Sachen sind dem § 811 ZPO zu entnehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eric61
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 134x hilfreich)

Vermieterpfandrecht ist i.d.R. ein sehr stumpfes Schwert, von dem ich die Finger lassen würde. Macht nur Verdruss.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-2367
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 53x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12326.08.2009 09:27:24
Status:
Schüler
(417 Beiträge, 58x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

>Das ist natürlich mal wieder falsch ! ! !

Wenn Sie schon mit solchen verbalen Floskeln, die mich an "Gr.Meister,Baba und Teufel" erinnern, herumwerfen, dann begründen Sie das doch bitte genauer und erklären uns, was an der Legaldefinition des § 562 BGB so falsch und an Ihrer Auffassung so goldrichtig ist.
Was halten Sie von der Unpfändbarkeit von persönlichen Sachen?




0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Middi
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 2x hilfreich)

Ok vielleicht ist meine Fragestellung etwas verwirrend gewesen. Für mich ist nicht klar, ob man das Vermieterpfandrecht auch geltend machen kann, auch wenn keine Mietschulden vorhanden sind. Wenn eine Räumung ansteht, entstehen dem Vermieter hohe Kosten. Die Berliner Räumung reduziert diese ja drastisch. Doch wenn man so ein Ding ohne GV durchzieht, dann muss man rechtlich ja bescheid wissen. Wenn der GV nach Besitzstandsrückgabe der Wohnung wieder von dannen zieht, die Räumung vollzogen wird, muss man ja allein klar kommen.
Daher:
1. Kann Vermieterpfandrecht auch auf die alleinigen Räumungskosten geltend gemacht werden?
2. Wenn ich in den § 811 ZPO schaue, ist dort angeführt was nicht pfändbar ist. Wenn ich das so ansehe, dann ist vom Mieter ja eigentlich gar nichts pfändbar. Also kann man sich das Vermieterpfandrecht in dem Fall schenken? Wertgegenstände gibts nicht, der Mieter bezieht H4, dementsprechend minderwertig ist die Einrichtung. Nehm ich ihm das weg, mach ich mich ja strafbar bzw. schadensersatzpflichtig? Hab da auch den § 226 BGB , Schikaneverbot vor den Latz geknallt bekommen.

Ist in der Tat ein heisses Eisen. Jetzt noch einen Anwalt obendrauf, das wird noch teurer. Daher erst der Versuch ohne.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12326.08.2009 09:27:24
Status:
Schüler
(417 Beiträge, 58x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Middi
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 2x hilfreich)

Also das ist keine Schwierigkeit das zu beantworten, was persönliche Sachen sind. Das ist Kleidung, Schmuck, Wäsche (also Bettzeug, Handtücher, Tischwäsche, etc.), Akten, Urkunden, Fotos in Bilderrahmen, Fotobalben, Policen, Kontoauszüge, Hygieneartikel, Kosmetika. Also ganz individuelle Dinge, die von keinem materiellen Wert sind und im täglichen persönlichen Gebrauch sind. Von diesen Dingen kann höchstens in der Kategorie Kleidung teure Pelzmäntel oder Designerkleidung veräusserbar sein, für die eine Austauschpfändung vorgenommen wird. Das weiss ich soweit.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)


@middi
die Frage, ob das Vermieterpfandrecht auch die dem Mietverhältnis nachfolgenden Räumungskosten mit umfaßt, wird hier in diesem Laienforum kaum beantwortet werden können . Ein kompetenter Fachanwalt wäre dazu sicher in der Lage.

http://www.ivd.net/programme/screencms/ausgabe.php?CMS_c=artikel&Nr=629&navid=1&rubrik=

Was die Frage der Unpfändbarkeit angeht, so ist "Yes I can alles" der Meinung, daß offenbar kahl gepfändet werden kann, wenn er sagt: "VM-pf.-Recht wird grundsätzlich auf alles sich in der WHG Befindliche erhoben". Und das wird angeblich mit einer Entscheidung des BGH begründet, die er aber nicht näher belegen kann.


0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12310.07.2009 08:42:10
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Für künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Middi
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 2x hilfreich)

quote:
Für künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.


Aha, das ist das was ich vermutet habe, dass die Räumungskosten genau unter diesen Passus fallen. Aber ok, ich werde dann doch mal die Frage einem Anwalt stellen, dann geh ich ganz sicher.

Was die Kahlpfändung angeht, die ist so nicht möglich, das habe ich nun im Net recherchiert. Zunächst wird zwar bei der Räumung alles in der Wohnung befindliche beschlagnahmt und dann entweder in der Wohnung belassen, der Mieter aber vom GV rausgesetzt, oder aber die Sachen werden in einen Container gepackt, der auf dem Grundstück verbleibt. Verlangt nun der Mieter die Herausgabe der persönlichen und nichtpfändbaren Sachen, müssen diese herausgerückt werden. Persönliche Sachen hab ich oben schon aufgeführt.

Unpfändbare Sachen regelt ja der 811 ZPO. Das wären alle für eine bescheidene Haushaltsführung nötigen Dinge des täglichen Lebens. Küchengeräte, Sitzmöbel, Tisch und Stuhl, Schrank, Küche, Betten. Ein Fernseher, wenn es ein normaler ist, ein Computer mit Drucker, wenn er zur Berufstätigkeit benötigt wird (das gilt auch für Bewerbungen!), sowie alle Gegenstände und Kleidungsstücke für Berufstätigkeit. Desweiteren Lebensmittel für die nächsten 4 Wochen für die gesamte Familie die in der Wohnung lebte, oder wenn Lebensmittel nicht vorhanden waren, entsprechend der Geldbetrag der für die Beschaffung nötig ist. Diese Ausführungen stammen von Rechtsanwälten, sind also keine Behauptungen von mir.

Tja, also damit ist so ein Thema schnell geklärt. Da bleibt nichts übrig was man pfänden könnte. Vermieterpfandrecht lohnt sich wohl eher bei etwas besser bestückten Mietern, wo man z.B. eine Ledercouch, Grossbildfernseher oder kostbare Teppiche vorfindet. Da siehts mit Pfändung besser aus. Die Sachen kann man per Austauschpfändung ersetzen und dann veräussern. So holt man ein wenig der Kosten rein.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

„Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.“

Zu den Fragen im Einnzelnen:

Das Vermieterpfandrecht erstreckt sich nicht auf zukünftige Forderungen – wie Fritzchen Teufel bereits ausgeführt hat. Daher kann nicht im Vorgriff auf künftige Unkosten gepfändet werden.

Unpfändbare Sachen unterliegen nicht dem Vermieterpfandrecht. Wichtige Vorschriften hierzu:
§ 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ; die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienende Sachen, d.h. eine Leerpfändung, bei welcher der Vermieter alles an sich nimmt ist nicht möglich. Unter Nr. 1 fallen auch der Fernseher und das Radio (1 Stück pro Haushalt). Die Möglichkeit der Austauschpfändung (§ 811a ZPO ) gibt es beim Vermieterpfandrecht nicht.
§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO und vergleichbare Nr.; alles was der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit dient; hierunter können je nach Beruf z.B. PC, Fotoausrüstung, ggf. Kfz (wenn es überhaupt eingebracht worden ist) fallen.
§ 811 Abs. 1 Nr 8 ZPO ; selbst Bargeld ist in dort genannten Grenzen unpfändbar.
§ 811c ZPO ; auch keine Haustiere
§ 812 ZPO ; neben § 811 Abs. 1 Nr. 1 der gesamte gewöhnliche Hausrat . Gibt es in der Wohnung des Mieters nichts Wertvolles, kann der Vermieter praktisch Nichts pfänden.

Hinweis:
Die Fälle, in denen auf Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht die Pfändung, eigentlich unpfändbare Gegenstände erlauben kann - § 811a ZPO , § 811c ZPO – gibt es beim Vermieterpfandrecht nicht.

quote:<hr size=1 noshade>Vermieterpfandrecht lohnt sich wohl eher bei etwas besser bestückten Mietern,... <hr size=1 noshade>

Das kann ich nicht beantworten.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2532x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12326.08.2009 09:27:24
Status:
Schüler
(417 Beiträge, 58x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12326.08.2009 09:27:24
Status:
Schüler
(417 Beiträge, 58x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12311.07.2009 10:47:10
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 5x hilfreich)

...Weder brauchst Du einen Container, noch muß das Gerümpel auf dem Grundstück bleiben...

Ganz offensichtlich hat der TE sich schon recht gut belesen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Laß Dich von Mausilein, (nur ein §-Fetischist), nicht verrückt machen, denn praktische Erfahrung gleich Null. <hr size=1 noshade>

Nur völlig unbelehrbare Forumsnutzer vertreten die Ansicht, dass praktische Erfahrung (angebliche!) mehr zählt als §§. Das geht solange gut, bis die Sache vor Gericht geht. Spätestens dort wird das Gericht §§ anwenden statt auf angebliche Erfahrungswerte von Vermietern zurückzugreifen. Selbst der Fragesteller hat bereits in seinem Eingangsposting verstanden, das unpfändbare Gegenstände nicht dem Vermieterpfandrecht unterliegen. Wer des Lesens mächtig ist, kann auch § 551 BGB entnehmen: „ … Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen. …“.
quote:<hr size=1 noshade>Das angeblich Unverwertbare kannst Du selbst auf dem Flohmarkt verhökern <hr size=1 noshade>
.
Das ist angesichts § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und § 812 ZPO erstaunlich. Ich hatte nicht gewusst, dass es sich bei den Trödlern auf dem Flohmarkt in Wirklichkeit um Praktiker im Mietrecht handelt.
quote:<hr size=1 noshade>Haustiere - Mausilein, ich dachte das hätten wir geklärt ? <hr size=1 noshade>

Für den TE wiederhole ich es gerne noch einmal. Haustiere unterliegen nach § 811c ZPO nur auf Antrag beim Vollstreckungsgericht der Pfändung. Der Vermieter ist aber nicht das Vollstreckungsgericht. Daher gibt es die Haustierpfändung beim Vermieterpfandrecht überhaupt nicht.
Bitte verschonen Sie mich mit irgendwelchen erneuten Hinweisen auf gepfändete Haustiere. So etwas ist im „normalen“ Vollstreckungsverfahren, bei dem der Vermieter wegen einer Geldforderung durch den Gerichtsvollzieher pfänden lässt, mit Zustimmung des Vollstreckungsgerichtes durchaus möglich. Beim Vermieterpfandrecht gibt es aber bei der Pfändung weder einen Gerichtsvollzieher noch ein Vollstreckungsgericht (deshalb ja auch Vermieterpfandrecht); der Gerichtsvollzieher legt erst los, wenn der Vermieter die Pfandstücke versteigern lässt.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12326.08.2009 09:27:24
Status:
Schüler
(417 Beiträge, 58x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

@Yes I can
Leider werfen Sie alles durcheinander. Es geht hier um das Vermieterpfandrecht. Bitte lesen Sie doch noch einmal die Überschrift.
Es geht hier nicht um die Vollstreckung einer titulierten Forderung durch den Gerichtsvollzieher. Es geht hier auch nicht um die Vollstreckung wegen Herausgabe und Räumung der Mietwohnung durch den Gerichtsvollzieher.

quote:
Mausilein, wenn der GV kommt, war die Sache doch bereits vor Gericht...
Seit wann benötigt der Vermieter zur Ausübung des Vermieterpfandrechts ein Gericht oder einen Gerichtsvollzieher. Das Vermieterpfandrecht soll dem Vermieter eine unkomplizierte Pfändungsmöglichkeit verschaffen, ohne Gericht oder Gerichtsvollzieher bemühen zu müssen (wie auch Werkunternehmerpfandrecht oder Pfandrecht des Gastwirtes). Wenn Sie glauben, eine Sache müsse erst vor Gericht, um das Vermieterpfandrecht ausüben zu können, wirft das kein gutes Licht auf Ihre „Praxiserfahrung“.
quote:
Der GV legt bereits los, indem er den M. exportiert. ...

Es geht auch nicht um Herausgabe mit/ohne Räumung. Das beides zusammenfallen kann, bestreite ich nicht. Der Gerichtsvollziehe, der mit der Herausgabevollstreckung oder Räumung beauftragt ist, entscheidet aber in keiner Weise über die Pfändbarkeit.
quote:
der GV hält das Vieh (Exote) für verwertbar.

Noch einmal. Vermieterpfandrecht funktioniert ohne Gerichtsvollzieher (aber auch ohne Haustierpfändung). Bei der „normalen“ Vollstreckung eines titulierten Zahlungsanspruchs hingegen beauftragt der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Sachpfändung. Dabei können auch Haustiere auf Antrag des Gläubigers und mit Beschluss des Vollstreckungsgerichts gepfändet werden. Die Vollstreckung wegen eines titulierten Anspruchs ist aber etwas anderes als die Ausübung des Vermieterpfandrechts. Mit gutem Grund kann der Vermieter ihm Rahmen des Vermieterpfandrechts keine Haustiere pfänden. Andernfalls würde die Befugnisse des parteiischen Vermieters genauso weit reichen wie die des unparteiischen Vollstreckungsgerichts.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12326.08.2009 09:27:24
Status:
Schüler
(417 Beiträge, 58x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
...Pfändung durch GV ist eine übliche Abfolge des VM-pf.-rechts,wenn sich der VM für den jur. korrekten Weg entscheidet.

Wenn Sei wirklich meinen, die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher würde zur üblichen Abfolge und zum juristisch korrekten Weg beim Vermieterpfandrecht gehören, dann tun Sie mir wirklich leid. Sie haben schlicht und einfach keine Ahnung, worüber Sie schreiben, und werfen die ganze Sache mit der normalen Vollstreckung eines titulierten Zahlungsanspruches (z.B. wegen Mietschulden) durcheinander.

Dem Rest der Leser sei gesagt, das Vermieterpfandrecht heißt deshalb Vermieterpfandrecht, weil der Vermieter dieses Pfandrecht ausüben kann, also ohne Gericht oder Gerichtsvollzieher.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12326.08.2009 09:27:24
Status:
Schüler
(417 Beiträge, 58x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)


Der Vermieter kann im Wege des Selbsthilferechts von seinem Pfandrecht ohne Pfändung durch den GV Gebrauch machen und die Verbringung durch den Schuldner verhindern.
Ist er dazu nicht in der Lage, kann er auf Grund seines Herausgabeanspruchs gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Vollstreckung des gerichtlich festgestellten Anspruchs würde dann durch den Gerichtsvollzieher erfolgen. Darüber hinaus hätte er die Aufgabe die hinterlegten Sachen nach Ablauf von 2 Monaten zu versteigern, wenn der Schuldner die Forderung innerhalb dieser Frist nicht bezahlt hat (§§ 383 III, 562 , 1257 BGB )


>Pfändung durch GV ist eine übliche Abfolge des VM-pf.-rechts,wenn sich der VM für den jur. korrekten Weg entscheidet.
@ Yes I can
Dann erläutern Sie doch den laienhaften Foristen Ihr fachliches Wissen über die übliche Abfolge der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher; nach Möglikchkeit aber so, daß es jeder versteht.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12326.08.2009 09:27:24
Status:
Schüler
(417 Beiträge, 58x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Parolen auf Stammtischniveau, mehr gibt’s von Yes I Can halt nicht, schon gar keine rechtlichen Erläuterungen, denn als angeblicher Praktiker interessieren diesen User keine §§. Aber wer stattdessen auf Erfahrungswerte hofft, bekommt auch Steine statt Brot, denn an seinem angeblichen Erfahrungsschatz lässt dieser User auch niemanden teilhaben, und wenn doch, dann kommt halt Blödsinn raus, wie:
Die Abfolge zu bestimmen, wie der GV die Pfändung durchzieht ist nicht Aufgabe des VM, - leider ! ! !

quote:<hr size=1 noshade>Der einzige Vorteil für den VM hierbei, auch schon öfters erläutert: erklärt der GV angeblich Unpfändbares als verwertbar und versteigert dies auch ist der VM außen vor. <hr size=1 noshade>

Beim Vermieterpfandrecht benötigt der Vermieter den Gerichtsvollzieher für die Pfändung überhaupt nicht (sondern erst bei der Pfandverwertung). Der Gerichtsvollzieher vollstreckt titulierten Zahlungsansprüche im Wege normaler Sachpfändung. Das ist dann aber kein Vermieterpfandrecht mehr, sondern das übliche Verfahren, in welchem jeder Gläubiger seinen titulierten Anspruch vollstrecken kann.
Völlig missverständlich ist die Behauptung, dass der Gerichtvollzieher Unpfändbares als verwertbar erklären und das dann versteigern kann. Würde der Gerichtsvollzieher bei der normalen Sachpfändung tatsächlich unpfändbare Gegenstände pfänden, dann könnte sich der Mieter als Vollstreckungsschuldner dagegen im Wege der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO ) wehren und die Sache müsste herausgegeben werden – vorausgesetzt sie ist tatsächlich unpfändbar.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

>ohne Pfändung durch den GV Gebrauch machen und die Verbringung durch den Schuldner verhindern.
>Blablabla,...

Das was Sie als "Blablabla" bezeichnen ergibt sich aus dem Gesetz (§ 562b BGB )

>Dadurch allein kommt der VM aber nicht an sein Geld ! ! !

Wenn die Mietforderung am Ende durch den Erlös aus der Versteigerung der hinterlegten Pfandstücke nicht gedeckt werden kann, hat der Vermieter Pech gehabt. Er könnte dann allenfalls die Vollstreckung der Mietrückstände auf Grund eines dahin vollstreckbaren Schuldtitels betreiben.

Was den Inhalt und die Sachlichkeit Ihrer Beiträge betrifft, so ist das Niveau erstaunlich hoch.



0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12326.08.2009 09:27:24
Status:
Schüler
(417 Beiträge, 58x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Auf solche niveaulose und abstruse Blablabla-Argumentation ohne jeden rechtlichen Inhalt ist jede Antwort zwecklos und überflüssig.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.911 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen