Hallo, habe mal eine kurze Frage... habe eine Wohnung vermietet, da die Mieterin ihren Lohn immer erst um 20. bekam, und ich ihr da Entgegenkommen wollte, haben wir als Zahlungsziel den 20 im Mietvertrag vereinbart. Nun ist sie arbeitslos, bekommt ihr Geld vom Amt inklusive Wohngeld immer zum ersten, zahlt aber natürlich immer noch zum 20. Habe ich als Vermieter die Möglichkeit die den Mietvertrag wieder so zu ändern, dass der dritte als Zahlungsziel zählt? Meine wirtschaftliche Lage gibt es nicht her, immer bis zum 20. zu warten, da ich in meinem neuen Job auch immer erst den Lohn zum 15. bekomme. Habe ich da eine Chance das wieder auf den Monatsanfang zu ändern???
Zahlungszeitpunkt Miete ändern (Vermieter)
Fragen zur Miete?
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Wenn dies im Mietvertrag so vereinbart wurde, so gilt das auch. Verträge sind einzuhalten. Eine einseitige Vertragsänderung (in diesem Fall Veränderung des Zahlungszeitpunktes) wäre nur dann möglich, wenn es dazu eine gesetzliche Regelung gäbe. Eine solche ist mir nicht bekannt.Zitatda die Mieterin ihren Lohn immer erst um 20. bekam, und ich ihr da Entgegenkommen wollte, haben wir als Zahlungsziel den 20 im Mietvertrag vereinbart. :
Anders würde es ausschauen, wenn irgendwann nach Abschluss des Mietvertrages eine solche Übereinkunft getätigt wurde.
ZitatHabe ich als Vermieter die Möglichkeit die den Mietvertrag wieder so zu ändern, dass der dritte als Zahlungsziel zählt? :
Ja, wenn die Mieterin zustimmt, was für sie keinerlei Nachteil wäre.
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Zitat:was für sie keinerlei Nachteil wäre.
Wieso das denn ? Sie muss damit 20 Tage früher als bisher zahlen.
ZitatMeine wirtschaftliche Lage gibt es nicht her, immer bis zum 20. zu warten, da ich in meinem neuen Job auch immer erst den Lohn zum 15. bekomme. :
Wie hast Du das dann bis dato geschafft?
Ansonsten, wie von den Mitforisten bereits gesagt, was im Vertrag steht gilt und kann nicht einseitig geändert werden.
ZitatAnders würde es ausschauen, wenn irgendwann nach Abschluss des Mietvertrages eine solche Übereinkunft getätigt wurde. :
Warum sollte es dann anders anschauen. Wenn gemeinsam beschlossen wurde den 20. als Zahlungstag zu definieren dann ist das doch genauso gültig.
Anders sähe es doch nur aus wenn z.B. der dritte Werktag vereinbart wurde und die VM bis auf Widerruf einer verspäteten Zahlung zustimmt hätte, am eigentlichen Zahlungsziel aber festgehalten wurde.
Wenn das bei Abschluss des Mietvertrages so beschlossen wurde, dann gibt es aus meiner Sicht keinerlei Zweifel. Dann gilt der vereinbarte Zahlungszeitpunkt.ZitatWarum sollte es dann anders anschauen. Wenn gemeinsam beschlossen wurde den 20. als Zahlungstag zu definieren dann ist das doch genauso gültig. :
Wenn bei Abschluss des Mietvertrages gar nichts oder der 3.Werktag vereinbart wurde und dann irgendwann nach ein paar Monaten kommt der Mieter und sagt "gehts nicht auch am 20.", dann ist es etwas anders. Wenn der Vermieter dann nur sagt "klar", dann wäre das möglicherweise nur ein Entgegenkommen aber keine Vertragsänderung. Wenn der Vermieter sagt "ja, aber nur wenn du dafür die Treppenreinigung übernimmst", dann wird es noch komplizierter.
Kurzum: Ich wollte nur darauf hinaus, dass bei nachträglichen Veränderungen immer ein gewisser Interpretationsspielraum vorhanden ist, ob das nur ein Entgegenkommen oder eine Änderung des Mietvertrages ist. Aber eben nur bei nachträglichen Änderungen.
ZitatWieso das denn ? Sie muss damit 20 Tage früher als bisher zahlen. :
Soviel bekannt, bekommt die Mieterin fortan das Mietgeld vom Amt und vermutlich auch rechtzeitig.
Zitathaben wir als Zahlungsziel den 20 im Mietvertrag vereinbart. :
Mit welchem Wortlaut?
ZitatMeine wirtschaftliche Lage gibt es nicht her, immer bis zum 20. zu warten :
Das ist schon mal vom Grundsatz her sehr schlecht.
Was mach man eigentlich, wenn nun noch weitere Vermieterpflichten (z.B. Reparaturen, ...) anstehen?
Abgesehen davon, ist das kein Grund für eine einseiige Änderung des Vertrages.
Ja. Wenn du dich mit der Mieterin einigst, dann ist das möglich. Dann könntest ihr einen Anhang zum Mietvertrag machen, beide unterschreiben und das Datum, ab wann das gelten soll, eintragen.ZitatHabe ich da eine Chance das wieder auf den Monatsanfang zu ändern??? :
Vielleicht kommt der Mieterin das sogar entgegen, wenn sie gleich zum 1. oder 3. überweist. Sie käme nicht in Versuchung, die Miete für anderes zu verwenden.
Versuch macht kluch.
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Warum sollte das ein Nachteil für die Mieterin sein? Sie bekommt das Geld für die Miete schließlich auch 20 Tage früher.ZitatWieso das denn ? Sie muss damit 20 Tage früher als bisher zahlen. :
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Im neuen Job gibts erst am 15. den Lohn für den Vormonat.ZitatWie hast Du das dann bis dato geschafft? :
Wenn der Mieter nicht komplett dämlich ist, wird er sich freiwillig sicher nicht zu einem früheren Zahlungstermin verpflichten. Davon hat er absolut keine Vorteile. Die Miete früher zahlen kann er auch ohne eine Vereinbarung. Von daher wäre eine Verlegung vom 20. nach vorne ausschließlich nachteilig für den Mieter.
Unabhängig davon wird der Mieter ja hoffentlich irgendwann wieder Arbeit bekommen. Es weiß keiner, wann der neue Arbeitgeber den Lohn zahlen wird. Es ist daher dem Mieter unter keinen Umständen zu empfehlen, einer Verlegung nach vorne zuzustimmen. Keine Ahnung, was anami oder Leo gerade reitet. Sinnvoll sind die Antworten definitiv nicht.
ZitatEs ist daher dem Mieter unter keinen Umständen zu empfehlen, einer Verlegung nach vorne zuzustimmen. Keine Ahnung, was anami oder Leo gerade reitet. Sinnvoll sind die Antworten definitiv nicht. :
Der Sinn der Antwort ist darin zu sehen, dass die Mieterin nun das Wohngeld vom Amt am 1.des Monats bekommt und ohne Nachteil dann die Miete dem VM am Anfang des Monats überweisen kann, nicht muss. Aber das Leben ist ein Geben und Nehmen; der VM kam der Mieterin ja auch entgegen mit der Mietzahlung am 20.d.Mts. Im Übrigen ist es der Mieterin erlaubt, die Mietzahlung am 1.d.Monats zu zahlen ohne den MV zu ändern.
ZitatNun ist sie arbeitslos, bekommt ihr Geld vom Amt inklusive Wohngeld immer zum ersten, :
-- Editiert von Leo4 am 08.12.2021 05:59
Ich werfe mal das Zauberwort "Änderungskündigung" in den Ring.
wirdwerden
Eine Änderungskündigung im Mietrecht entspricht einer Kündigung und dem Angebot eines neuen Mietvertrags. Und eine Kündigung im Mietrecht obliegt den üblichen Bedingungen. Also ist der Begriff "Änderungskündigung" hier vollkommen fehl am Platz.ZitatIch werfe mal das Zauberwort "Änderungskündigung" in den Ring. :
Ich kann in der TE-Frage nicht erkennen, ob es um Vorteile für die Mieterin geht. Auch nicht um Nachteile.ZitatWenn der Mieter nicht komplett dämlich ist, wird er sich freiwillig sicher nicht zu einem früheren Zahlungstermin verpflichten. Davon hat er absolut keine Vorteile. :
Der TE fragt:
Da bleibt doch nur JA, wenn die Mieterin einverstanden ist. Wenn also BEIDE das einvernehmlich schriftlich vereinbaren.ZitatHabe ich als Vermieter die Möglichkeit die den Mietvertrag wieder so zu ändern, dass der dritte als Zahlungsziel zählt? :
Ich meine, als Mieter muss nicht erst nach eigenen Vorteilen suchen, bevor man so etwas. Ein vernünftiges Mietverhältnis ist langfristig vermutlich für beide von Vorteil.
Nachteile sollte man logischerweise nicht hinnehmen.
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