Zahlungszeitpunkt Miete ändern (Vermieter)

7. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
Heikooo
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 6x hilfreich)
Zahlungszeitpunkt Miete ändern (Vermieter)

Hallo, habe mal eine kurze Frage... habe eine Wohnung vermietet, da die Mieterin ihren Lohn immer erst um 20. bekam, und ich ihr da Entgegenkommen wollte, haben wir als Zahlungsziel den 20 im Mietvertrag vereinbart. Nun ist sie arbeitslos, bekommt ihr Geld vom Amt inklusive Wohngeld immer zum ersten, zahlt aber natürlich immer noch zum 20. Habe ich als Vermieter die Möglichkeit die den Mietvertrag wieder so zu ändern, dass der dritte als Zahlungsziel zählt? Meine wirtschaftliche Lage gibt es nicht her, immer bis zum 20. zu warten, da ich in meinem neuen Job auch immer erst den Lohn zum 15. bekomme. Habe ich da eine Chance das wieder auf den Monatsanfang zu ändern???

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9876 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von Heikooo):
da die Mieterin ihren Lohn immer erst um 20. bekam, und ich ihr da Entgegenkommen wollte, haben wir als Zahlungsziel den 20 im Mietvertrag vereinbart.
Wenn dies im Mietvertrag so vereinbart wurde, so gilt das auch. Verträge sind einzuhalten. Eine einseitige Vertragsänderung (in diesem Fall Veränderung des Zahlungszeitpunktes) wäre nur dann möglich, wenn es dazu eine gesetzliche Regelung gäbe. Eine solche ist mir nicht bekannt.

Anders würde es ausschauen, wenn irgendwann nach Abschluss des Mietvertrages eine solche Übereinkunft getätigt wurde.

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#2
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Heikooo):
Habe ich als Vermieter die Möglichkeit die den Mietvertrag wieder so zu ändern, dass der dritte als Zahlungsziel zählt?

Ja, wenn die Mieterin zustimmt, was für sie keinerlei Nachteil wäre.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
was für sie keinerlei Nachteil wäre.

Wieso das denn ? Sie muss damit 20 Tage früher als bisher zahlen.

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#4
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von Heikooo):
Meine wirtschaftliche Lage gibt es nicht her, immer bis zum 20. zu warten, da ich in meinem neuen Job auch immer erst den Lohn zum 15. bekomme.



Wie hast Du das dann bis dato geschafft?
Ansonsten, wie von den Mitforisten bereits gesagt, was im Vertrag steht gilt und kann nicht einseitig geändert werden.



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#5
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Anders würde es ausschauen, wenn irgendwann nach Abschluss des Mietvertrages eine solche Übereinkunft getätigt wurde.


Warum sollte es dann anders anschauen. Wenn gemeinsam beschlossen wurde den 20. als Zahlungstag zu definieren dann ist das doch genauso gültig.

Anders sähe es doch nur aus wenn z.B. der dritte Werktag vereinbart wurde und die VM bis auf Widerruf einer verspäteten Zahlung zustimmt hätte, am eigentlichen Zahlungsziel aber festgehalten wurde.

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9876 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Warum sollte es dann anders anschauen. Wenn gemeinsam beschlossen wurde den 20. als Zahlungstag zu definieren dann ist das doch genauso gültig.
Wenn das bei Abschluss des Mietvertrages so beschlossen wurde, dann gibt es aus meiner Sicht keinerlei Zweifel. Dann gilt der vereinbarte Zahlungszeitpunkt.

Wenn bei Abschluss des Mietvertrages gar nichts oder der 3.Werktag vereinbart wurde und dann irgendwann nach ein paar Monaten kommt der Mieter und sagt "gehts nicht auch am 20.", dann ist es etwas anders. Wenn der Vermieter dann nur sagt "klar", dann wäre das möglicherweise nur ein Entgegenkommen aber keine Vertragsänderung. Wenn der Vermieter sagt "ja, aber nur wenn du dafür die Treppenreinigung übernimmst", dann wird es noch komplizierter.

Kurzum: Ich wollte nur darauf hinaus, dass bei nachträglichen Veränderungen immer ein gewisser Interpretationsspielraum vorhanden ist, ob das nur ein Entgegenkommen oder eine Änderung des Mietvertrages ist. Aber eben nur bei nachträglichen Änderungen.

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#7
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Wieso das denn ? Sie muss damit 20 Tage früher als bisher zahlen.

Soviel bekannt, bekommt die Mieterin fortan das Mietgeld vom Amt und vermutlich auch rechtzeitig.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119567 Beiträge, 39741x hilfreich)

Zitat (von Heikooo):
haben wir als Zahlungsziel den 20 im Mietvertrag vereinbart.

Mit welchem Wortlaut?



Zitat (von Heikooo):
Meine wirtschaftliche Lage gibt es nicht her, immer bis zum 20. zu warten

Das ist schon mal vom Grundsatz her sehr schlecht.
Was mach man eigentlich, wenn nun noch weitere Vermieterpflichten (z.B. Reparaturen, ...) anstehen?

Abgesehen davon, ist das kein Grund für eine einseiige Änderung des Vertrages.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Heikooo):
Habe ich da eine Chance das wieder auf den Monatsanfang zu ändern???
Ja. Wenn du dich mit der Mieterin einigst, dann ist das möglich. Dann könntest ihr einen Anhang zum Mietvertrag machen, beide unterschreiben und das Datum, ab wann das gelten soll, eintragen.
Vielleicht kommt der Mieterin das sogar entgegen, wenn sie gleich zum 1. oder 3. überweist. Sie käme nicht in Versuchung, die Miete für anderes zu verwenden.
Versuch macht kluch.
----------------------------------------
Zitat (von Spezi-2):
Wieso das denn ? Sie muss damit 20 Tage früher als bisher zahlen.
Warum sollte das ein Nachteil für die Mieterin sein? Sie bekommt das Geld für die Miete schließlich auch 20 Tage früher.
-------------------------------------
Zitat (von Alter Sack):
Wie hast Du das dann bis dato geschafft?
Im neuen Job gibts erst am 15. den Lohn für den Vormonat.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9876 Beiträge, 4480x hilfreich)

Wenn der Mieter nicht komplett dämlich ist, wird er sich freiwillig sicher nicht zu einem früheren Zahlungstermin verpflichten. Davon hat er absolut keine Vorteile. Die Miete früher zahlen kann er auch ohne eine Vereinbarung. Von daher wäre eine Verlegung vom 20. nach vorne ausschließlich nachteilig für den Mieter.

Unabhängig davon wird der Mieter ja hoffentlich irgendwann wieder Arbeit bekommen. Es weiß keiner, wann der neue Arbeitgeber den Lohn zahlen wird. Es ist daher dem Mieter unter keinen Umständen zu empfehlen, einer Verlegung nach vorne zuzustimmen. Keine Ahnung, was anami oder Leo gerade reitet. Sinnvoll sind die Antworten definitiv nicht.

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#11
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Es ist daher dem Mieter unter keinen Umständen zu empfehlen, einer Verlegung nach vorne zuzustimmen. Keine Ahnung, was anami oder Leo gerade reitet. Sinnvoll sind die Antworten definitiv nicht.

Der Sinn der Antwort ist darin zu sehen, dass die Mieterin nun das Wohngeld vom Amt am 1.des Monats bekommt und ohne Nachteil dann die Miete dem VM am Anfang des Monats überweisen kann, nicht muss. Aber das Leben ist ein Geben und Nehmen; der VM kam der Mieterin ja auch entgegen mit der Mietzahlung am 20.d.Mts. Im Übrigen ist es der Mieterin erlaubt, die Mietzahlung am 1.d.Monats zu zahlen ohne den MV zu ändern.
Zitat (von Heikooo):
Nun ist sie arbeitslos, bekommt ihr Geld vom Amt inklusive Wohngeld immer zum ersten,



-- Editiert von Leo4 am 08.12.2021 05:59

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

Ich werfe mal das Zauberwort "Änderungskündigung" in den Ring.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich werfe mal das Zauberwort "Änderungskündigung" in den Ring.
Eine Änderungskündigung im Mietrecht entspricht einer Kündigung und dem Angebot eines neuen Mietvertrags. Und eine Kündigung im Mietrecht obliegt den üblichen Bedingungen. Also ist der Begriff "Änderungskündigung" hier vollkommen fehl am Platz.

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#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wenn der Mieter nicht komplett dämlich ist, wird er sich freiwillig sicher nicht zu einem früheren Zahlungstermin verpflichten. Davon hat er absolut keine Vorteile.
Ich kann in der TE-Frage nicht erkennen, ob es um Vorteile für die Mieterin geht. Auch nicht um Nachteile.
Der TE fragt:
Zitat (von Heikooo):
Habe ich als Vermieter die Möglichkeit die den Mietvertrag wieder so zu ändern, dass der dritte als Zahlungsziel zählt?
Da bleibt doch nur JA, wenn die Mieterin einverstanden ist. Wenn also BEIDE das einvernehmlich schriftlich vereinbaren.

Ich meine, als Mieter muss nicht erst nach eigenen Vorteilen suchen, bevor man so etwas. Ein vernünftiges Mietverhältnis ist langfristig vermutlich für beide von Vorteil.
Nachteile sollte man logischerweise nicht hinnehmen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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