Zahnarzt wann darf das Schild abgebaut werden?

26. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
RitaLinda
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 7x hilfreich)
Zahnarzt wann darf das Schild abgebaut werden?

Hallo zu euch, ich habe folgende Frage:
Zahnarzt A zieht am 01.02.2022, ein Jahr vor Ablauf seines Mietvertrages, aus und räumt die Praxis. Draußen hängt noch das Praxisschild, mit dem Hinweis auf die neuen Praxisräume 1km weiter. Zum 01.02.2023 endet der Mietvertrag. Die Praxis im Ärztehaus steht seit einem Jahr leer. Zum 01.03.2023 möchte Zahnarzt B seine Praxis dort eröffnen. Wie lange muß das Schild des Zahnarztes A vom Vermieter noch geduldet werden?
Über Antworten freue ich mich sehr, Danke und Gruß, RitaLinda

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Überhaupt nicht, wenn nichts dazu im Vertrag festgehalten ist.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von RitaLinda):
Wie lange muß das Schild des Zahnarztes A vom Vermieter noch geduldet werden?

Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen / Nutzungsbedingungen liest.

Kennt man diese Fakten, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13740 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

solange es keine gesonderte Vereinbarung gibt darf das Schild direkt nach Mietende entfernt werden (aber wichtig, nicht entsorgen, es gehört dem Mieter).

Stefan

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#4
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7219 Beiträge, 1517x hilfreich)

Ich schliesse mich reckoners Meinung an.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2318x hilfreich)

Erstens fehlt mir für die Aussagen #3 + 4 jede Begründung.
Zweitens erwirbt ein Gewerberaummieter mit dem Mietvertrag schon das Recht.durch ein Schild auf seine Praxis hinzuweisen. Vermutlich konnte der Vermieter bei der Auswahl der genauen Platzierung mitreden, aber grundsätzlich hat er der Anbringung ja zu gestimmt.
Nach meiner Meinung besteht auch ein Anspruch eine vorhandene die Außenfassade der gemieteten Räume dafür in Anspruch zunehmen und zwar solange das Mietverhältnis noch besteht.
Der Mieter zahlt doch auch weiter Miete, also sind seine Rechte auch nicht eingeschränkt.-

-- Editiert von User am 27. Januar 2023 10:08

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Solange der Mieter noch seinen Mietzins zahlt, volle Zustimmung. Nur mit Ende des Mietverhältnisses ist das Schild zu entfernen, es sei denn, im Vertrag steht was anderes. Vor Zeiten des www gab es da noch andere Regelungen, nämlich, wie lange bei einer solchen Nutzung von Räumlichkeiten noch das Praxisschild mit Hinweis auf die neuen Räumlichkeiten hängen musste. Das ist aber heute nicht mehr aktuell. Also: Ende des Mietvertrages, Ende des Schildes am Gebäude.

wirdwerden

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#7
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7219 Beiträge, 1517x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Nach meiner Meinung besteht auch ein Anspruch eine vorhandene die Außenfassade der gemieteten Räume dafür in Anspruch zunehmen und zwar solange das Mietverhältnis noch besteht.


Und genau das steht in #3

Zitat (von reckoner):
solange es keine gesonderte Vereinbarung gibt darf das Schild direkt nach Mietende entfernt werden (aber wichtig, nicht entsorgen, es gehört dem Mieter).

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5656x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
darf das Schild direkt nach Mietende entfernt werden
Was hilft hier der Passiv?
Darf es vom Vermieter entfernt werden? Das wäre ja...wie wenn... ein Wohnungsmieter auszieht, alles stehen und liegen lässt, weiter bis MV-Ende seine MIete zahlt, allen seinen Bekannten seine neue Adresse mitteilt und dann solle evtl. der VM die Bude leerräumen, weil demnächst ein neuer Mieter kommt?
Zitat (von RitaLinda):
Wie lange muß das Schild des Zahnarztes A vom Vermieter noch geduldet werden?
Bis zum 31.1.23 oder so lange, wie etwas dazu vereinbart wurde.

Vom Passiv zum Aktiv:
VM könnte dem Z-A proaktiv kurz mitteilen, dass er bitte bis zum 1.2.23 sein ZA-Schild entfernen möge.
Evtl. machen VM und M sogar eine gemeinsame Übergabe mit Protokoll?
Dann hätte der Z-A noch genügend Zeit, das Duldungsproblem zu lösen bzw. lösen zu lassen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13740 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Darf es vom Vermieter entfernt werden?
Ja.
Genauso wie ein Vermieter nach Mietende Möbel aus einer Wohnung räumen darf.

Zitat:
Bis zum 31.1.23 oder so lange, wie etwas dazu vereinbart wurde.
Sinngemäß hatte ich genau das geschrieben.

Stefan

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#10
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
solange es keine gesonderte Vereinbarung gibt darf das Schild direkt nach Mietende entfernt werden (aber wichtig, nicht entsorgen, es gehört dem Mieter).

Auszug oder Mietende. Ich meine, solange Miete gezahlt wird, wenn es nicht anderslautende Vereinbarungen gibt.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13740 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

natürlich, seit wann beendet ein Auszug ein Mietverhältnis?

Mietende ist das vertragliche Ende, ab dann keine Mietzahlung mehr, und im Gegenzug auch kein Recht auf Nutzung der Mietsache.
Bei einer Zahnarztpraxis muss man auch nicht über sowas wie Räumungsklage diskutieren, und bei dem Schild geht es ja auch gar nicht darum.

Stefan

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#12
 Von 
RitaLinda
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Vor Zeiten des www gab es da noch andere Regelungen, nämlich, wie lange bei einer solchen Nutzung von Räumlichkeiten noch das Praxisschild mit Hinweis auf die neuen Räumlichkeiten hängen musste. Das ist aber heute nicht mehr aktuell.


Vielen Dank für den Hinweis. Im Mietvertrag steht dazu nichts. Der Vermieter und Zahnarzt A haben sich zerstritten. Es bestand die Befürchtung, daß man dieses Schild noch 6 Monate nach Ende des Mietvertrages hängen lassen muß. (§242 BGB) Obwohl bereits Zahnarzt B dort mietet und praktiziert. Zum Glück haben wir alle Internet und jeder Patient kann sich online erkundigen, wo sein Zahnarzt hingezogen ist. Zumal Zahnarzt A seit einem Jahr 1km weiter praktiziert. Er ist vor Mietende ausgezogen. Habe ich das so richtig verstanden?
Viele Grüße, RitaLinda

Signatur:

LG RitaLinda

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von RitaLinda):
Im Mietvertrag steht dazu nichts.

Ohne vertragliche Vereinbarung endet in DE die Duldungspflicht in der Regel mit dem Ende des Mietvertrages.



Zitat (von RitaLinda):
Zum Glück haben wir alle Internet und jeder Patient kann sich online erkundigen, wo sein Zahnarzt hingezogen ist

In welchen schönen Lande spielt denn dieser Fall? in DE kann es ja nicht sein ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13740 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Es bestand die Befürchtung, daß man dieses Schild noch 6 Monate nach Ende des Mietvertrages hängen lassen muß. (§242 BGB)
Wenn überhaupt dann müsste man für diesen Punkt doch den Auszug betrachten (und der ist ja bekanntlich schon ein Jahr vorbei). Denn für ungenutzte Räumichkeiten kann der Mieter keine solchen Kundenbindungsmaßnahmen beanspruchen.

Zitat:
Zum Glück haben wir alle Internet und jeder Patient kann sich online erkundigen, wo sein Zahnarzt hingezogen ist.
Ob die Patienten das können ist aber nicht das Entscheidende. Nicht jeder nutzt das Internet. Aber wie gesagt, hier spielt das keine Rolle.

Stefan

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