Hallo,
ich bin momentan in Australien fuer ein Jahr, und genau fuer diesen Zeitraum hatte ich auch einen Untermieter fuer meine 1-Zimmerwohnung gefunden. Wir haben einen zeitlich befristeten Vertrag abgeschlossen (1.7.08-30.6.09), dass er nicht frueher raus kann, ich aber auch nicht eher wieder rein. Jetzt hat er ploetzlich zum 1.1.09 gekunedigt, will aus der Wohnung raus weil angeblich seine Freundin eher aus England wiederkommt und er mit ihr zusammen ziehen will.
Jetzt meine Frage: kann er das so einfach? Er will eine 3 monatige Kuendigungsfrist, was mir aber gar nicht passt, weil ich noch bis Anfang Juli hier in Australien bin und er eigentlich die Wohnung bis zum 30.6.2009 gemietet hat.
Desweiteren gibt es noch ein Problem. Im August gab es einen kleinen Hurricane in der Stadt, wo meine Wohnung ist. Die TV-Satellitenanlage ist dabei von der Hauswand gebrochen und jetzt gibt es logischerweise keinen TV-Empfang mehr. Der Untermieter hat sich nicht darum gekuemmert, da er kein TV schaut (seine Aussage). Ich moechte aber die TV-Anlage wieder heil haben, wenn ich zurueck komme. Ueber meine Hausratsversicherung laesst sich jetzt nichts mehr machen, da der Zeitpunkt des Schadens schon zu lange her ist. Kann ich vom Untermieter verlangen, dass er es auf eigene Kosten richtet? Und wenn er sich weigert, kann ich seine Kaution einbehalten und das davon reparieren lassen?
Ich wuerde mich ueber ein paar Ratschlaege sehr freuen, da ich mich wie gesagt in Australien befinde und von hier aus keine Chance habe, das richtig zu regeln.
Vielen Dank!
Zeitl. befristeten Vertrag kuendigen?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Wenn Du einen rechtlich einwandfreien Zeitmietvertrag hast, kann er nicht vorher kündigen.
Das mit der Sat-Anlage ist aber Dein Problem! Grundsätzlich könnte Dein Mieter die Miete mindern, weil der Fernsehempfang defekt ist. Er muss sich ganz und gar nicht darum kümmern, das ist Vermietersache.
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"MfG
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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Kleiner Hurrikan ????
Welcher von denen auf
http://de.wikipedia.org/wiki/Hurrikan (ganz unten auf der Seite) gelisteten ist denn bis nach Deutschland weiter gezogen?
Ansonsten ist es mit dem Zeitmietvertrag so wie bereits vorher beschrieben?
Das mit der Satschüssel ebenfals!
Hier wäre noch ergänzend hinzuzufügen.
Du als Vermieter bist für die Insandhaltung Deiner Wohnung zuständig.
Ist dies aufgrund Deiner räumlichen Abwesenheit nicht möglich tust Du gut daran Dir für diese Zeit einen Vertreter zu bestellen! Dieser kostet dann ggf. auch Geld.
Hier Schadensersatz beim Mieter zu verlangen ist aber völlig abwegig!
JJ
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Es wäre noch wichtig mal zu wissen, wie die formulierung über den Zeitvertrag lautet. Denn ein Zeitvertrag bedeutet ja i.d.R erstmal nur, daß der Mieter zum Zeitpunkt X aus der Wohnung raus muss, schliesst aber nicht unbedingt eine ordentliche Kündigung während der Zeit aus.
Gruß
Michael
Doch, Michael, tut er!
Wird ein Mietvertrag bei Vertragsschluss von den Vertragsparteien befristet, das heißt lediglich für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen, so ist eine vorzeitige ordentliche Kündigung des Mietvertrages grundsätzlich ausgeschlossen (§ 542 II BGB
). Die Parteien sind daher an die vereinbarte Mietzeit gebunden.
siehe auch den vollständigen Artikel des Ra Müller
http://www.123recht.net/Mietrecht-Die-K%C3%BCndigung-des-befristeten-Mietvertrages__a36251.html
--- editiert vom Admin
also erstmal vielen Dank fuer die zahlreichen Antworten.
Es war wirklich ein kleiner Hurricane, stand zumindest so in den Zeitungen. Was es letztendlich fuer ein Wirbelsturm war, ist ja auch egal, die SAT-Anlage ist defekt. Mein Untermieter hat es meinen Eltern irgendwann mitgeteilt, als er von der Kuendigung anfing. Aber wieso muss ich mich darum kuemmern, er hat doch in der Zeit in der Wohnung gewohnt und es nicht gemeldet. Waere ja alles ueber die Versicherung gelaufen, wenn es ihm mal etwas frueher eingefallen ist. Ich bin ja auch nur Mieter in der Wohnung.
Und zum Vertrag: wir haben so einen fertigen Vertrag in einem Laden gekauft, in dem in den Fussnoten schon etwas von 3 monatiger Kuendigungsfrist steht, wir sind aber davon ausgegangen, dass diese sich dadurch aufhebt, dass wir den Vertrag auf ein Jahr zeitlich befristen. Aendert das die Lage oder bleibts dabei, dass er nicht eher raus kann?
Siehe den oben zitierten Artikel!!!!
Handelt es sich um einen rechtlich korrekten Zeitmietvertrag, kann der Mieter nicht vorzeitig kündigen. Ob Dein Vertrag ein rechtlich korrekter Zeitmietvertrag ist, kann Dir aber hier keiner mitteilen, dafür musst Du den Vertrag von einen Ra prüfen lassen.
Dafür, dass der Mieter den Schaden der Sat-Anlage nicht unverzüglich gemeldet hat gilt folgendes :
§ 536c
Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.
ggf. kannst Du also den Mieter Schadenersatzpflichtig machen...
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"MfG
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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--- editiert vom Admin
§ 44 Vertragsbeendigung ohne Kündigung
Autor: Hannemann
Hannemann/Wiegner, Wohnraummietrecht,
2. Auflage 2005
Rn 135-136
a) Ersatzmieterstellung431. 135
Abgesehen vom nicht sehr häufigen und daher hier nicht näher behandelten Fall der Vereinbarung einer sog. echten oder unechten Ersatzmieterklausel432, steht dem Mieter entgegen weit verbreiteter Meinung kein Anspruch zu, vorzeitig aus einem Zeitmietverhältnis auszuscheiden, wenn er nur einen oder drei akzeptable Nachmieter stellt 433. Ein derartiger Anspruch besteht - abgeleitet letztlich aus § 242 BGB
- ausnahmsweise nur dann, wenn das Interesse des Mieters dasjenige des Vermieters an der vereinbarten Fortsetzung des Vertrages nach entsprechender Interessenabwägung ganz erheblich überragt434. Hierfür ist zunächst Voraussetzung, dass dem Mieter ein unverschuldeter und nicht vorhersehbarer Grund zur Seite steht, z. B. berufliche Versetzung (§ 570 BGB
wurde ersatzlos gestrichen)435, Familienzuwachs436 oder Krankheit437. Nicht ausreichend sind Gründe, die allein im Risikobereich des Mieters liegen, wie etwa die mangelnde Verwendbarkeit der Mietsache438, oder die bei Vertragsschluss absehbar waren439. Weiter muss die restliche Vertragslaufzeit mehr als 3 Monate betragen; ein Festhalten am Vertrag für diesen geringen Zeitraum ist in jedem Fall zumutbar440. Schließlich muss der Mieter dem Vermieter einen geeigneten und zumutbaren Ersatzmieter benennen, der bereit ist, in das bisherige Mietverhältnis einzutreten und es zu den bisherigen Bedingungen fortzuführen441...........................
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