Zeitmietvertrag, ist Schimmel Kündigungsgrund ??

4. Februar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Greatdaddy
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Zeitmietvertrag, ist Schimmel Kündigungsgrund ??

Hallo zusammen,

brauche dringend Eure Hilfe !!!
Wir haben am 1.1.99 einen Zeitmietvertrag für 10 Jahre unterschrieben für unsere Geschäftsräume. Da kommt man ja nicht so ohne weiteres raus, das wissen wir ja schon, aber wir haben ein großes Problem.

Wir haben in unserem Lagerraum eine sehr hohe Schimmelbildung. Das haben wir auch bei unserem vermieter bemängelt. Der hat sich das auch alles angesehen und hat dann eine Reggipswand davor gesetzt, damit man es nicht mehr sieht, aber am Schimmel selber nichts gemacht. So, nun steht diese Reggipswand da und nach den letzten Wochen des vielen Regens, hat es in diesen Lagerraum durchs Dach geregnet und die Reggips Wand ist komplett naß geworden, was natürlich sehr Förderlich für den Schimmel ist. Daraufhin habe ich dem Vermieter ein weiteres Schreiben gemacht, doch bitte das Dach zu reparieren und den Schimmel endlich zu beseitigen. Seine Reaktion, das Dach wird jetzt Repariert, aber die Wand und der Schimmel bleiben.

Da ich nun wirklich keine Lust mehr habe, hier noch länger das Geschäft zu betreiben ( Friseurbetrieb ) wo unsere Angestellten und auch unsere Familie extrem gesundheits gefährdet sind, suchen wir jetzt nach einem Weg, aus diesem Schimmel Grund aus dem bestehenden Vertrag raus zu kommen !!!

Wie soll ich jetzt weiter vorgehen ???



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"Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe

Gruß
Michael"

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Als Mieter von Geweberaum können Sie zwar nicht gem. § 569 (1) 1 BGB (Gesundheitsgefährdung bei Wohnraummietern) außerordentlich kündigen, aber analog dazu ist eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich; § 543 (1) 1 BGB .

Der wichtige Grund liegt vor, "...wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände...die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann."; 3 543 (1) 2 BGB.

Vor der Kündigung müssen Sie dem Vermieter eine angemessene Frist zur Behebung setzten.; § 543 (3) 1 BGB .

Um eine evtl. Kündigung auch auf Beweise stützen zu können, sollte Sie vorher eine Raumluftmessung durchführen lassen, ihr örtliche Verbraucherschutzverein kennt einige Anbieter. Oder hier:

http://www.warentest.de/pls/sw/SW$NAV.Startup?p_KNr=5004004512498320040204172910&p_E1=0&p_E2=5&p_E3=90&p_E4=0&p_Inh=I:1131529

Viel Erfolg!:)

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Muahahahaha!!

Geweberaum! Das merk' ich mir!!

0x Hilfreiche Antwort

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