Guten Tag,
ich habe eine Frage zum 5Jahresmietvertrag. Unser 5Jahresmietvertrag läuft nächstes Jahr aus, nun möchten wir gerne weiterwohnen, ist auch kein Problem, der Vermieter ist damit einverstanden. Allerdings nur zu einem neuen 5Jahresmietvertrag. Sollten wir keinen Nachmieter finden müssen wir die 5 Jahre Miete bezahlen auch wenn wir eher gehen wollen. Denn im Moment ist das Haus sehr groß kann aber sein da die Familie auch groß ist, daß sich in den nächsten 1-2 Jahren etwas ändert (Auszug oder Tod). Haben wir eine Möglichkeit eher aus dem Mietvertrag rauszukommen?
Zeitmietvertrag - Eigenbedarf
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Vor allen anderen Überlegungen erst mal prüfen, ob der jetzige Zeitmietvertrag überhaupt so zulässig war.
Zeitmietverträge, die ab dem 01.09.2001 abgeschlossen wurden, sind nur beim Vorliegen bestimmter Gründe zulässig, die im Mietvertrag anzugeben sind (zB Eigenbedarf des Vermieters nach Ablauf der Mietzeit oder dann geplante Umbauarbeiten).
Wurde ohne Vorliegen dieser Gründe (oder ohne deren ausdrückliche Nennung) ein Zeitmietvertrag abgeschlossen, ist dieser ein ganz gewöhnlicher unbefristeter Mietvertrag mit den gesetzlichen Kündigungsfristen.
-----------------
"Mein Name ist Hase, ich wohne im Walde und weiß von nichts..."
Vielen Dank, der jetzige Mietvertrag ist mit Eigenbedarf angemeldet und auch gültig. Nur müssen wir einen neuen eingehen für 5 Jahre und können wir da einfach raus, oder ist es so, wenn dem Vermieter die Nase des Neuen nicht passt wir weiterzahlen müssen.
Danke und viele Grüße aus Hamburg
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ein Vermieter kann es sich nicht so einfach machen, daß er 'vorsorglich' seinen Eigenbedarf in 5 Jahren anmeldet und damit einen Zeitmietvertrag begründet (oder womöglich so einen von Anfang an nur vortäuscht). Entweder der Eigenbedarf besteht tatsächlich, oder er besteht nicht.
Der Mieter kann frühestens vier Monate vor Ablauf des Zeitmietvertrages Auskunft darüber verlangen, ob der Befristungsgrund noch besteht oder nicht. Wenn nein, kann eine Verlängerung des Vertrages auf unbefristete Zeit verlangt werden. Die Beweislast für das weitere Vorliegen eines zulässigen Befristungsgrundes liegt dann beim Vermieter.
Näheres siehe <a target=_top href="http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html" ><font color=#0000FF>§ 575 BGB
</font></a>
Ansonsten wäre ich als Mieter äußerst vorsichtig mit dem Abschluß von Zeitmietverträgen (oder bei Verträgen mit Kündigungsverzicht), weil man die Zukunft eben nicht sicher vorausplanen kann. Wenn keine 'Ausstiegsklausel' im Mietvertrag ist, kann der Vermieter in solchen Fällen im Regelfall auf der Erfüllung des Vertrages bestehen.
-----------------
"Mein Name ist Hase, ich wohne im Walde und weiß von nichts..."
-- Editiert von wald-hase am 03.05.2006 21:52:43
Aber wie sieht es denn eigentlich aus wenn keine der Parteien sich um eine Verlängerung bemüht ?
Läuft dann nicht automatisch das Mietverhältnis unbefristet weiter ?
Guten Tag,
also der Vermieter hat Kinder für die er Eigenbedarf angemeldet hat. Nach Auskunft des Vermieters sind diese jedoch noch nicht in der Lage die Miete für ein Haus zu bezahlen, folgedessen möchte er einen weiteren 5Jahres Mietvertrag im Anschluss vereinbaren. Können wir es auch anders verlangen? Danke
Hier gilt § 575 Abs. 3:
(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
Nun ist hier keine zeitliche Beschränkung für die Dauer der Verzögerung aufgeführt und ein Urteil zur Auslegung kenne ich auch nicht.
Dennoch würde ich im konkreten Fall behaupten, dass die Befristung des Mietvertrages von vorneherein unwirksam ist, da die Nutzung durch Angehörige (§ 575 Abs. 1 Nr. 1) nicht wirklich bei Abschluss des Mietvertrages geplant war.
Der Vermieter muss nun schon darlegen können, welche nicht vorhersehbaren Ereignisse denn in der Zwischenzeit eingetreten sind, dass der Eigenbedarf sich um 5 Jahre verschiebt.
Eine rein vorsorgliche Befristung aufgrund der theoretischen Möglichkeit, dass ein Kind einzieht, ist nicht zulässig. Schon der Umstand, dass er kein konkretes Kind genannt hat, das zum Ablauf der Befristung einziehen soll, macht die Befristung unwirksam.
Aus meiner Sicht handelt es sich daher um einen unbefristeten Mietvertrag, da die Begründung für die Befristung nicht ausreichend ist. Zur Sicherheit solltest Du den exakten Wortlaut der Begründung aus dem Mietvertrag hier noch einmal posten.
Können wir es auch anders verlangen?
Es handelt sich aus meiner Sicht um einen normalen unbefristeten Mietvertrag. Daher besteht für Euch gar kein Handlungsbedarf, außer den Vermieter über diesen Umstand zu informieren.
Natürlich kannst Du auch in dem Fall nicht verhindern, dass der Vermieter Dir in 5 Jahren wegen Eigenbedarf kündigt, wenn denn ein Kind tatsächlich einziehen will.
@meharis
Ein wirksam befristeter Mietvertrag läuft automatisch aus, wenn keine Vertragspartei sich um eine Verlängerung bemüht.
danke, Ja - aber wenn der Mieter weiterhin wohnen bleibt, und der Vermieter sich nicht meldet -besteht dann ein implizites mündliches Mietverhältnis ?
Oder gibt es dann eine Frist wo der Vermieter den Mieter zum Auszug erinnern muss ?
Danke
Also es ist so: Der Mietvertrag ist ein Hamburger Mietvertrag und unter § 2 Mietzeit steht....Das Mietverhältnis endet am 01.08.07 , ohne das es einer Kündigung bedarf, wenn
a) der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will oder
b) in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
c) die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will.
Grund der Befristung: Eigenbedaraf für Tochter/ sohn.
Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, daß dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmt Zeit verlangen.
Können wir den Vermieter denn jetzt einfach schreiben, daß wir eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit des Vertrages verlangen und wenn ja kann er das Ablehnen? Nach einem kurzem Gespräch mit diesem hat er ja schon angedeutet, daß für ihn nur eine Verlängerung von 5 Jahren in Betracht kommt. MfG
hh schrieb:
Eine rein vorsorgliche Befristung aufgrund der theoretischen Möglichkeit, dass ein Kind einzieht, ist nicht zulässig. Schon der Umstand, dass er kein konkretes Kind genannt hat, das zum Ablauf der Befristung einziehen soll, macht die Befristung unwirksam.
So wie ich das sehe, hast Du einen klassischen Fall von ungültiger Befristung im MV. Das bedeutet konkret, dass der MV, so wie er abgeschlossen wurde, ohne Befristung galt.
Im Text wird einfach nur der Gesetzestext samt einem Datum wiedergegeben.
Das reicht nicht aus. Der Vermieter muß beim Abschluß angeben, weshalb konkret die Voraussetzungen für einen gültigen Zeitmietvertrag gegeben sein sollen. Hier werden lediglich alle theoretisch möglichen Fälle aufgezählt. Es hätte also beispielsweise dargelegt werden müssen, daß bei Vertragsende Eigenbedarf besteht, weil dann ein bestimmter namentlich benannter Familienangehöriger einziehen wird.
Es sieht hier in der Tat so aus, daß bereits dieser Vertrag als Zeitmietvertrag unwirksam ist und schon jetzt ein unbefristeter Mietvertrag besteht.
Ich würde sicherheitshalber die ganze Sache nochmals durch den Mieterverein oder einen Anwalt abklären lassen und dies dann ggf. dem Vermieter so mitteilen.
Allerdings kann es auch bei einem unbefristeten Vertrag passieren, daß der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigt. Auch hier müßte der Vermieter aber den konkret bestehenden Eigenbedarf zum Kündigungszeitpunkt plausibel machen und würde sich schadensersatzpflichtig machen, falls dieser nur vorgetäuscht ist.
-----------------
"Mein Name ist Hase, ich wohne im Walde und weiß von nichts..."
Können wir den Vermieter denn jetzt einfach schreiben, daß wir eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit des Vertrages verlangen und wenn ja kann er das Ablehnen?
So würde ich das nicht schreiben.
Ich würde dem Vermieter mitteilen, dass die Befristung nach § 575 BGB
unwirksam ist, da die Begründung der Befristung nicht ausreichend ist. Es hätte schon bei Abschluss des Mietvertrages dargelegt werden müssen, für wen (Sohn oder Tochter) der Eigenbedarf geltend gemacht werden soll und warum dieser Eigenbedarf voraussichtlich nach 5 Jahren entsteht (z.B. Ende des Studiums).
Aufgrund der Unwirksamkeit der Befristung endet der Mietvertrag nicht zum 01.08.2007 sondern wird auf unbestimmte Zeit fortgesetzt.
Das musst Du weder verlangen, noch muss der Vermieter dem zustimmen. Das ist einfach eine Feststellung der tatsächlichen Vertragslage. In diesem Sinne sollte auch die Formulierung ausfallen.
Aus rechtlicher Sicht musst Du daher gar nichts machen. Eine Aufklärung des Vermieters über die tatsächliche Lage wäre allerdings aus meiner Sicht fair und daher zu empfehlen.
Der Vermieter wird nicht darum herumkommen, beim Vorliegen eines echten Eigenbedarfes eine darauf gestützte Kündigung auszusprechen. Das kannst Du im Zweifel allerdings kaum verhindern.
@meharis
Bei einer gültigen Befristung kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter zum Ablauf der Befristung abzieht. Eine Erinnerung ist nicht notwendig. Wenn der Mieter nicht wie vereinbart auszieht, kann er auf Räumung klagen.
Wenn der Mietvertrag jedoch von beiden Seiten stillschweigend fortgesetzt wird, dann wird aus dem befristeten Mietvertrag ein unbefristeter.
Genial das es Euch gibt. Vielen Dank
Werden genauso vorgehen.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
15 Antworten
-
39 Antworten
-
5 Antworten