Zeitmietvertrag - Formfehler und somit unwirksam?

6. Juli 2021 Thema abonnieren
 Von 
go585666-26
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Zeitmietvertrag - Formfehler und somit unwirksam?

Hallo an Alle


zwei Fragen beschaeftigen uns. 2017 haben wir ein Zeitmietvertag abgeschlossen mit der Option auf Verlaengerung nun hatte uns der Vermieter im Januar mit geteilt das er gerne wieder zurueck moechte da er sich in einer bloeden Mietsituation befindet. Somit dachten wir ok kein Problem wie ziehen aus und er kann frueher die Wohnung haben - wir hatten auch glueck und haben ein Haus gekauft und wollen nun zum 30 September ausziehen . Nun eiert er rum und will das wir den Mietvertrag bis Dezember 2021 erfuelllen.

Da frag ich mich wie dringend sein Eigenbedarf ist - aber es geht wohl mehr um das geld.


Aber hier meine erste Frage, im Mietvertag steht:


2 Mietzeit

Das Mietverhaltnis beginnt 1 juni 2017 und endet am 30 Juni 2022 weil der Vermieter das Mietobjekt selber nutzen moechte.

Das Mietverhaeltnis ist in beiderseitigen Einvernehmen verlaengerbar.


Ist der Befristungsgrund korrekt angegeben? oder liegt hier ein Fromfehler vor.



Eine weiter Frage ist muss der Vermieter einen Nachmieter akzeptieren wenn (wir hatten einen der vom 1 oktober 2021 - juni 2022 mochte )

der bereit ist bestehenden Mietvertrag zuubernehmen
ist wirtschaftlich gleichgestellt, also auch zahlungsfähig
und persoenlich geeignet (weinger kinder)

wuerde mich freuen ueber jedes feedback .....danke im voraus

Fragen zur Miete?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von go585666-26):
Das Mietverhaltnis beginnt 1 juni 2017 und endet am 30 Juni 2022 weil der Vermieter das Mietobjekt selber nutzen moechte.
Wenn das alles ist und wenn das ein Mietvertrag über Wohnraum ist, dann ist das definitiv kein wirksamer Zeitmietvertrag. Das pure Angeben des Gesetzestextes reicht dazu nicht aus. Der Vermieter hätte genau ausführen müssen, warum er nach Ende des Zeitmietvertrages selber nutzen möchte.

Zitat (von go585666-26):
Eine weiter Frage ist muss der Vermieter einen Nachmieter akzeptieren
Nein. Nur sehr, sehr selten muss ein Nachmieter akzeptiert werden. Das ist hier kein Fall dafür.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120081 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von go585666-26):
Ist der Befristungsgrund korrekt angegeben?

Nein.



Zitat (von go585666-26):
oder liegt hier ein Fromfehler vor.

Ja.



Zitat (von go585666-26):
ist wirtschaftlich gleichgestellt, also auch zahlungsfähig
und persoenlich geeignet (weinger kinder)

Ist das die Ansicht des Vermieters zu dem Nachmieter?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1738 Beiträge, 382x hilfreich)

Zitat (von go585666-26):
Eine weiter Frage ist muss der Vermieter einen Nachmieter akzeptieren wenn (wir hatten einen der vom 1 oktober 2021 - juni 2022 mochte )

der bereit ist bestehenden Mietvertrag zuubernehmen
ist wirtschaftlich gleichgestellt, also auch zahlungsfähig
und persoenlich geeignet (weinger kinder)


Unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage. Warum wurde dieses pragmatische Angebot nicht angenommen?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go585666-26
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ist das die Ansicht des Vermieters zu dem Nachmieter?


nein unsere

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120081 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von go585666-26):
nein unsere

Wenn man mal davon absieht das diese vollkommen falsch ist: solange das nicht die Ansicht des Vermieters ist, wird man keinen Erfolg haben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go585666-26
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen dank fuer eure antworten

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go585666-26
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Befristung des Mietverhältnisses Zweifel an der ernsthaften Absicht

​Eine Befristung des Mietverhältnisses ist nur zulässig, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages die ernsthafte Absicht hat, das Mietobjekt einer der in § 575 BGB@ bezeichneten Verwendungen auch tatsächlich zuzuführen (BGH, 18. April 2007 - VIII ZR 182/06, Tz. 24).


Hier unsere Situation:

Im Juni 2017 schliessen wir einen befristeten Mietvertrag ab mit der option auf Verlaengung.

§2 Mietzeit
Das Mietverhaltnis beginnt 1 juni 2017 und endet am 30 Juni 2022 weil der Vermieter das Mietobjekt selber nutzen moechte.

Das Mietverhaeltnis ist in beiderseitigen Einvernehmen verlaengerbar.​


Beim Abschluss des Mietvertages teilte uns der Vermieter muedlich mit, das er kostenfrei in einer Wohnung von einem Freund wohnt und erstmal nicht zurueck moechte und in 5 Jahren kann man ja immer noch verlaengern.



Im Marz 2021 besuchte uns der Vermieter uns sage uns ( muendlich ) das durch Cororna und den gesamten umstaenden er aus der Wohnung ausziehen muste und sich eine andere Wohnung suchen muste bzw bei seiner Tochter lebt und das sei ziehmlich beklemmend ( ob das so ist wurde nicht uberprueft). Der Vermieter sagte das er gerne zurueck will wir sollten uns aber Zeit lassen und wenn wir bis Aug 22 benoetigen was zu finden.

( kurzhand haben wir nun schnell was neues gesucht da der Wohnungsmarkt hier in Berlin mit 4 Kindern nicht viel bietet) Somit haben wir zum 1 oktober gekuendigt da wir der Meinung sind das der Vermieter nie die ernsthafte Absicht​ hatte im July 22 einzuziehen.

Denn wenn er noch in der Wohnung wohnen wurde von dem Freund waere eine Verangerung moeglich gewesen.

Und er selbst ( Vermieter ) schreibt:

Wie ich schrieb, sind wir durchaus bereit, ein früheres Ende unseres gemeinsamen Vertrags zu akzeptieren, wenn wir Ihnen damit helfen können. Es geht uns deswegen nicht darum, dass Sie uns nach Ihrem Auszug einen Nachmieter für die Restlaufzeit des Vertrags stellen, wie Sie angeboten haben – zumal nach unserem Vertrag weder eine vorzeitige Kündigung möglich ist noch eine Nachmieterklausel enthalten ist. Es geht mir nur darum, dass wir nicht in der Lage sein werden, sofort wieder in unser Haus einzuziehen, sobald Sie Ende September ausgezogen sind. Deswegen benötigen auch wir eine angemessene Zeit für die Planung und Vorbereitung des Umzugs. Wie ich Ihrem Mann bereits sagte, sind im Haus umfangreiche Arbeiten und die Beseitigung von Schäden notwendig – angefangen vom sehr belasteten Dielenboden und der Küche bis zu den Fenstern. Aus diesem Grunde haben wir uns darauf eingelassen, Sie vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen – wenn Sie für diese drei verbleibenden Monate die Miete (ohne die Nebenkosten) zahlen.



wir bezweifeln das der Vermieter zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages tatsächlich die ernsthafte Absicht hatte wieder ein zu ziehen.

Dann haette man keine Verlaengerung einraumen sollen und wenn der Vermieter noch in der Wohnung des Freundes wohnen wuerde hatte er diese nicht aufgegeben da die kostenfrei war. Der Vermieter war auch zwischen durch bei uns und da haben wir auch schon mittgeteilt muedlich (2019) das wir gerne weiter mieten wuerden - darauf hin haben wir kein negative Antwort erhalten. Alle diese Umstaende zeigen das nie eine ernsthafte Absicht​ vorlag aber eine gewisse Wahrscheinschlichkeit bestand.​

hier denken wir ​ das dieser Zeitmietvertrag als unbefristeter angesehen werden kann.

​https://openjur.de/u/106714.html

​​

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2005 - 42 C 17566/04, hat zwar entschieden, dass die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts nicht ausreicht.​

Eine Wiederholung des Gesetzeswortlautes genügt nicht (vgl. Palandt, a.a.O., Rdnr. 9). In dem Mietvertrag selbst ist lediglich der Grund der Eigennutzung aufgeführt. Dies reicht insoweit allerdings nicht aus, da dieser Formulierung nicht zu entnehmen ist, ob die Kläger die Wohnung selbst oder ihre Angehörigen die Wohnung nutzen wollen.


wie seht ihr das

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120081 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von go585666-26):
wir bezweifeln das der Vermieter zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages tatsächlich die ernsthafte Absicht hatte wieder ein zu ziehen.

Schön, nur wie könnte man das beweisen?


Signatur:

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#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Schön, nur wie könnte man das beweisen?
Das muss der Mieter nicht beweisen. Der Vermieter muss, ähnlich wie bei einer Eigenbedarfskündigung, meines Wissens nach konkret darlegen, welcher Grund für einen Zeitmietvertrag vorliegt. Das muss schriftlich vor Abschluss des Mietvertrages geschehen. Ansonsten ist das kein wirksamer Zeitmietvertrag.

Eine Umdeutung in einen wirksamen beidseitigen Kündigungsausschluss, wie er in Einzelfällen argumentiert wird, kann ich hier absolut nicht erkennen. Von daher gehe ich davon aus, dass der Mieter fristgemäß kündigen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120081 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Mich verwundert diese Antwort des Anwalts.

Welche denn konkret?
Diese:
Zitat:
der Vermieter hat angegeben, dass er den Wohnraum nach dem 30. Juni 2022 für sich selbst braucht. Damit hat er den Befristungsgrund wirksam angegeben.


Ich halte
Zitat (von go585666-26):
weil der Vermieter das Mietobjekt selber nutzen moechte.

für zu ungenau, da mir das "warum" der Selbstnutzung fehlt.

Ein "weil der Vermieter das Mietobjekt wegen Wegfall seiner aktuellen Mietwohnung selber bewohnen möchte" wäre wohl nötig gewesen um das wirksam zu vereinbaren.


Das ein Gericht aber durchaus anderer Meinung sein könnte ist ja bekannt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Für mich ist das ebenso wie für den Anwalt ein rechtlich gültiger Befristungsgrund. Der Vermieter möchte laut Mietvertrag das Objekt nach Vertragsablauf selbst nutzen.

Also exakt so, wie es im § 575 BGB als möglicher Grund vorgegeben ist. Weitere Ausführungen sind nicht gefordert.

Zitat (von § 575 BGB ):

Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Ich war davon ausgegangen, dass bei der Begründung eines Zeitmietvertrages teilweise ähnliche Regeln gelten wie bei einer Vermieterkündigung. Das würde dann bedeuten, dass ausreichend Details angegeben werden müssen, damit ein Mieter den Befristungsgrund überprüfen kann. Bei einem Zeitmietvertrag hat der Mieter ja das Recht auf unbefristete Verlängerung, wenn der Grund weggefallen ist.

Das kann ich in der Formulierung nicht erkennen. Man kann ja noch nicht einmal erkennen, wie der Vermieter die Räume selber nutzen will. Theoretisch würde die Formulierung auch hergeben, dass der Vermieter dort ein Hotel einrichtet. Das ist fast nur der Gesetzeswortlaut. Die einzige Zusatzinformation ist die Tatsache, dass der Vermieter selber sie nutzen will.

Letzteres war dem Anwalt offenbar ausreichend, damit er das als wirksam eingeschätzt hat. Kann ja sein, ich bin Laie und der Anwalt der Experte. Normalerweise bin ich ich immer der Meinung, lieber dem Anwalt als irgendwelchen anonymen Internetusern vertrauen. Nur versuche ich das halt zu verstehen, um nicht bei der nächsten Anfrage dieser Art falsch zu antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120081 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Letzteres war dem Anwalt offenbar ausreichend, damit er das als wirksam eingeschätzt hat.

Es darf auch optimistische Anwälte geben ...



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