Zeitmietvertrag - Mietvertrag Bestimmungen zur Kündiggung

9. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
stephan34613
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Zeitmietvertrag - Mietvertrag Bestimmungen zur Kündiggung

Hallo,
ich hätte folgende Frage, wir würden gerne aus unserem Mietvertrag aussteigen dieser ist allerdings ein Zeitmietvertrag über 5 Jahre.
Im Vertrag steht"Das Mietverhältnis beginnt mit dem... Das Recht zur ordentlichen Kündigung wird auf die Dauer von 5 Jahren ab Abschluss des Mietvertrages für beide Parteien ausgeschlossen. Nach Ablauf der vereinb. Frist kann das Mietverh. von beiden Parteien unter Beachtung der gesetzl. Bestimmungen gekündigt werden"
Kommt man da vorab wieder raus?
Danke für Eure Antworten....
Stephan

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17 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2122
Status:
Student
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#2
 Von 
stephan34613
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
was heißt Individualvereinbarung? Das ist im übrigen ein Normaler Siegel Mietvertrag den es an jedem Kiosk gibt. Der Vermieter wollte die 5Jahres Frist.
Gruß
Stephan

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#3
 Von 
guest123-2122
Status:
Student
(2610 Beiträge, 428x hilfreich)

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#4
 Von 
stephan34613
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

die Spalte war leer und der Vermieter hat es nachträglich ausgefüllt.
Gruß
Stephan

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#5
 Von 
guest123-2122
Status:
Student
(2610 Beiträge, 428x hilfreich)

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#6
 Von 
stephan34613
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, nachdem wir verhandelt haben.
Noch vier Jahre. Es ist auch kein Weltuntergang wenn wir nicht rauskommen. Ein Freund meinte nur die Zeitmietverträge wären unzulässig und wir hatten parallel ein schönes Angebot für eine andere Wohnung.

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#7
 Von 
guest123-2122
Status:
Student
(2610 Beiträge, 428x hilfreich)

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#8
 Von 
stephan34613
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

das heißt also wir kommen da nicht raus?

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#9
 Von 
guest123-2122
Status:
Student
(2610 Beiträge, 428x hilfreich)

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47481 Beiträge, 16806x hilfreich)

Mit großer Wahrscheinlichkleit gilt das nicht als Individualvereinbarung, so dass der Kündigungsausschluss unwirksam wäre.

Eine Individualvereinbarung ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Zahl '5' handschriftlich eingetragen wurde. Es müssen tatsächliche Verhandlungen stattgefunden haben. Das ist jedoch im Regelfall nicht der Fall, wenn lediglich in einem Formularmietvertrag ein leeres Feld ausgefüllt wurde.

Wenn man sich jedoch mit dem Vermieter nicht einigt, muss die Frage von einem Gericht entschieden werden. Meine Ausführungen sind dabei lediglich ein Indiz, wie so eine Entscheidung wohl ausfallen könnte.

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#11
 Von 
guest123-2122
Status:
Student
(2610 Beiträge, 428x hilfreich)

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#12
 Von 
123 und spaß dabei
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 15x hilfreich)

...Was wird das Gericht wohl daraus machen ?...

Im Zweifel wird der Richter nachfragen, wie dies ablief.

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#13
 Von 
Hyperion
Status:
Praktikant
(812 Beiträge, 211x hilfreich)

...und wenn der richter nachfragt, hat es NIE verhandlungen gegeben und der vermieter hat gesagt, entweder ich trage -5- jahre ein oder sie bekommen die wohnung nicht.

so war es doch sicherlich oder?

dann dürften ?ganz? evtl. die chancen nicht schlecht stehen doch daraus zu kommen oder?

das meintet ihr oder?

paddy

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#14
 Von 
guest123-2122
Status:
Student
(2610 Beiträge, 428x hilfreich)

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#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47481 Beiträge, 16806x hilfreich)

Das reicht nicht, weil dabei keine Verhandlungen stattgefunden haben.

In der Rechtsprechung gilt eine Klausel in so einem Fall nur dann als Individualvereinbarung, wenn dem Vertragspartner eine Gegenleistung eingeräumt wird.

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#16
 Von 
guest123-2122
Status:
Student
(2610 Beiträge, 428x hilfreich)

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#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47481 Beiträge, 16806x hilfreich)

Ja, jedenfalls wenn der Kündigungsausschluss für mehr als 4 Jahre gelten soll.

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