Zeitmietvertrag - Mietzeit auf unbestimmte Zeit lt. Mietvertrag

3. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
streamilein
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 6x hilfreich)
Zeitmietvertrag - Mietzeit auf unbestimmte Zeit lt. Mietvertrag

Hallo,

ich möchte in eine Studentenwohnung einziehen. Im Mietvertrag ist zur Mietzeit folgendes enthalten:

§2 Mietzeit

Das Mietverhältnis wird auf bestimmte Zeit (Dauer Vollzeitstudium) abgeschlossen.

Es beginnt am: 01.09.2009 und endet am: 31.07.2011

ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. Nach Ablauf des Mietverhältnisses wird im Falle der Fortsetzung ein neuer Mietvertrag geschlossen. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses über den Beendigungszeitpunkt ist ausgeschlossen.

Das Mietverhältnis wird aus folgenden Gründen befristet:
a) Studiumsdauer an der LDT von 23 Monaten
b) Zulässige Instandsetzung des Appartements


§3 Außerordentliches Kündigungsrecht

1. Der Vermieter kann, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn


a)der Mieter die Mieträume in einer Weise benutzt, dass die Rechte des Vermieters verletzt werden; insbesondere wenn der Mieter den Gebrauch der Mieträume unbefugt einem Dritten überlässt, wenn er die Mieträume, das Gebäude, die Einrichtung durch vertragswidrigen Gebrauch oder durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt schädigt oder gefährdet.

b) der Mieter nachhaltig gegen die Hausordnung verstößt,

c) der Mieter mit der Entrichtung des Mietzinses mehr als zwei Monate im Verzug ist.

2. Jeder Vertragsteil kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der andere Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, dass im die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

3. Will der Mieter im Übrigen das Mietverhältnis vor Ablauf der fest vereinbarten Mietzeit (vgl. §2) beenden, so ist das nur zulässig, wenn er einen geeigneten Nachmieter stellt. Das Mietverhältnis zwischen Mieter und Vermieter endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Nachmieter bereit ist, in das Mietverhältnis einzutreten.

4. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.


Bedeutet dies, dass ich die Wohnung mindestens bis 31.07.2009 mieten muss oder kann ich nach einer Kündigungsfrist aus dem Mietverhältnis aussteigen?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Job-Center
Status:
Schüler
(434 Beiträge, 60x hilfreich)

quote:
Bedeutet dies, dass ich die Wohnung mindestens bis 31.07.2009 mieten muss oder kann ich nach einer Kündigungsfrist aus dem Mietverhältnis aussteigen?


Das bedeutet, dass du am MV gebunden bis 31.07.2011, früher geht nur mit ein Nachmieter. Ansonsten endet der Vertrag AUTOMATISCH am 31.07.2011.



-- Editiert am 03.05.2009 22:31

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#2
 Von 
streamilein
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 6x hilfreich)

gab es nicht mal ein Urteil wo Zeitverträge verboten wurden? Also dass man mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten aus jeder Miete herauskommt?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47587 Beiträge, 16824x hilfreich)

Nein, so ein Urteil gibt es nicht.

Es gibt allerdings den § 575 BGB , der hohe Anforderungen an Zeitmietverträge für Wohnraum stellt. Diese Vorschrift gilt aber nicht für Studentenwohnheime, so dass die genannte Klausel zur Befristung des Mietvertrages wirksam ist.

Für Wohnungen außerhalb von Studentenwohnheimen wäre eine derartige Klausel nicht zulässig gewesen.

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