Hallo!
Wir haben im Dezember 2018 blöderweise einen Mietvertrag unterschrieben, in dem wir bis Ende Dezember auf unser Kündigungsrecht verzichten. Benannt wurde dies immer als „Zweijahresvertrag". Wir sind leider davon ausgegangen, dass wir somit quasi bis Ende Dez. in der Wohnung wohnen müssen, aber bereits dann im Januar ausziehen können. Nun sagt der Vermieter aber, wir können erst ab Ende Dez. kündigen und könnten dementsprechend erst im März 2021 ausziehen.
Wir haben allerdings eine neue Wohnung gefunden, die ab November frei wäre. Wir konnten mit dem Vermieter vereinbaren, dass wenn er einen Nachmieter
findet, wir so schnell wie möglich raus können. Jetzt sagt er aber, dass es vermutlich vor Januar 2021 nichts wird und wenn überhaupt, sonst müssen wir bis März die Miete zahlen.
Wir fragen uns nun ob diese Klausel überhaupt gültig ist:
„Das Mietverhältnis beginnt am 15.12.2018 und lauft auf unbestimmte Zeit. Die Mietvertragsparteien verzichten wechselseitig bis zum Ende des Dezembers 2020 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung. Eine Kündigung ist erstmalig zum Ablauf der vorgenannten Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht der Mietvertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigen Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt."
Ich schätze damit hat er uns gefangen, oder gibt es einen Weg da raus? Zumindest zum 01.01.2021?
Vielen Dank,
Melanie
Zeitmietvertragklausel
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Nein, die Klausel ist wirksam.
Evt könnt ihr untervermieten bis März 2021?
Zitatbis März 2021? :
Wieso bis März?
Der Vertrag ist mit Ablauf des Dezember 2020 kündbar.
Die frist läuft am 15.12.2020 aus.ZitatEine Kündigung ist erstmalig zum Ablauf der vorgenannten Frist zulässig. :
Berry
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitatund könnten dementsprechend erst im März 2021 ausziehen. :
Nö, ausziehen kann man jederzeit.
ZitatDie frist läuft am 15.12.2020 aus. :
Nein, die Frist läuft bis Ende Dezember (steht doch da), oder hat man den Dezember gekürzt, fänd ich jetzt uncool, da Weihnachten und jede Menge freie Tage.
Zitat:Nun sagt der Vermieter aber, wir können erst ab Ende Dez. kündigen und könnten dementsprechend erst im März 2021 ausziehen.
Dann versteht er seine eigene Klausel nicht. Da steht doch ausdrücklich, dass eine Kündigung zum Ablauf der Frist möglich ist.
Ihr könnt also zum 31.12.2020 kündigen und Ende Deuember ausziehen, nicht erst im Januar.
Fall Ihr noch nicht zum 31.12.2020 gekündigt habt, sollte das umgehend, spätestens bis zum 5.10. passieren.
An hh: auf dem Standpunkt waren wir auch. Aber hier scheinen andere ja auch der Meinung zu sein, dass die Rechnung zum 01.03.2021 richtig sei. Bin mir jetzt absolut unsicher was richtig ist.
Das wäre dann zum 31.12.ZitatEine Kündigung ist erstmalig zum Ablauf der vorgenannten Frist zulässig. :
Heute oder morgen dem Vermieter die Kündigung nachweislich und schriftlich und unterschrieben zustellen.
Nö. Man kündigt jetzt schnell schriftlich und nachweislich. 3 Monate K-Frist sind eingehalten.ZitatIch schätze damit hat er uns gefangen, :
Man lässt sich nicht so viel erzählen. Auch nicht von Vermietern, wenn man ein lesbaren Mietvertrag hat.
Gut. Mietvertrag unterschreiben, sobald der jetzige Vermieter eure Kündigung erhalten hat. Am besten persönlich übergeben, wenn es geht.ZitatWir haben allerdings eine neue Wohnung gefunden, die ab November frei wäre. :
Ihr braucht keinen Nachmieter suchen. Der Vermieter kann machen, was er will.
Ihr müsst 2 Doppelmieten zahlen.
Dann könnt ihr ab dem 1.11. schon umziehen.
Oder ihr schiebt den neuen Mietvertrag auf den 1.12. ---dann bleibts bei 1 Doppelmiete für Dezember.
ZitatDann versteht er seine eigene Klausel nicht. Da steht doch ausdrücklich, dass eine Kündigung zum Ablauf der Frist möglich ist. :
Also irgendwie verstehe ich das auch anders, da :
ZitatDie Mietvertragsparteien verzichten wechselseitig bis zum Ende des Dezembers 2020 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung. :
Ich würde nun auch sagen, dass erst nach dem 31.12. gekündigt werden kann, und somit zum 31.03.21.
Zitat:Aber hier scheinen andere ja auch der Meinung zu sein, dass die Rechnung zum 01.03.2021 richtig sei.
Die Sachlage ist aus meiner Sicht sonnenklar. Die Klausel entspricht der Formulierung aus § 557a Abs. 3 BGB. Wie die zu interpretieren ist hat der BGH schon klar entschieden.
Der Mietvertrag kann somit zum 31.12.2020 gekündigt werden, also so, dass er Ende Dezember endet.
Wenn der Vermieter das nicht glauben will, dann muss er sich das eben von einem Richter erklären lassen.
Bei drei Monatsmieten wird er dies wohl auch tun.
Zitat:ZitatDie Mietvertragsparteien verzichten wechselseitig bis zum Ende des Dezembers 2020 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung. :
Ich würde nun auch sagen, dass erst nach dem 31.12. gekündigt werden kann, und somit zum 31.03.21.
Du darfst natürlich nicht den Satz, der danach kommt unterschlagen. Der lautet:" Eine Kündigung ist erstmalig zum Ablauf der vorgenannten Frist zulässig."
ZitatBei drei Monatsmieten wird er dies wohl auch tun. :
Das glaube ich nicht. Spätestens, wenn der Vermieter einen Anwalt aufsucht, wird der von einer Klage dringend abraten.
ZitatDu darfst natürlich nicht den Satz, der danach kommt unterschlagen. Der lautet:" Eine Kündigung ist erstmalig zum Ablauf der vorgenannten Frist zulässig." :
Hoppala, da hast du natürlich Recht, ich revidiere meine Meinung und behaupte ab sofort das Gegenteil
ZitatEine Kündigung ist erstmalig zum Ablauf der vorgenannten Frist zulässig. :
Die Kündigung ist erstmalig zum Ablauf....
Wäre die Kündigung erstmalig am ...sähe die Sache so aus, wie es sich
der VM ausgedacht hat.
Du kannst also 3 Monate vor Ablauf der vorgenannten Frist kündigen.
Meiner Meinung nach widersprechen sich hier die folgenden beiden Klauseln ganz einfach.
"Mietvertragsparteien verzichten wechselseitig bis zum Ende des Dezembers 2020 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung."
Nach diesem Satz kann eine Kündigung ganz klar erst im Januar ausgesprochen werden.
Und dieser Satz ....
" Eine Kündigung ist erstmalig zum Ablauf der vorgenannten Frist zulässig."
... bedeutet, dass eine Kündigung zum Ende des Dezembers möglich ist, d.h. im Oktober gekündigt werden kann.
Da widersprüchliche Klauseln eigentlich immer zu Gunsten von Mietern ausgelegt werden, sollte eine Kündigung Anfang Oktober zum Ende des Dezembers möglich sein.
ZitatIch würde nun auch sagen, dass erst nach dem 31.12. gekündigt werden kann, und somit zum 31.03.21. :
Dann hätte der folgende Satz
Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf der vorgenannten Frist zulässig.
lauten müssen.
Zitat:ZitatIch würde nun auch sagen, dass erst nach dem 31.12. gekündigt werden kann, und somit zum 31.03.21. :
Dann hätte der folgende Satz
Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf der vorgenannten Frist zulässig.
lauten müssen.
Ja und das war bereits geklärt ... vielfach, aber danke.... man kann man tatsächlich nicht oft genug darauf hinweisen
Danke euch! Werden die Kündigung heute abschicken. Muss der VM diese unterschreiben? Er sagt ja mehrfach, dass die Kündigung unnötig ist, da wir falsch liegen. Was ist, wenn er sie ablehnt?
Die Kündigung muss aufgrund des Feiertags morgen spätestens am Montag morgen beim Vermieter sein, wenn sie den Mietvertrag bis Ende Dezember beenden soll.ZitatDanke euch! Werden die Kündigung heute abschicken. :
ZitatDanke euch! Werden die Kündigung heute abschicken. Muss der VM diese unterschreiben? :
Nein.
Aber ihr müßt im E-Fall nachweisen können das und wann sie dem Vermieter zugegangen ist.
Wenn ihr zum 31.12.2020 kündigen wollt müßte die Kündigung spätestens am 05.10. beim Vermieter sein.
Seid ihr sicher das das auf dem Postweg zu schaffen ist?
Zitat:Muss der VM diese unterschreiben?
Nein
Zitat:Was ist, wenn er sie ablehnt?
Ihr müsst nur beweisen, dass er die Kündigung rechtzeitig erhalten hat. Dabei würde ich mich nicht darauf verlassen, dass ein Einschreiben, was man heute bei der Post abgibt, tatsächlich schon am Montag zugestellt wird.
Die einzige aufgrund des kurzen Zeitraumes sichere Variante ist daher der persönliche Einwurf in den Briefkasten des Vermieters durch oder im Beisein eines neutralen Zeugen. Alternativ kann man die Kündigung natürlich auch persönlich übergeben und sich den Empfang quittieren lassen.
ZitatDie einzige aufgrund des kurzen Zeitraumes sichere Variante ist daher der persönliche Einwurf in den Briefkasten des Vermieters durch oder im Beisein eines neutralen Zeugen. Alternativ kann man die Kündigung natürlich auch persönlich übergeben und sich den Empfang quittieren lassen :
Ich würde die erste Variante wählen, persönlich einwerfen mit einem neutralen Zeugen, der auch den Inhalt des Briefes (Kündigung) kennen sollte. Sonst könnte er im Zweifel nur bezeugen, dass ein Brief(Umschlag) eingeworfen wurde.
Oder als Alternative: man filmt Inhalt des Schreibens und den Einwurf mit dem Smartphone ...
Wir werden uns einfach den Empfang unterschreiben lassen. Bringen die Kündigung heute vorbei. Hab nur Sorge, dass er aus Zorn den Interessenten von heute absagt.
Das wäre aber das Problem eures VMs und sollte euch nicht belasten.
Viel Erfolg.
ZitatWir werden uns einfach den Empfang unterschreiben lassen. :
Das muß er aber nicht.
Darum besser einen Zeugen mitnehmen der Inhalt und Einwurf in den Briefkasten bestätigt.
Zitat:Darum besser einen Zeugen mitnehmen der Inhalt und Einwurf in den Briefkasten bestätigt.
Sollte der Vermieter tatsächlich heute die Quittierung verweigern, dann hat man noch bis Montag die Möglichkeit, die Kündigung unter Zeugen in den Briefkasten zu werfen.
Bei einer persönlichen Übergabe würde ich eher nicht mit einem Zeugen erscheinen. Da würde ich eher im Gespräch ankündigen, dass die Weigerung sowieso sinnlos ist, weil man dann mit einem Zeugen wiederkommt und die Kündigung in den Briefkasten einwirft.
Dabei kann man dem Vermieter auch klar machen, dass er nur den Erhalt der Kündigung bestätigen soll. Zur Wirksamkeit der Kündigung muss er keine Aussage machen.
Wenn der Vermieter Angst hat, dass er mit der Quitierung der Kündigung auch deren Wirksamkeit anerkennt, dann kann er auch gerne folgenden Satz unter die Kopie das Kündigungsschreiben setzen:
"Erhalten am 02.10.2020, Wirksamkeit wird noch geprüft, Unterschrift Vermieter"
-- Editiert von hh am 02.10.2020 14:13
Hatte jetzt einfach in die Kündigung ans Ende
„Hiermit bestätige ich den Empfang der Kündigung." Unterschrift Vermieter
gesetzt, oder geht das nicht?
ZitatHatte jetzt einfach in die Kündigung ans Ende :
„Hiermit bestätige ich den Empfang der Kündigung." Unterschrift Vermieter
gesetzt, oder geht das nicht?
Natürlich geht.
Nur muß der Vermieter das nicht unterschreiben.
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die muß der Empfänger nicht bestätigen.
Zitat:Zitat:Aber hier scheinen andere ja auch der Meinung zu sein, dass die Rechnung zum 01.03.2021 richtig sei.
Die Sachlage ist aus meiner Sicht sonnenklar. Die Klausel entspricht der Formulierung aus § 557a Abs. 3 BGB. Wie die zu interpretieren ist hat der BGH schon klar entschieden.
Der Mietvertrag kann somit zum 31.12.2020 gekündigt werden, also so, dass er Ende Dezember endet.
Wenn der Vermieter das nicht glauben will, dann muss er sich das eben von einem Richter erklären lassen.
Sonenklar ist das nicht,
§ 557a Abs. 3 BGB bezieht sich auf Staffelmietverträge, die zeitlich nicht länger als 4 Jahre laufen dürfen.
Hier ist weder ein Staffelmietvertrag vorhanden, jedenfalls wurde es von Melaniemaria nicht erwähnt,
noch eine Laufzeit bis zur max. zulässigen Dauer von 4 Jahren.
Ich bin in der rechtlichen Einschätzung anderer Meinung:
Kündigung und Beendigung von Mietverträgen:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
ZitatIch bin in der rechtlichen Einschätzung anderer Meinung: :
Und damit bist du der einzige. Aber bevor du weiterhin deine Meinung vertreten willst, solltest du dich mal mit dem Kündigungsausschluss im Mietvertrag befassen. Denn der liegt hier vor und kein Staffelmietvertrag o.ä.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen