Hallo,
ich möchte meinen Mietvertrag
zum 28.02.2017 kündigen.
Im Mietvertrag steht folgendes:
"Das Mietverhältnis beginnt mit dem 01.03.2016, läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei ab Mietbeginn schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen jeweils zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sobald das erste Mietjahr abgelaufen ist."
Ist diese Formulierung rechtens?
Wenn ja, ist die Kündigung zum 28.02.17 (Kündigung wurde schon fristgerecht abgegeben) möglich oder erst ab dem 01.03.2017.
Vielen Dank im Voraus.
Zeitpunkt Kündigung Mietvertrag mit Mindestlaufzeit
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Zitat:sobald das erste Mietjahr abgelaufen ist."
Nach der Schilderung wäre dies am 28.2.2017 der Fall.
Also kann erst ab 1.3.2017 dann zum 31.5.2017 gekündigt werden.
ZitatIst diese Formulierung rechtens? :
Die Formulierung, da sie für beide Vertragsparteien gelten soll, ist rechtens. Nennt sich Kündigungsverzicht.
Das erste Mietjahr ist am 28.02.2017 abgelaufen. Ab dem 1.3. kannst Du erstmals kündigen. Also frühestens zum 31.05.2017
ZitatWenn ja, ist die Kündigung (123recht.net Tipp: Kündigung Mietvertrag Muster ) zum 28.02.17 :
Hat sich der Vermieter dazu gäußert?
Wenn Du großes Glück hast versteht seine eigene Formulierung nicht bzw. falsch.
Verlassen würde ich mich aber nicht darauf.
Genau so gut könnte er am 28.2.17 sagen das die Kündigung erst zum 31.5.17 wirksam ist.
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Der Vermieter hat sich dazu geäußert, dass die Kündigung erst zum 31.05.17 gültig ist.
Einzig der Satz im Mietvertrag: "kann von jeder Vertragspartei ab Mietbeginn" ist dann sehr verwirrend. Mir scheint das so, als ob der Satz mit Ausschluss irgendwann einfach mal dahinter kam.
Hallo,
ich bin anderer Meinung wie Anitari.
Denn es ist nicht eindeutig ob die Kündigung zum 01.03 möglich ist oder zum 01.05.
ZitatDenn es ist nicht eindeutig ob die Kündigung zum 01.03 möglich ist oder zum 01.05. :
Also die beiden Termine passen meiner Meinung nach nun gar nicht. Das erste Mietjahr ist am 1.3.2017 abgelaufen. Da zum 1.3. nicht gekündigt werden kann (nur zum Monatsende), sind wir mal mindestens beim 31.3.2017. Wobei ich auch von einer Kündigung frühestens zum 31.5. ausgehen würde.
Wobei der Mieter hier meiner Meinung nach nicht genau die drei ersten Werktage im März abpassen muss. Die Kündigung sollte eigentlich jederzeit möglich sein. Nur das Ende der Kündigungsfrist ist dann halt Ende Mai 2017.
Zitatkann von jeder Vertragspartei ab Mietbeginn :
Damit soll verhindert werden, dass der Mietvertrag vor eigentlichem Beginn gekündigt werden kann. Das wäre nämlich sonst zulässig.
-- Editiert von cauchy am 11.12.2016 20:57
ZitatHallo, :
ich bin anderer Meinung wie Anitari.
Denn es ist nicht eindeutig ob die Kündigung zum 01.03 möglich ist oder zum 01.05.
Was bitte ist an
"... sobald das erste Mietjahr abgelaufen ist."
nicht eindeutig?
Zitat:
"Das Mietverhältnis beginnt mit dem 01.03.2016, läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei ab Mietbeginn schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen jeweils zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sobald das erste Mietjahr abgelaufen ist."
Da hätte ich im ersten Moment das glatt so verstanden, dass der Vermieter dem Mieter eine kürzere Kündigungsfrist einräumt ?
Quasi während des laufenden Monats zum Ende des Monats......
@Michael32
Zitat:Da hätte ich im ersten Moment das glatt so verstanden, dass der Vermieter dem Mieter eine kürzere Kündigungsfrist einräumt ?
Quasi während des laufenden Monats zum Ende des Monats......
Ja ich auch, sehr pfiffig aufgesetzt.
Zitat:Zitat:
"Das Mietverhältnis beginnt mit dem 01.03.2016, läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei ab Mietbeginn schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen jeweils zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sobald das erste Mietjahr abgelaufen ist."
Da hätte ich im ersten Moment das glatt so verstanden, dass der Vermieter dem Mieter eine kürzere Kündigungsfrist einräumt ?
Quasi während des laufenden Monats zum Ende des Monats......
Wieso? Da steht doch "Unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen"
Zitat:Zitat:Zitat:
"Das Mietverhältnis beginnt mit dem 01.03.2016, läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei ab Mietbeginn schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen jeweils zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sobald das erste Mietjahr abgelaufen ist."
Da hätte ich im ersten Moment das glatt so verstanden, dass der Vermieter dem Mieter eine kürzere Kündigungsfrist einräumt ?
Quasi während des laufenden Monats zum Ende des Monats......
Wieso? Da steht doch "Unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen"
Was ich allerdings auch erst beim 2. mal lesen geschnallt habe

Mich stört bei solchen Klauseln eher die Formulierung "kann erst gekündigt werden, wenn ...". Das ist meiner Meinung nach sprachlich unsauber. Eine Kündigung ist erstmal nur eine Willenserklärung. Die kann jederzeit abgegeben werden.Es geht aber eh darum, zu welchem frühestesmöglichen Termin die Kündigung wirksam sein soll und das könnte man sprachlich eleganter lösen.
Ändert aber nichts daran, dass die Klausel meiner Meinung nach gültig ist.
Ganz ehrlich ?
Ich würde dazu tendieren, dass die ganze Klausel unwirksam ist, da sie meiner Meinung nach zu viele Fragen aufwirft.
Zitat:
"Das Mietverhältnis beginnt mit dem 01.03.2016, läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei ab Mietbeginn schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen jeweils zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sobald das erste Mietjahr (Was ist das für ein Zeitraum ? Ab Vertragsabschluss oder ab 01.03.2016) abgelaufen ist."
Zum Monatsende ist ja auch gesetzlich geregelt, daher noch so eine unnötige Formulierung. Da wollte wohl einer Platz sparen und alles in einen Satz verschachteln...

Zitaterste Mietjahr (Was ist das für ein Zeitraum ? Ab Vertragsabschluss oder ab 01.03.2016) :
Steht auch da =
Zitatab Mietbeginn :
und
ZitatDas Mietverhältnis beginnt mit dem 01.03.2016 :
Von Vertragsabschluss steht da nichts in der Klausel, die zugegeben etwas umständlich formuliert ist.
Zitat:Ganz ehrlich ?
Ich würde dazu tendieren, dass die ganze Klausel unwirksam ist, da sie meiner Meinung nach zu viele Fragen aufwirft.
Ganz ehrlich:
Ich würde mich als Mieter nicht trauen, auf derart wackeligen Füßen einen Prozess zu führen.
Ich verstehe nämlich nicht, welche Fragen die Klausel aufwerfen sollte. Da ist nichts zweideutig und dass die Kündigung erst ab dem 01.03., d.h. zum 31.05. möglich sein soll, ergibt sich auch ziemlich eindeutig aus dem Text.
ZitatIch verstehe nämlich nicht, welche Fragen die Klausel aufwerfen sollte. :
Ich auch nicht.
Das sie etwas unglücklich formuliert ist steht auf einem anderen Blatt.
ZitatVon Vertragsabschluss steht da nichts in der Klausel :
Wäre ja auch nur von Bedeutung wenn der Vertrag schon im März 2013 abgeschlossen worden wäre.
Zitatmeiner Meinung nach zu viele Fragen aufwirft. :
Welche?
Im Gegensatz zu dem, was uns hier sonst vorgesetzt wird, ist das eine ziemlich eindeutige Klausel.
Ein Mietjahr ist eben ein Mietjahr und nicht ein Jahr ab Vertragsschluss.
Die Frist beginnt ab Mietbeginn (und nicht ab Vertragsschluss).
Die Kündigung ist nur zum Monatsende möglich (unter Wahrung der gesetzlichen Kündigungsfrist).
Für mich wirft das auch keine einzige Frage auf.
ZitatDer Vermieter hat sich dazu geäußert, dass die Kündigung erst zum 31.05.17 gültig ist. :
Damit hat er Recht. Da kann man mit dem Vermieter nur einen Auflösungsvertrag aushandeln und ihm ein paar Nettigkeiten oder Geld anbieten, damit er den Mieter doch früher aus dem Vertrag läßt. Darauf muss sich der Vermieter jedoch nicht einlassen.
Wie sieht es mit einem Nachmieter aus?
ZitatWie sieht es mit einem Nachmieter aus? :
Schau mal hier: http://www.mietrecht.org/kuendigung/mietvertrag-drei-nachmieter-stellen-und-frueher-ausziehen/
ZitatWie sieht es mit einem Nachmieter aus? :
Wie soll es damit aussehen?
Den sucht sich der Vermieter aus.
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