Hallo,
ich habe eine offene Forderung gegen einen Mieter (Miete, Mahnkosten usw.). Ich habe also bereits vor zwei Jahren ein Mahnverfahren beantragt. Der Mieter hat dann Widerspruch eingelegt. Nun möchte ich, das ganze nach der Zeit gern ins streitige Verfahren überleiten. Ich habe dem Mieter mal eine Zahlungsaufstellungen mit einer Auflistung geschickt. Dort war unten auch die Kaution mit abgezogen worden. Eine ausdrückliche Aufrechnungserklärung habe ich aber nie abgegeben. Nun müsste ich ja vor Klageerhebung die Schulden mit der Kaution aufrechnen. Sollte ich das rückwirkend zu dem Zeitpunkt machen zu dem ich dem Mieter die Auflistung (einfacher Brief) geschickt habe oder sollte ich jetzt nochmal per Einwurf-Einschreiben eine Aufrechenerklärung hinschicken und dann zwei Tage später den Rest einklagen?
Zeitpunkt der Aufrechnung der Mietforderung mit Kaution
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Das hast du schön vergeigt. Für mich ist fraglich, ob du überhaupt das Gerichtsverfahren noch in Gang bekommst.
1. Wann war Ende des Mietverhältnisses.
2. Wann hast du die Forderungen dem Mieter gegenüber bekannt gemacht.
3. Wann hast du den Mahnbescheid beantragt.
ZitatNun möchte ich, das ganze nach der Zeit gern ins streitige Verfahren überleiten. :
Die Frist dafür lautet "Widerspruch +6 Monate" - sdürfte also schon lange abgelaufen sein.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitat1. Wann war Ende des Mietverhältnisses. :
2. Wann hast du die Forderungen dem Mieter gegenüber bekannt gemacht.
3. Wann hast du den Mahnbescheid beantragt.
Das Mietverhältnis endete im Oktober 2017. Die Ansprüche um die es geht sind aber alle aus dem Jahr 2017.
Die Zahlungsaufforderung ging am 19.02.2018 raus.
Mahnantrag hab ich am 28.02.2018 beantragt
ZitatDie Frist dafür lautet "Widerspruch +6 Monate" :
Woher nimmst du die Frist? Soweit ich weiß, geht nach 6 Monaten nur die normale Verjährung weiter.
Die Frist das angeleierte Verfahren in Gang zu bringen.
Was ist denn nach dem Widerspruzch gegen den Mahnbeschied passiert ?
Hat die Geschäftsstelle des Streitgerichts Sie denn nicht aufgefordert, seinen Anspruch binnen zwei Wochen „in einer § 253 ZPO entsprechenden Form" zu begründen (§ 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Auf Deutsch: Der Antragsteller muss eine Klagebegründung fertigen.
Nach der Schilderung ist dies wohl bisher nicht passiert oder ?
In Absatz 3 steht: Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt.
ZitatHat die Geschäftsstelle des Streitgerichts Sie denn nicht aufgefordert, seinen Anspruch binnen zwei Wochen „in einer § 253 ZPO entsprechenden Form" zu begründen (§ 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO). :
Es wurde noch nicht ans Streitgericht abgegeben, weil ich den Gerichtskostenvorschuss noch nicht bezahlt habe. Soweit ich weiß läuft ja im Moment nur die normale Verjährungsfrist.
ZitatSoweit ich weiß läuft ja im Moment nur die normale Verjährungsfrist. :
Die jetzt bald endet. Das Mietverhältnis endete ja in 2017.
Bei den HK und NK für 2017 dürftest du noch etwas mehr Zeit haben, nämlich bis Ende 2021.
Der reine "Abzug der Kaution" von irgendwelchen vermeintlichen Forderungen hat jedoch mit einer ordentlichen Kautionsabrechnung nichts zu tun. Aber wenn dein Mieter sich nicht gemeldet hat, gut für dich.
Darf ich fragen welche Forderung deiner Rechnung zugrunde lagen?
ZitatDie jetzt bald endet. Das Mietverhältnis endete ja in 2017. :
Genau. Daher meine Eile das jetzt noch schnell alles zu Gericht zu bringen. Bin mir eben nur nicht sicher mit der Aufrechnung mit der Kaution.
ZitatBei den HK und NK für 2017 dürftest du noch etwas mehr Zeit haben, nämlich bis Ende 2021. :
Da weiß ich gerade nicht so richtig, was du meinst.
ZitatDarf ich fragen welche Forderung deiner Rechnung zugrunde lagen? :
Klar. Es geht um offene Miete, Schadensersatz in höhe der Miete wegen verspäteter Rückgabe für zwei Monate (habe mich um Nachmieter bemüht), um eine geschaltete Annonce und Mahnkosten (alles gem. Mietvertrag per Einschreiben).
Wie läuft das eigentlich nach dem Auszug mit der Mietkaution. Ich muss also irgendwann, wenn ich alle Forderungen fest habe mit den offenen Forderungen aufrechnen und das dem Mieter zuschicken (Einwurf einschreiben?). Den Rest dann einklagen wenn er nicht zahlt?
Also sollte ich jetzt in meiner Situation vor meiner Klage erstmal Aufrechnen und dann Klagen? Bis wann mach ich da die Verzugszinsen? Bis jetzt zur Aufrechnung?
Besten Dank!
Hat jemand einen Tipp?
Ein Anwalt ist mein einziger Tip. Ich rate niemanden dazu, in eine gerichtliche Auseinandersetzung ohne Anwalt zu gehen.
Nur noch ein weiterer Rat: Sei dir nicht so sicher, dass deine Forderung wirklich in der von dir angedachten Höhe besteht. Bei einigen Punkten würde ich zumindest leise Zweifel anmelden. Aber das müsste man im Detail durchgehen und das solltest du dann mit dem Anwalt machen.
ZitatBei den HK und NK für 2017 dürftest du noch etwas mehr Zeit haben, nämlich bis Ende 2021. :
Da weiß ich gerade nicht so richtig, was du meinst.
Du bist doch Vermieter, du musst doch wissen, dass du die Heiz- und Nebenkostenabrechnung erstellen musst oder? Oft ist das Abrechnungsjahr vom 01.01.-31.12., deswegen ging ich davon aus, dass du die Abrechnung für 2017 in 2018 erstellt hast, da liefe die Verjährungsfrist erst Ende 21 ab, wenn der Mieter nachzahlen müsste.
ZitatEs geht um offene Miete, Schadensersatz in höhe der Miete wegen verspäteter Rückgabe für zwei Monate ( :
Die Kaution war da nicht ausreichend?
Du kannst im Netz nachlesen, wie eine ordentliche Kautionsabrechnung aussieht. Aufgerechnet hast du ja schon, nur eben (wahrscheinlich) nicht mit dem richtigen Betrag. Das Mahnverfahren hast du ja schon eingeleitet. Du solltest den Anspruch ordentlich begründen können. Warum hast du so lange damit gewartet?
-- Editiert von Solan196 am 06.10.2020 12:21
ZitatDu bist doch Vermieter, du musst doch wissen, dass du die Heiz- und Nebenkostenabrechnung erstellen musst oder? :
Achse...ja, die gibts dort nicht. Ist ein Lagerraum ohne Strom, Heizung usw.
ZitatDie Kaution war da nicht ausreichend? :
Die reicht nicht, nein.
ZitatAufgerechnet hast du ja schon, nur eben (wahrscheinlich) nicht mit dem richtigen Betrag. :
Meinst du mit der Zahlungsaufforderung? Dort habe ich alle offenen Positionen rein geschrieben und dann unten in der Tabelle die Kaution von den Positionen abgezogen. Ich habe jetzt aber nicht konkret geschrieben, dass die Kaution mit bestimmten Positionen verrechnet wird.
ZitatDu solltest den Anspruch ordentlich begründen können. :
Den Anspruch kann ich ja komplett begründen. Nur die Kaution hatte ich eben noch nicht gegen gerechnet.
Sollte ich Ihm jetzt also vor Klageerhebung nochmal ein Schreiben schicken in dem ich mit konkreten Positionen aufrechne? Sind da die Verzugszinsen für die Miete bis heute zu berechnen?
ZitatEin Anwalt ist mein einziger Tip. Ich rate niemanden dazu, in eine gerichtliche Auseinandersetzung ohne Anwalt zu gehen. :
Dem stimme ich zu.
Ich weiß nicht um welche Beräge es sich handelt. Ich persönlich würde alles unter 200 € sein lassen und als Erfahrung buchen.
ZitatDem stimme ich zu. :
Das ist für mich keine Alternative.
Es geht mir auch nur um die Frage, ob ich die Kaution durch ein extra Schreiben jetzt nochmal aufrechnen muss und ob ich die Verzugszinsen dann bis heute laufen lassen kann?
Du hast doch schon aufgerechnet.
ZitatIch habe dem Mieter mal eine Zahlungsaufstellungen mit einer Auflistung geschickt. Dort war unten auch die Kaution mit abgezogen worden. :
Viel Erfolg im Verfahren, ein Feedback wäre interessant.
ZitatAlso sollte ich jetzt in meiner Situation vor meiner Klage erstmal Aufrechnen und dann Klagen? Bis wann mach ich da die Verzugszinsen? Bis jetzt zur Aufrechnung? :
Offene Gesamtsumme minus Kaution = Restschadensumme.
Restschadensumme verzinst ab Verzugsbeginn bis laufend.
Aber: das ger. Mahnverfahren ist ja schon anhängig, sprich die Forderung wurde bereits beziffert.
ZitatEs geht um offene Miete, Schadensersatz in höhe der Miete wegen verspäteter Rückgabe für zwei Monate (habe mich um Nachmieter bemüht), um eine geschaltete Annonce und Mahnkosten (alles gem. Mietvertrag per Einschreiben). :
Eine Forderung über das Ende des Rückgabemonats hinaus ist ambitioniert, aber durchsetzbar.
"Alles per Einschreiben" soll jetzt genau was aussagen?
So wie Du es beschreibst, ist das Ganze nur schwer durchschaubar und bruchstückhafte Kenntnisse führen oft zur Fehleinschätzung. Daten und Fakten wären hilfreich.
Berry
ZitatOffene Gesamtsumme minus Kaution = Restschadensumme. :
Restschadensumme verzinst ab Verzugsbeginn bis laufend.
Genau. Das würde ich in einem extra Schreiben jetzt zum Schuldner schicken, bevor es weiter geht.
ZitatAber: das ger. Mahnverfahren ist ja schon anhängig, sprich die Forderung wurde bereits beziffert. :
Das stimmt. Man kann aber auch nur einen Teil der Klageforderung mit in das streitige Verfahren nehmen, ohne dass in Bezug auf den Recht die Wirkung eine Klagerücknahme entsteht. Das macht man, indem man seinen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens beschränkt mit dem Zusatz, dass der Übrige Teil nicht zurück genommen wird und ggf. später geltend gemacht wird. Stand so zumindest in ZPO-Kommentaren (müsste ich raussuchen, welche das waren)
ZitatEine Forderung über das Ende des Rückgabemonats hinaus ist ambitioniert, aber durchsetzbar. :
"Alles per Einschreiben" soll jetzt genau was aussagen?
So wie Du es beschreibst, ist das Ganze nur schwer durchschaubar und bruchstückhafte Kenntnisse führen oft zur Fehleinschätzung. Daten und Fakten wären hilfreich.
Der Mieter hat keine Miete mehr gezahlt. Dabei wurde er zweimal per Einwurf-Einschreiben schriftlich gemahnt. Als die Voraussetzungen für eine außerordentlichen fristlose Kündigung gegeben waren, habe ich gekündet. Daraufhin hat der Mieter den Lagerraum nicht geräumt. Nach einer weiteren Aufforderung hat er dann später die Schlüssel geschickt. (für den Zeitraum Schadensersatz). Innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe des Lagers konnte auch kein neuer Mieter gefunden werden, obwohl Annoncen geschaltet wurden. Eine kostenpflichtige Annonce brachte dann den Erfolg. Für den Zeitraum des Leerstandes und die Annonce habe ich dann noch Schadensersatz geltend gemacht. Habe auch jede Position durchgeprüft und hab ne Tabelle mit Anspruchsgrundlage und Entscheidungen aus der Rechtssprechung zu einzelnen Positionen. Sollte alles durchgehen.
Mein Problem ist halt nur, dass ich das mit der Kautionsaufrechnung übersehen habe und nicht 100%ig weiß, wie ich das nun löse.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
12 Antworten
-
8 Antworten
-
16 Antworten
-
2 Antworten
-
5 Antworten
-
5 Antworten
-
39 Antworten
-
5 Antworten
-
25 Antworten