Zeitvertag kurze Frage!

16. August 2005 Thema abonnieren
 Von 
Vergil
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zeitvertag kurze Frage!

Wie verhält sich das Kündigungsrecht bei Zeitmietverträgen. Muss eine Kündigungsfrist vom Mieter von 3 Monaten eingehalten werde?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
peron30
Status:
Praktikant
(679 Beiträge, 105x hilfreich)

Wann hast du einen Zeitmietvertrag abgeschlossen, vor dem 01.09.2001? Ist eine Begründung für die Befristung im Mietvertrag angegeben? Oder handelt es sich um einen unbefristeten Mietvertrag mit individuell ausgehandelten Kündigungsausschluss (für eine bestimmte Zeit)?

Aber selbst wenn die Befristung nicht greift, muss eine Kündigungsfrist von 3 Monaten eingehalten werden.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Vergil
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, 2004 abgeschlossen für 1 Jahr. Ich glaube auch ich muss die 3 Monate einhalten. Danke für die Antwort!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zuinächst einmal muss geprüft werden, ob der Zeitmietvertrag überhaupt gültig ist. Der Abschluss eines Zeitmietvertrages ist an enge Bedingungen geknüpft. Es muss ein Grund für die Befristung genannt sein (§ 575 BGB ).

Sollte er ungültig sein, gilt die 3-monatige Kündigungsfrist.

Sollte er jedoch gültig sein, dann endet er automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt. Eine vorherige Kündigung ist dann nicht möglich. Eine Verlängerung ist auch nur in Ausnahmefällen möglich.

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