Zu hohe BKA

30. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
K.C.Luke
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zu hohe BKA

Guten Tag !

Zum Problem: Laut BKA von 2008 ergibt sich angeblich ein Wasserverbrauch, der dem einer 4-Köpfigen Familie entspricht, obwohl ich im ersten Halbjahr nur am Wochende zu Hause war. BKA von 2009 ergibt nun nur noch die Hälfte des Verbrauchs, obwohl ich das ganze Jahr zu Hause war.

Komischerweise wurden die Verbrauchszähler 2008 mitten im Jahr gewechselt.

Ich bin in Widerspruch gegangen und streite seitdem mit der Hausverwaltung.
Ich möchte die Kosten der einzelnen Mietparteien einsehen, was mir aus angeblichen Datenschutzgründen vom Hausverwalter verwährt wird.
Dieser droht nun mit Rechtsanwalt und Kündigung des Mietverhältnisses.
Darf er das ?

Ich vermute mittlerweile das es sich hier um einen Betrugsversuch handelt.

Vielen Dank im voraus für die Hilfe !

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1 Antwort
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#1
 Von 
Karakorum
Status:
Schüler
(457 Beiträge, 101x hilfreich)

Hi,
@K.C.Luke
leider ist Ihr Beitrag nicht sehr aussagekräftig.

quote:<hr size=1 noshade>Laut BKA von 2008 ergibt sich angeblich ein Wasserverbrauch, der dem einer 4-Köpfigen Familie entspricht, obwohl ich im ersten Halbjahr nur am Wochende zu Hause war. BKA von 2009 ergibt nun nur noch die Hälfte des Verbrauchs, obwohl ich das ganze Jahr zu Hause war. <hr size=1 noshade>

Eine Kopie (ohne Nennung von Namen und Adresse) der Ihnen unverständlichen Positionen der Abrechnung 2008 würde zum besseren Verständnis beitragen. Einfach in den Beitrag reinkopieren.

quote:<hr size=1 noshade>Komischerweise wurden die Verbrauchszähler 2008 mitten im Jahr gewechselt. <hr size=1 noshade>

Eichgebühren sind umlagefähig. Unter dem Begriff der Kosten der Eichung sind die durch die Nacheichung vor Ort entstehenden Kosten zu verstehen. Wird anstelle der Nacheichung das alte Messgerät gegen ein neues oder generalüberholtes Messgerät ausgetauscht, so sind diese Kosten umlagefähig (a. A.: wohl Staudinger/Weitemeyer § 556 BGB Rdn. 20). Dies folgt aus dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB ), weil der Austausch der Geräte kostengünstiger ist als die Nacheichung.

quote:<hr size=1 noshade>Ich bin in Widerspruch gegangen <hr size=1 noshade>

Mit welcher rechtlichen Begründung?

quote:<hr size=1 noshade>Ich möchte die Kosten der einzelnen Mietparteien einsehen, <hr size=1 noshade>

Hierauf haben Sie keinen Anspruch. Die Verweigerung ist rechtens.

quote:<hr size=1 noshade>Dieser droht nun mit Rechtsanwalt <hr size=1 noshade>

Nun ja, wenn der Schuldner in Verzug ist dürfte das Mahnverfahren kein Problem sein. Der Mieter ist bei einem Rechtsstreit beweispflichtig.

quote:<hr size=1 noshade>und Kündigung des Mietverhältnisses. <hr size=1 noshade>

Anhand der Informationen die bis jetzt vorliegen ist die Voraussetzung für eine Kündigung nicht erkennbar.

Gruß
Karakorum













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"Jenseits von Richtig und Falsch gibt es einen Ort. Dort treffen wir uns. (Rumi)"

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